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Schulfachliche und organisatorische Aufgaben für Lehrerinnen und Lehrer im Sekundarbereich I bei Wahrnehmung herausgehobener Tätigkeiten an Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen, Haupt- und Realschulzweigen an Oberschulen und zusammengefassten Hauptund Realschulen, einschließlich der Konkordatsschulen
RdErl. d. MK v. 01.08.2024 - 32 - 84012 (SVBL. 9/2024 S. 471) - VORIS 20411 –

Bezug:
a)
RdErl. „Schulfachliche und organisatorische Aufgaben für Realschullehrerinnen und Realschullehrer an Realschulen, Realschulzweigen und Oberschulen“ v. 05.05.2017 (SVBl. S. 304), geändert durch RdErl. v. 01.03.2021 (SVBl. S. 114) - VORIS 20411 -
b)
RdErl. „Qualifizierungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) und Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt“ v. 04.12.2019 (SVBl. 2020 S. 4, 67), geändert durch RdErl. v. 28.05.2023 (SVBl. S. 374) - VORIS 20411 -
  1. Das Amt einer Lehrerin oder eines Lehrers im Sekundarbereich I bei Wahrnehmung herausgehobener Tätigkeiten kann durch Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen, einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen sowie mit einer Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Realschulen oder für das Lehramt an Haupt- und Realschulen gemäß Bezugserlass wahrgenommen werden und wird nach Besoldungsgruppe A 13 + Z besoldet. Bewerbungsfähig sind ebenfalls tarifbeschäftigte Lehrkräfte mit entsprechender Lehrbefähigung; sie erhalten eine Entgeltgruppenzulage. Das Amt zeichnet sich dadurch aus, dass neben den im Einstiegsamt wahrzunehmenden Tätigkeiten zusätzliche, höherwertige schulfachliche und organisatorische Aufgaben zu erfüllen sind, die von ihrem Umfang und ihrer Bedeutung her amtsprägenden Charakter haben.

    Als solche Aufgaben kommen insbesondere in Betracht,
  2. Die Entscheidung darüber, welche der genannten Aufgaben von der Lehrkraft wahrzunehmen ist, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Geschäftsverteilungsplanes der Schule. Der Geschäftsverteilungsplan kann bei Bedarf aufgrund sich ändernder Erfordernisse modifiziert werden. Von der Entscheidung sind der Schulvorstand sowie die Gesamtkonferenz zu unterrichten.
  3. Bei der gemäß § 9 des Niedersächsischen Beamtengesetzes und § 11 des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes vorzunehmenden Ausschreibung der Dienstposten oder Arbeitsplätze der BesGr. A 13+Z NBesG sind die von der Schule gewünschten Aufgaben anzugeben; in begründeten Fällen können die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) nach Rücksprache mit der Schule Änderungen bei der Ausschreibung vornehmen.
  4. Die nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen werden den Schulen über das zuständige RLSB zur Verfügung gestellt.
  5. Schlussbestimmungen
    Dieser RdErl. tritt am 01.08.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.07.2024 außer Kraft.
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