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Durchführungsbestimmungen
zur Juristenausbildung in der öffentlichen Verwaltung
RdErl.
d. MI v. 19.8.2004 - 15.4-03121/4.1 (Nds.MBl. Nr.33/2004 S.627)- VORIS 20411 -
Bezug: RdErl. v. 25.4.1997 (Nds.MBl. S.790) - VORIS 31210 01 01 03 007
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Zur Durchführung der Rechtsvorschriften für die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare in der öffentlichen Verwaltung - Deutsches Richtergesetz i.d.F. vom 19.4.1972 (BGBl. I S.713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.6.2004 (BGBl. I S.1054), NJAG vom 15.1.2004 (Nds.GVBl. S.7) und NJAVO vom 2.11.1993 (Nds.GVBl. S.561), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.9.2003 (Nds.GVBl. S.356) - wird im Benehmen mit dem MJ Folgendes bestimmt:
1. Vorbemerkungen
Der Ausbildungsplan erläutert die Ausbildungsziele, die Ausbildungsgegenstände, die Methoden und die Organisation der Ausbildung bei Verwaltungsbehörden und in den Arbeitsgemeinschaften im Rahmen der oben genannten Rechtsvorschriften. Der Ausbildungsplan ist kein Pflichtprogramm das vollständig absolviert werden muss. Er soll dazu beitragen, dass an den Arbeitsplätzen und in den Arbeitsgemeinschaften eine qualitativ gleichwertige Ausbildung stattfindet und Anregungen geben für die Bildung von Ausbildungsschwerpunkten und für die methodische Ausgestaltung der Ausbildung. Auf dieser Grundlage sind auch die landeseinheitlichen schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten/Übungsklausuren) durchzuführen.
Die Ausbildung in der öffentlichen Verwaltung soll sich an den Arbeitsplätzen und in den Arbeitsgemeinschaften an der Praxis des Verwaltungshandelns orientieren. Sie darf sich nicht in der Vermittlung von Wissen und von juristisch-handwerklichen Fähigkeiten erschöpfen. Die Ziele der Ausbildung und nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft bestimmen Maß und Art der zu übertragenden Arbeiten.
Die Ausbildung im öffentlichen Recht kann stattfinden:
Die Ausbildung in der dritten Pflichtstation und im Wahlbereich Staats- und Verwaltungsrecht oder Europarecht kann auch bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer stattfinden (vgl. dazu Anlage 1). Darüber hinaus kann die Ausbildung im öffentlichen Recht in der vierten Pflichtstation bei einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht fortgeführt werden. Der Vorbereitungsdienst kann dementsprechend so gestaltet werden, dass eine Ausbildung im öffentlichen Recht aus verschiedenen Blickwinkeln möglich ist. Insbesondere den Referendarinnen und Referendaren, die eine Berufstätigkeit in der öffentlichen Verwaltung anstreben, ist zu empfehlen, ihre Ausbildung dementsprechend zu gestalten.
Die Durchführungsvorschriften des MJ (AV des MJ vom 10.3.2004, Nds.Rpfl. S.92) sind zu beachten, soweit nicht nachfolgend abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen werden.
2. Ausbildung in der dritten Pflichtstation bei einer Verwaltungsbehörde
Die Ausbildung hat das Ziel, die Referendarinnen und Referendare in die Aufgaben, den Aufbau und die Arbeitsweise der Verwaltung einzuführen. Durch sie sollen sie die Kenntnisse und Fähigkeiten erlangen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Leiterin oder des Leiters einer Organisationseinheit einer Verwaltungsbehörde erforderlich sind. Den Referendarinnen und Referendaren soll Gelegenheit gegeben werden, das gesamte Aufgabengebiet und Arbeitsspektrum ihrer Ausbilderinnen und Ausbilder kennen zu lernen und typische aber auch gesondert gelagerte Einzelfälle des jeweiligen Aufgabengebiets zu bearbeiten. Die Ausbildung soll sich nicht auf die rechtsanwendende Tätigkeit der Verwaltung beschränken. Ihnen ist auch Gelegenheit zu geben, ihre im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu den Schlüsselqualifikationen wie z.B. Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation und Konfliktfähigkeit an geeigneten verwaltungspraktischen Fragestellungen zu erproben. Der Leistungswille, die Selbständigkeit und die Entscheidungs- und Verantwortungsfreude der Referendarinnen und Referendare sind zu fördern. Sie sollen an Verhandlungen, Besprechungen, Ortsterminen und ggf. auch an Dienstreisen teilnehmen, diese Termine ggf. vor- und nachbereiten und bei ihrer Durchführung mitwirken. Sie sollen dabei vortragen und Gelegenheit erhalten, kleinere Besprechungen selbständig und größere Besprechungen unter Anleitung zu leiten. Sie sollen Einblick in komplexe Verwaltungsvorgänge erhalten und insbesondere die rechtlichen, die wirtschaftlichen, die ökologischen und die sozialen Fragen des Verwaltungshandelns und die verwaltungspolitischen Zielsetzungen kennen lernen und die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte berücksichtigen. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben sollen sie sich der modernen technischen Hilfsmittel der Verwaltung bedienen. Ihnen soll auch verdeutlicht werden, dass es zu den wesentlichen Führungsaufgaben des höheren Dienstes gehört, in dem jeweiligen Aufgabenbereich anstehende Aufgaben frühzeitig zu erkennen, Rangfolgen der Bearbeitung zu bestimmen und die Aufgabenerfüllung ggf. mit Zielvorgaben und Zielvereinbarungen sicherzustellen. Auch eine Beteiligung an der Lösung von Organisations- und Personalführungsfragen ist nach Möglichkeit vorzusehen. Sie sollen mehrfach Gelegenheit erhalten, die gesamten Tageseingänge zu sichten und ihrer Ausbilderin oder ihrem Ausbilder dabei Vorschläge zum weiteren Verfahren machen. Die Aufgabenstellung und die Arbeitsweise der Beschäftigten der Funktionsebene des gehobenen und des mittleren Dienstes sind zu vermitteln, ggf. auch durch die exemplarische Bearbeitung einzelner Vorgänge. Den Referendarinnen und Referendaren ist Gelegenheit zu geben, zu ausgewählten Verwaltungsvorgängen ihren Ablauf vom Entstehen bis zu ihrem Abschluss mitzuverfolgen. Findet die Ausbildung in einer Kommunalverwaltung statt, so sollen die Referendarinnen und Referendare auch zu den Beratungen der Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse hinzugezogen werden. Die Referendarinnen und Referendare sollen lernen, ihre schriftlichen Entwürfe jeweils adressatengerecht zu gestalten. Im Hinblick auf die Bedeutung des mündlichen Informationsaustauschs ist ihnen möglichst häufig Gelegenheit zu geben, die Ergebnisse ihrer Überlegungen vorzutragen und zu vertreten.
Im Einzelnen sind die Referendarinnen und Referendare nach Möglichkeit insbesondere mit folgenden Aufgabenfeldern und Ausbildungsgegenständen vertraut zu machen:
Es können dementsprechend insbesondere folgende Entwürfe gefordert werden:
Die Ausbilderin oder der Ausbilder am Arbeitsplatz muss die Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen (§33 Abs.6 NJAVO). Geeignete Referendarinnen oder Referendare können von ihnen mit der Vertretung in ihrem oder seinem Aufgabengebiet beauftragt werden. Geeigneten Referendarinnen oder Referendaren kann Zeichnungsbefugnis in bestimmtem Umfang erteilt werden.
Die Ausbildung am Arbeitsplatz einschließlich der Vor- und Nachbereitung soll drei bis dreieinhalb Arbeitstage wöchentlich in Anspruch nehmen. Die Dauer der Anwesenheit am Arbeitsplatz im Rahmen der Nds.ArbZVO bestimmt die Ausbilderin oder der Ausbilder unter Beachtung der Ausbildungsziele. Die Ausbildung findet grundsätzlich als Einzelausbildung statt. Im Einzelfall können einer Ausbilderin oder einem Ausbilder bis zu fünf Referendarinnen und Referendare zur gleichzeitigen Ausbildung zugewiesen werden. Die Referendarinnen und Referendare haben am Arbeitsplatz einen Ausbildungsnachweis zu führen, in den die von ihnen erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen und ihre Bewertung eingetragen werden. Alle zu bewertenden Leistungen müssen mit der Referendarin oder dem Referendar vorher ausführlich besprochen werden. Für den Ausbildungsnachweis ist das Formular der Anlage 2 zu verwenden. Nach Abschluss der Ausbildung ist der Ausbildungsnachweis von der Ausbilderin oder dem Ausbilder abzuzeichnen und dem Ausbildungszeugnis beizufügen.
Ausbildungsbehörden für die Ausbildung in der dritten Pflichtstation können alle Behörden und Einrichtungen der mittelbaren und unmittelbaren Staatsverwaltung des Bundes und der Länder sein, die das Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. §1 und §2 Abs.1 NVwVfG; §1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und/oder die Abgabenordnung oder das SGB I und X anzuwenden haben. Es dient den Ausbildungszielen der dritten Pflichtstation, eine Behörde zu wählen, die unmittelbare Kontakte zu Bürgerinnen und Bürgern hat und in der Gelegenheit besteht, Entwürfe der oben genannten Art zu fertigen.
3. Ausbildung in der Wahlstation
Die Ausbildung in der viermonatigen Wahlstation im öffentlichen Recht kann bei einer Stelle in den Wahlbereichen Staats- und Verwaltungsrecht oder Europarecht, bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle oder im Rahmen eines Ergänzungsstudiums an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer stattfinden. Im Wahlbereich Staats- und Verwaltungsrecht kann die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht der Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtsbarkeit, bei einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes oder bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt stattfinden. Im Wahlbereich Europarecht kann die Ausbildung bei einem Organ oder einer Behörde der Europäischen Union, bei einer Verwaltungsbehörde, die Aufgaben mit europarechtlichen Bezügen zu erfüllen hat, bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder bei einem Wirtschaftsunternehmen mit internationalen Beziehungen stattfinden.
Die Ausbildung in der Wahlstation bietet die Möglichkeit, sich aus verschiedenen Blickwinkeln verstärkt auf die künftige berufliche Tätigkeit im öffentlichen Recht als Führungskraft vorzubereiten. Zugleich sollen die Ausbildungsziele und -inhalte der dritten Pflichtstation vertieft und ergänzt werden.
In der Regel soll die Ausbildung bei solchen Stellen erfolgen, bei denen eine Ausbilderin oder ein Ausbilder mit der Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst die Ausbildung leitet.
4. Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften
In der Arbeitsgemeinschaft sollen die Referendarinnen und Referendare in Ergänzung und Vertiefung der Ausbildung am Arbeitsplatz durch exemplarisches Lernen und Üben an die Arbeitsweise des höheren Dienstes herangeführt werden. In den Mittelpunkt des Unterrichts sind aktuelle praktische Verwaltungsvorgänge aus den Stoffgebieten des jeweiligen Arbeitsplans (Anlage 3) zu stellen. Die Behandlung schwieriger Rechtsfragen soll nur erfolgen, wenn sie für die verwaltungspraktische Arbeit von Bedeutung sind. Die interdisziplinären und internationalen Bezüge des öffentlichen Rechts sind anhand geeigneter Fallbeispiele exemplarisch aufzuzeigen.
Geeignete Ausbildungsgegenstände können auch in Gruppenarbeit, Planspielen, Projektstudien oder Ähnlichem vermittelt werden. Jede Referendarin und jeder Referendar soll mindestens einen Vortrag unter examensmäßigen Bedingungen halten. Die Ausbildung kann durch Sonderveranstaltungen wie z.B. eine Seminarwoche oder eine Studienreise, durch Exkursionen, die Teilnahme an Vortragsveranstaltungen, durch Besichtigungen und Besuche anderer Behörden usw. ergänzt werden. Die Sonderveranstaltungen müssen unmittelbare Beziehung zur Tätigkeit der Verwaltung haben und der Ausbildung förderlich sein. Die Referendarinnen und Referendare sind verpflichtet, während der Dauer der Arbeitsgemeinschaft drei Aufsichtsarbeiten in der dritten Pflichtstation unter examensmäßigen Bedingungen anzufertigen. In der Wahlstation ist von jeder Referendarin und jedem Referendar unter examensmäßigen Bedingungen mindestens ein Aktenvortrag zu halten. Die Vorträge, alle Aufsichtsarbeiten und die Übungsklausuren sind zeitnah zu beurteilen und zu besprechen. Den Referendarinnen und Referendaren ist die Teilnahme an den Klausurenkursen des Landes (vgl. §33 Abs.5 NJAVO) zu ermöglichen. Die Arbeit in der Arbeitsgemeinschaft einschließlich der Klausuren soll etwa eineinhalb Arbeitstage wöchentlich in Anspruch nehmen.
Für die Dauer der Ausbildung bei einer niedersächsischen Verwaltungsbehörde oder Einrichtung werden die Referendarinnen und Referendare einer Arbeitsgemeinschaft zugewiesen. Einer Arbeitsgemeinschaft sollen mindestes 7 und nicht mehr als 25 Referendarinnen und Referendare angehören. Die Arbeitsgemeinschaft beginnt mit einer einwöchigen Einführung. In der Folgezeit wird die Arbeitsgemeinschaft wöchentlich einmal mit sechs Unterrichtsstunden (45 Minuten) durchgeführt. Die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft geht jedem anderen Dienst vor. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft.
Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft erfüllt ihre oder seine Aufgaben im Rahmen der Rechtsvorschriften und der Durchführungsvorschriften zur Juristenausbildung nach Maßgabe der Regelungen durch die Ausbildungsleitung eigenverantwortlich. Die Leitung soll nur Personen übertragen werden, die pädagogische Befähigung besitzen und über hinreichende Berufserfahrung verfügen. Für jede Arbeitsgemeinschaftsleitung ist eine Vertretungsregelung zu treffen. Zur Gestaltung einzelner Themen kann der Arbeitsgemeinschaftsleiter oder die Arbeitsgemeinschaftsleiterin geeignete Beschäftigte des Landes oder Dritte hinzuziehen.
5. Organisation der Ausbildung
Die Leitung und die Organisation der Durchführung der Ausbildung bei Verwaltungsbehörden obliegt in der dritten Pflichtstation und in der Wahlstation in den Wahlbereichen Staats- und Verwaltungsrecht und Europarecht mit Wirkung vom 1.1.2005 dem MI.
6. Ausbildungszeugnisse
Die Referendarinnen und Referendare erhalten über ihre Ausbildung am Arbeitsplatz (vgl. Anlage 4) und über ihre Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung Ausbildungszeugnisse. Die Regelungen des §35 NJAVO sind zu beachten. War die Referendarin oder der Referendar während eines Ausbildungsabschnitts mehreren Ausbilderinnen oder Ausbildern am Arbeitsplatz oder in einer Arbeitsgemeinschaft zugewiesen, so setzt das MI Note und Punktzahl des Zeugnisses auf der Grundlage der Teilzeugnisse fest. Das Zeugnis ist unverzüglich nach Abschluss der Ausbildung dem zuständigen Oberlandesgericht zuzuleiten.
7. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2005 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.
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