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Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Internatsgymnasien
Erl. d. MK v. 2.1.2013 - 14-03 070/1 (77) - (SVBl. 1/2013 S.4) - VORIS 20411 -

  1. Hinsichtlich der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an Internatsgymnasien gelten die für Lehrkräfte sowie Schulleiterinnen und Schulleiter an Gymnasien maßgebenden Bestimmungen der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule).
  2. In den Internatsgymnasien unterliegen die Internatsschülerinnen und -schüler während der gesamten Zeit ihres Aufenthalts im Internat dem Bildungs- und Erziehungsauftrag, der Aufsicht und der Verantwortung der Schule. Der demnach von dem Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungspersonal zu leistende Internatsdienst umfasst auch Hilfen für die Internatsschülerinnen und -schüler zur sinnvollen Freizeitgestaltung.
  3. Für den Internatsdienst kommen Lehrkräfte, Internatsleiterinnen und Internatsleiter sowie pädagogische Fachkräfte in Betracht. Der Bedarf ist mit insgesamt vier Wochenstunden (á 45 Minuten) Internatsdienst je Internatschülerin oder -schüler zu veranschlagen, mindestens jedoch mit 150 Wochenstunden je Internatsgymnasium. In besonders begründeten Fällen kann die Niedersächsische Landesschulbehörde eine Erhöhung des Ansatzes zulassen. Der Anteil der pädagogischen Fachkräfte im Internatsdienst soll 50 v.H. nicht übersteigen.
  4. Der Einsatz des Personals im Internat ist in einem Dienstplan zu regeln. Grundsätzlich haben sich alle Lehrkräfte für den Internats- und Bereitschaftsdienst zur Verfügung zu stellen.
    Mit dem nach Nr. 3 vorgesehenen Kontingent sind alle im Internat wahrzunehmenden Aufgaben abzudecken. Bei dem Einsatz von Lehrkräften im Internat ist die Unterrichtsversorgung der Schule zu berücksichtigen. Lehrkräfte sollen in der Regel möglichst gleichmäßig zu Internatsdiensten herangezogen werden.
    Den Lehrkräften sowie Internatsleiterinnen und Internatsleitern sind gemäß § 14 Abs. 3 und § 23 Abs. 6 Nds. ArbZVO-Schule jeweils zwei Stunden (á 45 Minuten) Internatsdienst, zu dem auch der Wochenenddienst gehört, mit einer Unterrichtsstunde auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. Soweit ein Dienst lediglich aus Bereitschaft besteht (z.B. Nachtdienst), ist für eine Zeitdauer von mindestens vier Stunden (á 60 Minuten) Bereitschaftsdienst eine Unterrichtsstunde anzurechnen. Insgesamt soll die Anrechnung bei vollzeitbeschäftigten Lehrkräften jeweils fünf, bei vollzeitbeschäftigten Internatsleiterinnen und Internatsleitern jeweils zehn Unterrichtsstunden nicht überschreiten. Sofern die fächerspezifische Unterrichtsversorgung der Schule gesichert ist, kann diese Anrechnung zeitlich befristet um jeweils bis zu zwei Unterrichtsstunden überschritten werden. Für Teilzeitbeschäftigte gelten diese Regelungen mit der Maßgabe, dass dieser außerunterrichtliche Einsatz im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert wird.
    Bei der im Rahmen des Internatsdienstes wahrzunehmenden Freizeitgruppenarbeit handelt es sich nicht um Unterricht; eine von den vorstehenden Regelungen abweichende Anrechnung ist daher unzulässig.
  5. Lehrkräfte haben ggf. Anspruch auf eine Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten. Bei den Mitgliedern der Schulleitung sowie Internatsleiterinnen und Internatsleitern sind die besonderen Erschwernisse im Zusammenhang mit dem Internatsbetrieb durch die Einstufung der Ämter abgegolten, sodass in diesen Fällen die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage nicht gegeben sind.
  6. Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
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