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Besondere Regelungen für teilzeitbeschäftigte und begrenzt dienstfähige Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
RdErl. d. MK vom 7.4.2017 - 14-03143/2 (111) (SVBl. 6/2017 S. 304), geändert durch RdErl. vom 1.7.2022 (SVBl. 7/2022 S. 399) - VORIS 20411 -

1. Allgemeines

1.1 Anträge auf Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 61, 62, 62a und 63 NBG i. V. m. § 9 ArbZVO-Schule sind jeweils sechs Monate vorher bei dem zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) (allgemein bildende Schulen) oder der Schulleitung (berufsbildende Schulen) auf dem Dienstweg zu stellen. Dies gilt nicht für Anträge nach §§ 62 , 62a NBG, sofern die dafür maßgeblichen Umstände nicht vorhersehbar waren. In diesen Fällen ist der Antrag unverzüglich, bei Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Elternzeit spätestens sechs Monate vor deren Ablauf zu stellen.

1.2 Die Teilzeitbeschäftigung nach § 61 NBG sollte mindestens den Zeitraum von einem Jahr umfassen.

1.3 Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 61 und 63 NBG kann zum 1. August oder 1. Februar eines Jahres entsprochen werden.

1.4 Vor der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung prüft die Schulleitung, ob dienstliche Belange (§§ 61, 63 NBG) bzw. zwingende dienstliche Belange (§§ 62, 62a NBG) der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen. Bereits im Rahmen dieser Prüfung ist mit den Betroffenen zu erörtern, von welchen dienstlichen Aufgaben die Lehrkraft entlastet werden kann. Die Rechte der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten bleiben unberührt.

1.5 Die Rechte der schwerbehinderten Menschen aus § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX bleiben unberührt.

2. Lehrkräfte im Beamtenverhältnis

2.1 Lehrkräfte, denen eine Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist, dürfen für außerunterrichtliche Aufgaben nur entsprechend ihrer Teilzeitquote herangezogen werden. Die Schulleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte durch die Wahrnehmung außerunterrichtlicher Tätigkeiten im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten nicht quantitativ relativ stärker beansprucht werden.

Dabei ist auf bestehende besondere familiäre Belastungen Rücksicht zu nehmen.

Für die Wahrnehmung von teilbaren Aufgaben (z. B. Vertretungen, Aufsichtsführung, Projektwochen, Schulveranstaltungen) sind teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nur entsprechend ihrer Teilzeitquote einzusetzen, sofern nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen.

Sofern eine entsprechende Reduzierung bestimmter teilbarer und nicht teilbarer außerunterrichtlicher Tätigkeiten (z. B. Teilnahme an Konferenzen und Prüfungen) auch durch alternierenden Einsatz nicht ermöglicht werden kann, ist die dadurch im Verhältnis zu Vollzeitkräften entstehende stärkere Belastung an anderer Stelle zumindest annähernd auszugleichen, soweit ein Ausgleich nicht schon durch die Erleichterungen der Nummern 2.1.1 bis 2.1.6 erreicht wird.

§ 5 NGG (Arbeitszeitgestaltung bei familiären Betreuungsaufgaben) ist zu beachten.

2.1.1 Die Erteilung von weniger als zwei Unterrichtsstunden am Tag ist bei Teilzeitbeschäftigten, die ihre Unterrichtsverpflichtung nach §§ 62, 62a NBG mindestens um ein Fünftel Unterrichtsstunden reduziert haben, ausgeschlossen und soll bei den übrigen Teilzeitbeschäftigten vermieden werden, es sei denn, eine solche Regelung wird von den Teilzeitbeschäftigten gewünscht.

2.1.2 Teilzeitkräfte an Ganztagsschulen, die ihre Unterrichtsverpflichtung nach §§ 62, 62a NBG mindestens um ein Fünftel Unterrichtsstunden reduziert haben, dürfen nur mit ihrem Einverständnis für die Dauer eines ganzen Schultages eingesetzt werden.

Ein Einsatz, der am Vormittag beginnt und am Nachmittag endet, darf nicht mehr als fünf Unterrichtsstunden umfassen. Springstunden sind abweichend von Nr. 2.1.3 nicht zulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn die Teilzeitbeschäftigten dies wünschen.

Ein Anspruch auf ausschließlichen Einsatz am Vormittag besteht nicht.

Bei den übrigen Teilzeitkräften soll entsprechend verfahren werden.

2.1.3 Soweit Springstunden nicht vermieden werden können, ist darauf zu achten, dass das Verhältnis von Unterrichtsverpflichtung und Anwesenheitszeit nicht zu einer unangemessenen Belastung führt.

2.1.4 Mindestens ein unterrichtsfreier Tag in der Woche ist teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, deren Unterrichtsverpflichtung nach §§ 62, 62a NBG mindestens um ein Drittel der Regelstundenzahl ermäßigt ist, zu ermöglichen und sollte den übrigen teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermöglicht werden, es sei denn, eine solche Regelung wird von den Teilzeitbeschäftigten nicht gewünscht.

2.1.5 Bei der sonstigen Verteilung der Unterrichtsstunden ist bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften nach §§ 62, 62a NBG auf die familiären Verpflichtungen Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch für die Festlegung von Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende.

2.1.6 Sofern die nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.5 tatsächlich gewährten Erleichterungen die im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten bestehenden Belastungen nicht auszugleichen vermögen, sind andere Entlastungen zu gewähren. Hierzu kann z. B. der Stundenplan so gestaltet werden, dass ein zusätzlicher ganzer oder halber freier Tag ermöglicht wird oder auf einen Einsatz am Vor- oder Nachmittag verzichtet wird.

2.2 Die Anwesenheit während der Unterrichtszeit muss auch bei teilzeitbeschäftigten Schulleiterinnen und Schulleitern sichergestellt sein.

Die Dienstzeitregelung kann abweichend davon für sie und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter im Einzelfall eine Abwesenheit während der Unterrichtszeit von bis zu zwei Tagen in der Woche vorsehen, wenn die Verhältnisse an der Schule und die dienstlichen Aufgaben der Schulleitung dies zulassen und eine ordnungsgemäße Vertretung sichergestellt ist.

2.2 Die Anwesenheit während der Unterrichtszeit muss auch bei teilzeitbeschäftigten Schulleiterinnen und Schulleitern sichergestellt sein.

Die Dienstzeitregelung kann abweichend davon für sie und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter im Einzelfall eine Abwesenheit während der Unterrichtszeit von bis zu zwei Tagen in der Woche vorsehen, wenn die Verhältnisse an der Schule und die dienstlichen Aufgaben der Schulleitung dies zulassen und eine ordnungsgemäße Vertretung sichergestellt ist.

2.3 Eine Ermäßigung der Funktionstätigkeit von Lehrkräften in Funktionsstellen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern für die Wahrnehmung der Funktionstätigkeit Anrechnungsstunden nicht gewährt werden, ist die über die Teilzeitquote hinausgehende Inanspruchnahme durch weitere Entlastungen im Sinne der Nummer 2.1 auszugleichen.

Die ordnungsgemäße Erledigung der besonderen Aufgaben des Funktionsamtes muss durch geregelte Anwesenheitszeiten während der Unterrichtszeit sichergestellt sein, sofern nicht die Vereinbarung verbindlicher Erreichbarkeitszeiten für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben ausreichend ist.

2.4 Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sind im Verhältnis zu Vollzeitlehrkräften hinsichtlich der Anzahl und Dauer von Schulfahrten nur entsprechend dem Umfang ihrer reduzierten Arbeitszeit in Anspruch zu nehmen. In Betracht kommt auch eine Reduzierung der sonstigen außerunterrichtlichen Dienstaufgaben, wie beispielsweise Vertretungsunterricht, Aufsichtsführung, Projektwochen oder sonstige Schulveranstaltungen.

Die Entlastung ist spezifisch auf die Teilnahme der teilzeitbeschäftigten Lehrkraft an einer Klassenfahrt bezogen zu gewähren und muss deshalb über die Entlastungen hinausgehen, die entweder teilzeitbeschäftigten Lehrkräften allgemein nach Nr. 2.1 oder aber allen Lehrkräften unabhängig vom Beschäftigungsumfang bezogen auf eine Klassenfahrt gewährt werden.

2.5 Art und Umfang des außerunterrichtlichen Einsatzes muss durch die Schule dargelegt werden können. Sofern sich gewährte Entlastungen nicht aus den allgemeinen Unterlagen (z. B. Vertretungspläne, Aufsichtspläne, Gleichstellungspläne, entwickelte Grundsätze zum außerunterrichtlichen Einsatz von Teilzeitkräften) ergeben, sind sie im Falle eines Rechtsstreites aktenkundig zu machen. Die Nichtgewährung von Erleichterungsmöglichkeiten ist auf Wunsch der betroffenen Lehrkraft ihr gegenüber zu begründen. Die Rechte der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten bleiben unberührt.

3. Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit (§ 81 NBG i. V. m. § 7 MuschEltZV)

Die Regelungen der Nummer 1.4 und der Nummer 2 finden bei Lehrkräften, die eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit gemäß § 81 NBG i.V. m. § 7 MuschEltZV ausüben, entsprechende Anwendung. Die Lehrkräfte sind im Hinblick auf diese Regelungen den Lehrkräften, die eine Teilzeitbeschäftigung nach § 62 NBG ausüben, gleichgestellt.

4. Begrenzt dienstfähige Lehrkräfte (§ 27 BeamtStG)

Die Regelungen der Nummer 2 finden bei begrenzt dienstfähigen Lehrkräften entsprechende Anwendung.

5. Lehrkräfte im Beschäftigtenverhältnis

Auf Lehrkräfte im Beschäftigtenverhältnis sind die vorstehenden Regelungen mit Ausnahme der Nr. 2.4 entsprechend anzuwenden, soweit nicht Sonderregelungen gelten.

6. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst

Die Regelungen dieses RdErl. gelten nicht für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst.

7. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.8.2017 in Kraft.

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