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1. Dienstrechtliche Befugnisse
Entsprechend den Nummern 1.3 und 1.4.2 des Bezugsbeschlusses zu a wird die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse wie folgt geregelt:
1.1 Personal der unmittelbar nachgeordneten Behörden
Den RLSB und dem NLQ werden die dienstrechtlichen Befugnisse für die Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 15 und abwärts sowie für die vergleichbaren Beschäftigten in ihrer Dienststelle übertragen.
1.2 Personal der allgemein bildenden Schulen
1.2.1 RLSB
Den RLSB werden die dienstrechtlichen Befugnisse übertragen für die an allgemein bildenden Schulen beschäftigten Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie für die vergleichbaren Beschäftigten, soweit sie nicht nachfolgend den Schulen übertragen werden.
1.2.2 Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs, Gesamtschulen
Auf die Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Gesamtschulen werden folgende dienstrechtliche Befugnisse übertragen:
1.2.3 Realschulen, Hauptschulen, Oberschulen
Auf die Realschulen, Hauptschulen und Oberschulen werden folgende dienstrechtliche Befugnisse übertragen:
1.2.4 Förderschulen
Auf die Förderschulen werden folgende dienstrechtliche Befugnisse übertragen:
1.3 Personal der berufsbildenden Schulen
1.3.1 RLSB
Den RLSB werden die dienstrechtlichen Befugnisse übertragen für die an berufsbildenden Schulen beschäftigten Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie für die vergleichbaren Beschäftigten, soweit sie nicht nachfolgend den Schulen übertragen werden.
1.3.2 Berufsbildende Schulen
Auf die berufsbildenden Schulen werden folgende dienstrechtliche Befugnisse übertragen:
1.4 Personal der Studienseminare
Den RLSB werden die dienstrechtlichen Befugnisse übertragen für die an den Studienseminaren beschäftigten Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie für die vergleichbaren Beschäftigten einschließlich der Einstellung in den Vorbereitungsdienst. Daneben werden den RLSB die dienstrechtlichen Befugnisse übertragen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Lehrkräften im Rahmen der Ausbildung an den Studienseminaren stehen.
1.5 Ausnahmeregelungen und Maßgaben
1.5.1 Fachbereichsleitungen in den Dezernaten 1 der RLSB sowie Fachbereichsleitungen des NLQ
Abweichend von Nummer 1.1 bleibt die Übertragung von Dienstposten der Fachbereichsleitungen in den Dezernaten 1 der RLSB sowie der Fachbereichsleitungen des NLQ dem MK vorbehalten, soweit sie jeweils nach der BesGr. A 15 bewertet sind. Dies gilt auch für den Fall, dass die Aufgabe einer oder einem Tarifbeschäftigten übertragen wird.
1.5.2 Schulaufsichtsdienst
Abweichend von Nummer 1.1 bleibt die Übertragung von Dienstposten im Schulaufsichtsdienst dem MK vorbehalten. Dies gilt auch für den Fall, dass die Aufgabe einer oder einem Tarifbeschäftigten übertragen wird.
1.5.3 Schulleiterinnen und Schulleiter
Die Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse nach den Nummern 1.2.2, 1.2.3, 1.2.4 und 1.3.2 bezieht sich nicht auf Schulleiterinnen und Schulleiter. Für diese liegen die dienstrechtlichen Befugnisse bei den RLSB, sofern sich das MK die dienstrechtlichen Befugnisse nicht vorbehalten hat. Dem MK vorbehalten bleiben abweichend von den Nummern 1.2.1 und 1.3.1 die dienstrechtlichen Befugnisse für Schulleiterinnen und Schulleiter an Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs, Gesamtschulen, Oberschulen mit einer Schülerzahl von mehr als 540 sowie an berufsbildenden Schulen. Nehmen die ständigen Vertreterinnen und Vertreter oder sonstigen Lehrkräfte dienstrechtliche Befugnisse vertretungsweise wahr, sind sämtliche Personalvorgänge ihre eigene Person betreffend dem zuständigen RLSB bzw. dem MK zur Entscheidung vorzulegen.
1.5.4 Kommissarische Beauftragungen
Soweit die dienstrechtlichen Befugnisse für die Besetzung von Dienstposten im MK liegen, bedürfen die Beauftragungen, die mit dem jeweiligen Dienstposten verbundenen Aufgaben kommissarisch wahrzunehmen, des Einvernehmens des MK. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter mit der kommissarischen Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe beauftragt wird und die dienstrechtlichen Befugnisse im MK liegen. Das weitere Verfahren kann durch Erl. geregelt werden.
1.5.5 Schulen im Entstehen
Abweichend von Nummer 1.2.2 Buchst. e bis i und Nummer 1.3.2 Buchst. d bis g werden auf Schulen im Entstehen die jeweiligen dienstrechtlichen Befugnisse nur insoweit übertragen, als die Zuständigkeit der Schule auch nach einer absehbaren Neubewertung des jeweiligen Dienstpostens bzw. Arbeitsplatzes aufgrund fortschreitenden Ausbaus der Schulen noch gegeben sein wird.
1.5.6 Juristische Beratung bei Abmahnung und Kündigung
Die Befugnisse zu Nummer 1.3.2 Buchst. m und o werden mit der Maßgabe übertragen, dass vor Ausübung der Befugnis eine juristische Beratung durch das jeweilige RLSB in Anspruch genommen wird.
1.5.7 Sonderregelungen für allgemein bildende Schulen
Die Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse in den Nummern 1.2.3 und 1.2.4 bezieht sich nur auf Schulen, die nach Feststellung des zuständigen RLSB auf absehbare Zeit über mindestens 500 Lehrkräftesollstunden verfügen.
Bei Schulen, die auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 Satz 1 NSchG eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit vereinbart haben (Schulverbünde), erfolgt keine Addition der Lehrkräftesollstunden.
Für Grundschulen, die mit einer anderen Schulform zusammengefasst sind, richtet sich die Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse nach den Bestimmungen für die andere Schulform. Dabei ist die Gesamtzahl der Lehrkräftesollstunden beider Schulformen maßgeblich.
Soweit die dienstrechtlichen Befugnisse für die Einstellung den RLSB obliegen, nehmen sie ihre Befugnisse im Einvernehmen mit der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter wahr.
2. Sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse des Dienstvorgesetzten und des Arbeitgebers
2.1 Personal der Schulen und der Studienseminare
Die sonstigen beamtenrechtlichen Aufgaben und Befugnisse sowie die Aufgaben und Befugnisse nach dem TV-L und anderen Rechtsvorschriften werden für Landesbedienstete gemäß den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 auf die Schulen und Studienseminare übertragen. Im Übrigen entscheiden die RLSB.
2.1.1 Allgemein bildende Schulen
Die allgemein bildenden Schulen entscheiden über
2.1.2 Berufsbildende Schulen
Die berufsbildenden Schulen entscheiden über
2.1.3 Studienseminare
Die Studienseminare entscheiden über
Für die an den Studienseminaren tätigen Fachleiterinnen und Fachleiter sowie Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter richtet sich die Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 2.1.1 oder 2.1.2.
2.2 Leiterinnen und Leiter der Schulen und Studienseminare
Die Übertragung der sonstigen Befugnisse nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 bezieht sich nicht auf die Leiterinnen und Leiter der Schulen und Studienseminare. Sofern die ständigen Vertreterinnen und Vertreter oder sonstigen Lehrkräfte die sonstigen Befugnisse vertretungsweise wahrnehmen, sind sämtliche Personalvorgänge ihre eigene Person betreffend dem zuständigen RLSB zur Entscheidung vorzulegen.
3. Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung
3.1 Personal der Schulen und der Studienseminare
Die Befugnisse im Zusammenhang mit der Entscheidung über Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte nach der Nds. SUrlVO sowie über Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung für Beschäftigte nach dem TV-L werden für Landesbedienstete gemäß den Nummern 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3 auf die Schulen und Studienseminare übertragen. Im Übrigen entscheiden die RLSB.
3.1.1 Allgemein bildende Schulen
Entscheidung über Anträge von Beamtinnen und Beamten auf Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge sowie Anträge von Beschäftigten auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts
Die Übertragung der Befugnis, über Anträge nach den Buchstaben a bis c und h zu entscheiden, wird insoweit beschränkt, als Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung für insgesamt bis zu fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr gewährt werden darf. Hierbei werden Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung für weniger als einen Arbeitstag und für die Teilnahme an Beteiligungsgesprächen nach § 53 Satz 1 BeamtStG, § 96 Abs. 1 Satz 3 und § 96 Abs. 2 NBG sowie für die Teilnahme an Verhandlungen über Vereinbarungen nach § 81 NPersVG auf Anforderung einer beteiligten Gewerkschaft oder eines Berufsverbandes nicht angerechnet.
3.1.2 Berufsbildende Schulen
Die berufsbildenden Schulen entscheiden zusätzlich zu den in Nummer 3.1.1 genannten Fällen auch über Anträge von Beamtinnen und Beamten auf Sonderurlaub sowie über Anträge von Beschäftigten auf Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung
3.1.3 Studienseminare
Entscheidung über Anträge von Beamtinnen und Beamten auf Sonderurlaub sowie Anträge von Beschäftigten auf Arbeitsbefreiung in dem in Nummer 3.1.1 genannten Umfang.
Für die an den Studienseminaren tätigen Fachleiterinnen und Fachleiter sowie Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter richtet sich die Befugnis zur Entscheidung über Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung nach den Nummern 3.1.1 und 3.1.2.
3.2 Leiterinnen und Leiter der Schulen und Studienseminare
Die Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3 bezieht sich nicht auf die Leiterinnen und Leiter der Schulen und Studienseminare. Sofern die ständigen Vertreterinnen und Vertreter oder sonstigen Lehrkräfte die sonstigen Befugnisse vertretungsweise wahrnehmen, sind sämtliche Personalvorgänge ihre eigene Person betreffend dem zuständigen RLSB zur Entscheidung vorzulegen.
3.3 Weitere Befugnisse in Zusammenhang mit der Teilnahme an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nach § 2 Nr. 1 Nds. SUrlVO
Den für die Entscheidung über Sonderurlaub nach § 2 Nr. 1 Nds. SUrlVO jeweils Zuständigen obliegt auch die in Nummer 1.2 Satz 1, Nummer 2.1 Satz 2 und Nummer 2.2 Abs. 2 Satz 2 des Bezugserlasses zu e der oder dem Dienstvorgesetzten oder der oder dem letzten Dienstvorgesetzten zuerkannte Befugnis, vor Beginn einer Veranstaltung
4. Erholungsurlaub
Die Befugnis zur Entscheidung über Erholungsurlaub nach der NEUrlVO und dem TV-L für das Verwaltungspersonal an den Studienseminaren sowie die ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter der Seminarleiterinnen und Seminarleiter wird auf die Studienseminare übertragen.
Die Befugnis zur Entscheidung über Erholungsurlaub für das Verwaltungspersonal und das sonstige nichtlehrende Personal an den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen wird auf die Schulen übertragen. Einer Entscheidung in diesem Sinne bedarf es nur, soweit nicht durch Nebenabrede im Arbeitsvertrag eine Abgeltung des Erholungsurlaubsanspruchs durch die Schulferienzeiten bei gleichzeitiger Erhöhung der Arbeitszeitverpflichtung außerhalb der Schulferien vereinbart wurde.
5. Praxisaufstieg für Beamtinnen und Beamte
Die dem MK als oberster Dienstbehörde zustehende Befugnis nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 NLVO (Feststellung eines dienstlichen Bedürfnisses als Voraussetzung für den Praxisaufstieg) wird auf die RLSB und das NLQ für die Beamtinnen und Beamten in ihrer Dienstelle übertragen.
6. Unterstützung der Schulen durch die RLSB, Fachaufsicht
Die Schulen werden bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse durch Dienstleistungen der RLSB unterstützt. Art und Umfang der Dienstleistungen, ggf. differenziert nach Schulformen, regeln die RLSB in Abstimmung mit dem MK. Die Zuständigkeit des Schulpersonalrates nach dem NPersVG sowie der für die jeweilige Schule zuständigen Schwerbehindertenvertretung nach dem SGB IX und der Gleichstellungsbeauftragten nach dem NGG bleibt hiervon unberührt.
Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der RLSB für die Stellenbewirtschaftung an allgemein bildenden Schulen wird durch die Übertragung dienstrechtlicher und sonstiger personalrechtlicher Aufgaben und Befugnisse auf die Schulen nicht berührt. Die Pflege des Datenbestandes im Personalmanagementverfahren (PMV) verbleibt, solange eine Anbindung der Schulen an das PMV nicht besteht, auch im Fall der Übertragung dienstrechtlicher und sonstiger personalrechtlicher Aufgaben und Befugnisse auf die Schulen in der Zuständigkeit der RLSB.
Die Fachaufsicht wird gemäß § 120 Abs. 3 NSchG weiterhin durch die Schulbehörden ausgeübt.
7. Gewährung von Rechtsschutz
Die dem MK nach den Nummern 1.9 Satz 1 und 1.11 Satz 3 des Bezugserlasses zu d zu § 87 NBG (a. F.) zustehenden Befugnisse zur Entscheidung über die Gewährung von Rechtschutz wird im Rahmen der Delegationsbefugnis nach den Nummern 1.9 Satz 2 und 1.11 Satz 4 auf das NLQ für die dortigen Beamtinnen und Beamten und auf das jeweilige RLSB für die dortigen Beamtinnen und Beamten sowie die Beamtinnen und Beamten an den Schulen und Studienseminaren übertragen. Die in den Nummern 1.9. Satz 2 und 1.11 Satz 4 des Bezugserlasses zu d zu § 87 NBG (a. F.) enthaltenen Einschränkungen der Delegation sind zu beachten. Die Regelung gilt entsprechend für Beschäftigte.
8. Befugnisse nach dem NBesG
Die dem MK nach § 25 Abs. 2 Satz 7 NBesG zustehenden Befugnisse für die Anerkennung von Zeiten als Erfahrungszeiten werden wie folgt übertragen:
8.1 Übertragung auf die NLSchB
8.2 Übertragung auf das NLQ
Die Befugnisse für die Anerkennung von Zeiten als Erfahrungszeiten werden auf das NLQ übertragen für die Beamtinnen und Beamten des NLQ.
8.3 Übertragung auf die berufsbildenden Schulen
Die Befugnisse für die Anerkennung von Zeiten als Erfahrungszeiten werden auf die berufsbildenden Schulen übertragen für die Lehrkräfte im Beamtenverhältnis an der jeweiligen Schule.
9. Vertretung vor Gericht
Die Vertretung der Schulen und Studienseminare vor den Gerichten wird durch Personal der RLSB wahrgenommen.
10. Schulen in den Landesbildungszentren
Die Nummern 1 und 2 sowie 4 bis 9 gelten nicht für die Schulen in den Landesbildungszentren.
Bei Landesbediensteten an Schulen in den Landesbildungszentren tritt in den Fällen der Nummern 3.1 und 3.2 an die Stelle der RLSB das LS.
11. Schlussbestimmungen
Dieser Gem. RdErl. tritt am 1. 3. 2018 in Kraft. Die Bezugserlasse zu c und f treten mit Ablauf des 28. 2. 2018 außer Kraft.
___________
An
die Niedersächsische
Landesschulbehörde
das Niedersächsische Landesamt für
Soziales, Jugend und Familie
das Niedersächsische Landesinstitut
für schulische Qualitätsentwicklung
die Studienseminare
die
Landesbildungszentren für Hörgeschädigte
das
Landesbildungszentrum für Blinde
die öffentlichen allgemein
bildenden und berufsbildenden Schulen
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |