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			 Gesetze,
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	 Schulfachliche
		und organisatorische Aufgaben für Lehrerinnen und Lehrer im
		Sekundarbereich I bei Wahrnehmung herausgehobener Tätigkeiten an
		Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen, Haupt- und Realschulzweigen an
		Oberschulen und zusammengefassten Hauptund Realschulen, einschließlich
		der Konkordatsschulen
RdErl. d. MK
		v. 01.08.2024 - 32 - 84012 (SVBL. 9/2024 S. 471) - VORIS 20411
		
 
	  
		- Bezug:
  
		- a)
  
		- RdErl. Schulfachliche und
		  organisatorische Aufgaben für Realschullehrerinnen und Realschullehrer an
		  Realschulen, Realschulzweigen und Oberschulen v. 05.05.2017 (SVBl. S.
		  304), geändert durch RdErl. v. 01.03.2021 (SVBl. S. 114) - VORIS 20411
		  -
  
		- b)
  
		- RdErl. Qualifizierungen
		  gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung
		  über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung
		  (NLVO-Bildung) und Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein
		  Lehramt v. 04.12.2019 (SVBl. 2020 S. 4, 67), geändert durch RdErl.
		  v. 28.05.2023 (SVBl. S. 374) - VORIS 20411 -
  
	 
 
	  
		-  
		  
Das Amt einer Lehrerin oder eines Lehrers im Sekundarbereich I bei
			 Wahrnehmung herausgehobener Tätigkeiten kann durch Lehrkräfte mit
			 einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen, einer
			 Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder das
			 Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen sowie mit einer
			 Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Realschulen oder für
			 das Lehramt an Haupt- und Realschulen gemäß Bezugserlass
			 wahrgenommen werden und wird nach Besoldungsgruppe A 13 + Z besoldet.
			 Bewerbungsfähig sind ebenfalls tarifbeschäftigte Lehrkräfte mit
			 entsprechender Lehrbefähigung; sie erhalten eine Entgeltgruppenzulage. Das
			 Amt zeichnet sich dadurch aus, dass neben den im Einstiegsamt wahrzunehmenden
			 Tätigkeiten zusätzliche, höherwertige schulfachliche und
			 organisatorische Aufgaben zu erfüllen sind, die von ihrem Umfang und ihrer
			 Bedeutung her amtsprägenden Charakter haben.
Als solche Aufgaben kommen
		  insbesondere in Betracht, 
		  
			 
			 - Fachkonferenzleitung an Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen,
				Haupt- und Realschulzweigen an Oberschulen und zusammengefassten Haupt- und
				Realschulen für Fächer / Fachbereiche / Profile nach Entscheidung der
				Schule (mit Ausnahme an Oberschulen mit mehr als 287 Schülerinnen und
				Schülern für die Fachbereiche Mathematik / Naturwissenschaften /
				Informatik, Sprachen sowie Arbeit / Wirtschaft-Technik / Hauswirtschaft) u. a.
				zur Koordinierung der schuleigenen Arbeitspläne auf der Grundlage der
				Kerncurricula, der Lern- und Leistungskontrollen sowie der
				Bewertungsmaßstäbe,
  
			 - koordinierende Aufgaben bei der Abstimmung der
				fächerübergreifenden und ggf. der schulzweigübergreifenden
				Unterrichtsarbeit,
  
			 - koordinierende Aufgaben bei der Vorbereitung und
				Durchführung der Abschlussprüfungen in den Schuljahrgängen 9 und
				10, 
  
			 -  koordinierende Aufgaben bei der Vorbereitung, Durchführung
				und Auswertung von evidenzbasierten Lernstandserhebungen,
  
			 -  Koordinierung der berufs- und studienorientierenden
				Maßnahmen, Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen
				Kooperationspartnern und Institutionen, 
  
			 -  kontinuierliche Weiterentwicklung des schulischen
				Förderkonzepts, 
  
			 -  kontinuierliche Weiterentwicklung und Umsetzung des schulischen
				Ganztagskonzepts, 
  
			 -  Steuerung und Begleitung der Zusammenarbeit mit anderen
				allgemein bildenden Schulen,
  
			 -  Koordinierung und Weiterentwicklung inklusiver Bildungsangebote
				für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an
				sonderpädagogischer Unterstützung, 
  
			 -  Planung und Leitung von klassen- bzw.
				lerngruppenübergreifenden schulischen Veranstaltungen (z. B.
				Schulprojekte, Schulpartnerschaften und Schüleraustausche), 
  
			 -  Einrichtung, Betreuung und Leitung einer Lehrmittelund
				Mediensammlung, der Schulbibliothek oder von besonderen Vorbereitungs-, Fach-
				und Unterrichtsräumen,
  
			 -  Weiterentwicklung und Betreuung des didaktisch-methodischen
				Einsatzes von Medien im Fachunterricht im Sinne der Bildung in der digitalen
				Welt, 
  
			 -  kontinuierliche Koordinierung und Weiterentwicklung von
				Schulentwicklungsprojekten, 
  
			 -  Koordinierung und Weiterentwicklung der multiprofessionellen
				Zusammenarbeit in der Schule, 
  
			 -  Durchführung von Maßnahmen zur Unfallverhütung
				und Verkehrssicherheit, Planung von Bau- und Ausstattungsmaßnahmen,
  
			 - Betreuung und Organisation von Maßnahmen zur
				Gesundheitsförderung und zur Sicherheit (Drogen- und Suchtprävention,
				Gewaltprävention, konfliktvermeidende Strategien), 
  
			 -  Initiierung, Koordinierung von Maßnahmen im Rahmen der
				Demokratiebildung (z. B. Gestaltung von Klassenräten, Partnerschaften mit
				zivilgesellschaftlichen Institutionen, Netzwerkarbeit) 
  
		  
 
		   
		  
			 
			 - Initiierung, Koordinierung von Maßnahmen im Rahmen der
				Sprachbildung (z. B. Konzepterstellung und -Umsetzung); Ansprechperson für
				den Bereich Mehrsprachigkeit / Sprachbildung.
  
		  
  
		- Die Entscheidung darüber, welche der genannten Aufgaben von der
		  Lehrkraft wahrzunehmen ist, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf
		  der Grundlage des Geschäftsverteilungsplanes der Schule. Der
		  Geschäftsverteilungsplan kann bei Bedarf aufgrund sich ändernder
		  Erfordernisse modifiziert werden. Von der Entscheidung sind der Schulvorstand
		  sowie die Gesamtkonferenz zu unterrichten.
  
		- Bei der gemäß § 9 des Niedersächsischen
		  Beamtengesetzes und § 11 des Niedersächsischen
		  Gleichberechtigungsgesetzes vorzunehmenden Ausschreibung der Dienstposten oder
		  Arbeitsplätze der BesGr. A 13+Z NBesG sind die von der Schule
		  gewünschten Aufgaben anzugeben; in begründeten Fällen
		  können die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB)
		  nach Rücksprache mit der Schule Änderungen bei der Ausschreibung
		  vornehmen.
  
		- Die nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen
		  werden den Schulen über das zuständige RLSB zur Verfügung
		  gestellt.
  
		- Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 01.08.2024 in Kraft und
		  mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit
		  Ablauf des 31.07.2024 außer Kraft.  
	 
 
	 
 
	  
		 
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