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Dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse sowie Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz
Gem. RdErl. d. MK u. d. MS v. 22.1.2018 - 14-03 000 (24) (Nds. MBl. 4/2018 S. 66; SVBl. 3/2018 S. 113), geändert durch RdErl. vom 1.2.2021 (Nds. MBl. Nr. 6/2021 S. 370) und vom 14.05.2024 8Nds. MBl. Nr. 233/2024) - VORIS 20400 -
Bezug:
a)
Beschl. d. LReg v. 27.11.2012 (Nds. MBl. S. 1241) - VORIS 20400 -
b)
Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 28.11.2012 (Nds. MBl. S. 1242, 2013 S. 891), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. v. 19.11.2019 (Nds. MBl. S. 1618) - VORIS 20400 -
c)
Gem. RdErl. d. MK u. d. MS v. 21.7.2011 (Nds. MBl. S. 529, SVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. v. 23.10.2015 (Nds. MBl. S. 1377, SVBl. S. 598) - VORIS 20400 -
d)
Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 25.11.1992 (Nds. MBl. 1993 S. 93), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. v. 1.9.2009 (Nds. MBl. S. 871) - VORIS 20411 01 00 00 034 -
e)
RdErl. d. MF v. 18.6.1998 (Nds. MBl. S. 1029) - VORIS 20442 00 00 46 099 -
f)
RdErl. d. MK v. 1.4.2015 (SVBl. S. 149) - VORIS 20480 -

1. Dienstrechtliche Befugnisse

Entsprechend den Nummern 1.3 und 1.4.2 des Bezugsbeschlusses zu a wird die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse wie folgt geregelt:

1.1 Personal der unmittelbar nachgeordneten Behörden

Den RLSB und dem NLQ werden die dienstrechtlichen Befugnisse für die Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 15 und abwärts sowie für die vergleichbaren Beschäftigten in ihrer Dienststelle übertragen.

1.2 Personal der allgemein bildenden Schulen

1.2.1 RLSB

Den RLSB werden die dienstrechtlichen Befugnisse übertragen für die an allgemein bildenden Schulen beschäftigten Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie für die vergleichbaren Beschäftigten, soweit sie nicht nachfolgend den Schulen übertragen werden.

1.2.2 Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs, Gesamtschulen

Auf die Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Gesamtschulen werden folgende dienstrechtliche Befugnisse übertragen:

a)
Abschluss und Änderung befristeter Arbeitsverträge zur Einstellung von Vertretungslehrkräften,
b)
Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe und Abschluss des Arbeitsvertrages (Einstellung) mit Ausnahme der Verträge, die für das nichtlehrende Personal und für Maßnahmen zum Spracherwerb von Flüchtlingskindern und -jugendlichen geschlossen werden,
c)
Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit auf die Dauer der Probezeit nach § 7 Abs. 5 NLVO und Verlängerung der Probezeit nach § 9 NLVO für Beamtinnen und Beamte sowie Verkürzung der Probezeit nach § 2 Abs. 4 TV-L für Beschäftigte,
d)
Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit,
e)
nicht nur vorübergehende Übertragung eines Dienstpostens, der aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist, für Ämter bis zur BesGr. A 14 mit Amtszulage,
f)
Verleihung eines anderen Amtes bis zur BesGr. A 14 mit Amtszulage,
g)
Übertragung eines höherwertigen Amtes mit zunächst zeitlicher Begrenzung nach Maßgabe einer besonderen Ordnung (§ 44 Abs. 5 NSchG) bis zur BesGr. A 14 mit Amtszulage,
h)
Änderung des Arbeitsvertrages durch Höhergruppierung für Beschäftigte bis zur EntgeltGr. 13,
i)
Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit für Beschäftigte bis zur EntgeltGr. 13 (einschließlich der Gewährung von Zulagen nach tarifrechtlichen Vorschriften),
j)
Abordnungen von Lehrkräften ohne das Ziel der Versetzung bis zur Dauer eines Schulhalbjahres.

1.2.3 Realschulen, Hauptschulen, Oberschulen

Auf die Realschulen, Hauptschulen und Oberschulen werden folgende dienstrechtliche Befugnisse übertragen:

a)
Abschluss und Änderung befristeter Arbeitsverträge zur Einstellung von Vertretungslehrkräften,
b)
Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe und Abschluss des Arbeitsvertrages (Einstellung) mit Ausnahme der Verträge, die für das nichtlehrende Personal und für Maßnahmen zum Spracherwerb von Flüchtlingskindern und -jugendlichen geschlossen werden,
c)
Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit auf die Dauer der Probezeit nach § 7 Abs. 5 NLVO und Verlängerung der Probezeit nach § 9 NLVO für Beamtinnen und Beamte sowie Verkürzung der Probezeit nach § 2 Abs. 4 TV-L für Beschäftigte,
d)
Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit,
e)
nicht nur vorübergehende Übertragung des Dienstpostens einer Lehrerin oder eines Lehrers im Sekundarbereich I bei Wahrnehmung herausgehobener Tätigkeiten der BesGr. A 13 mit Amtszulage,
f)
Verleihung des Amtes einer Lehrerin oder eines Lehrers im Sekundarbereich I bei Wahrnehmung herausgehobener Tätigkeiten der BesGr. A 13 mit Amtszulage,
g)
nicht nur vorübergehende Übertragung des Dienstpostens einer Konrektorin oder eines Konrektors als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 287 in der BesGr. A 13 mit Amtszulage oder Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit für Beschäftigte,
h)
Verleihung eines Amtes einer Konrektorin oder eines Konrektors als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 287 in der BesGr. A 13 mit Amtszulage oder Änderung des Arbeitsvertrages für entsprechende Beschäftigte,
i)
nicht nur vorübergehende Übertragung des Dienstpostens einer Studienrätin oder eines Studienrats als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 287 in der BesGr. A 13 mit Amtszulage oder Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit für Beschäftigte,
j)
Verleihung eines Amtes einer Studienrätin oder eines Studienrats als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 287 in der BesGr. A 13 mit Amtszulage oder Änderung des Arbeitsvertrages für entsprechende Beschäftigte,
k)
Abordnungen von Lehrkräften ohne das Ziel der Versetzung bis zur Dauer eines Schulhalbjahres.“

1.2.4 Förderschulen

Auf die Förderschulen werden folgende dienstrechtliche Befugnisse übertragen:

a)
Abschluss und Änderung befristeter Arbeitsverträge zur Einstellung von Vertretungslehrkräften,
b)
Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe und Abschluss des Arbeitsvertrages (Einstellung) mit Ausnahme der Verträge, die für das nichtlehrende Personal und für Maßnahmen zum Spracherwerb von Flüchtlingskindern und -jugendlichen geschlossen werden,
c)
Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit auf die Dauer der Probezeit nach § 7 Abs. 5 NLVO und Verlängerung der Probezeit nach § 9 NLVO für Beamtinnen und Beamte sowie Verkürzung der Probezeit nach § 2 Abs. 4 TV-L für Beschäftigte,
d)
Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit,
e)
Abordnungen von Lehrkräften ohne das Ziel der Versetzung bis zur Dauer eines Schulhalbjahres.

1.3 Personal der berufsbildenden Schulen

1.3.1 RLSB

Den RLSB werden die dienstrechtlichen Befugnisse übertragen für die an berufsbildenden Schulen beschäftigten Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie für die vergleichbaren Beschäftigten, soweit sie nicht nachfolgend den Schulen übertragen werden.

1.3.2 Berufsbildende Schulen

Auf die berufsbildenden Schulen werden folgende dienstrechtliche Befugnisse übertragen:

a)
Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe und Abschluss des Arbeitsvertrages (Einstellung),
b)
Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit auf die Dauer der Probezeit nach § 7 Abs. 5 NLVO und Verlängerung der Probezeit nach § 9 NLVO für Beamtinnen und Beamte sowie Verkürzung der Probezeit nach § 2 Abs. 4 TV-L für Beschäftigte,
c)
Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit,
d)
nicht nur vorübergehende Übertragung eines Dienstpostens, der aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist, für Ämter bis zur BesGr. A 14 mit Amtszulage,
e)
Verleihung eines anderen Amtes bis zur BesGr. A 14 mit Amtszulage,
f)
Änderung des Arbeitsvertrages für Beschäftigte bis zur EntgeltGr. 13,
g)
Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit für Beschäftigte bis zur EntgeltGr. 13 (einschließlich der Gewährung von Zulagen nach tarifrechtlichen Vorschriften),
h)
Abordnung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten sowie von Beschäftigten,
i)
Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe wegen Nichtbewährung in fachlicher Hinsicht nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG,
j)
Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf eigenen Antrag gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG,
k)
Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand auf Antrag gemäß § 37 NBG,
l)
Hinausschieben des Ruhestandes von Beamtinnen und Beamten gemäß § 36 NBG,
m)
Abmahnung von Beschäftigten,
n)
Abschluss von Auflösungsverträgen mit Beschäftigten,
o)
Kündigung von Beschäftigten,
p)
Weiterbeschäftigung von Beschäftigten über das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente hinaus.

1.4 Personal der Studienseminare

Den RLSB werden die dienstrechtlichen Befugnisse übertragen für die an den Studienseminaren beschäftigten Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie für die vergleichbaren Beschäftigten einschließlich der Einstellung in den Vorbereitungsdienst. Daneben werden den RLSB die dienstrechtlichen Befugnisse übertragen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Lehrkräften im Rahmen der Ausbildung an den Studienseminaren stehen.

1.5 Ausnahmeregelungen und Maßgaben

1.5.1 Fachbereichsleitungen in den Dezernaten 1 der RLSB sowie Fachbereichsleitungen des NLQ

Abweichend von Nummer 1.1 bleibt die Übertragung von Dienstposten der Fachbereichsleitungen in den Dezernaten 1 der RLSB sowie der Fachbereichsleitungen des NLQ dem MK vorbehalten, soweit sie jeweils nach der BesGr. A 15 bewertet sind. Dies gilt auch für den Fall, dass die Aufgabe einer oder einem Tarifbeschäftigten übertragen wird.

1.5.2 Schulaufsichtsdienst

Abweichend von Nummer 1.1 bleibt die Übertragung von Dienstposten im Schulaufsichtsdienst dem MK vorbehalten. Dies gilt auch für den Fall, dass die Aufgabe einer oder einem Tarifbeschäftigten übertragen wird.

1.5.3 Schulleiterinnen und Schulleiter

Die Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse nach den Nummern 1.2.2, 1.2.3, 1.2.4 und 1.3.2 bezieht sich nicht auf Schulleiterinnen und Schulleiter. Für diese liegen die dienstrechtlichen Befugnisse bei den RLSB, sofern sich das MK die dienstrechtlichen Befugnisse nicht vorbehalten hat. Dem MK vorbehalten bleiben abweichend von den Nummern 1.2.1 und 1.3.1 die dienstrechtlichen Befugnisse für Schulleiterinnen und Schulleiter an Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs, Gesamtschulen, Oberschulen mit einer Schülerzahl von mehr als 540 sowie an berufsbildenden Schulen. Nehmen die ständigen Vertreterinnen und Vertreter oder sonstigen Lehrkräfte dienstrechtliche Befugnisse vertretungsweise wahr, sind sämtliche Personalvorgänge ihre eigene Person betreffend dem zuständigen RLSB bzw. dem MK zur Entscheidung vorzulegen.

1.5.4 Kommissarische Beauftragungen

Soweit die dienstrechtlichen Befugnisse für die Besetzung von Dienstposten im MK liegen, bedürfen die Beauftragungen, die mit dem jeweiligen Dienstposten verbundenen Aufgaben kommissarisch wahrzunehmen, des Einvernehmens des MK. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter mit der kommissarischen Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe beauftragt wird und die dienstrechtlichen Befugnisse im MK liegen. Das weitere Verfahren kann durch Erl. geregelt werden.

1.5.5 Schulen im Entstehen

Abweichend von Nummer 1.2.2 Buchst. e bis i und Nummer 1.3.2 Buchst. d bis g werden auf Schulen im Entstehen die jeweiligen dienstrechtlichen Befugnisse nur insoweit übertragen, als die Zuständigkeit der Schule auch nach einer absehbaren Neubewertung des jeweiligen Dienstpostens bzw. Arbeitsplatzes aufgrund fortschreitenden Ausbaus der Schulen noch gegeben sein wird.

1.5.6 Juristische Beratung bei Abmahnung und Kündigung

Die Befugnisse zu Nummer 1.3.2 Buchst. m und o werden mit der Maßgabe übertragen, dass vor Ausübung der Befugnis eine juristische Beratung durch das jeweilige RLSB in Anspruch genommen wird.

1.5.7 Sonderregelungen für allgemein bildende Schulen

Die Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse in den Nummern 1.2.3 und 1.2.4 bezieht sich nur auf Schulen, die nach Feststellung des zuständigen RLSB auf absehbare Zeit über mindestens 500 Lehrkräftesollstunden verfügen.

Bei Schulen, die auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 Satz 1 NSchG eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit vereinbart haben (Schulverbünde), erfolgt keine Addition der Lehrkräftesollstunden.

Für Grundschulen, die mit einer anderen Schulform zusammengefasst sind, richtet sich die Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse nach den Bestimmungen für die andere Schulform. Dabei ist die Gesamtzahl der Lehrkräftesollstunden beider Schulformen maßgeblich.

Soweit die dienstrechtlichen Befugnisse für die Einstellung den RLSB obliegen, nehmen sie ihre Befugnisse im Einvernehmen mit der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter wahr.

2. Sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse des Dienstvorgesetzten und des Arbeitgebers

2.1 Personal der Schulen und der Studienseminare

Die sonstigen beamtenrechtlichen Aufgaben und Befugnisse sowie die Aufgaben und Befugnisse nach dem TV-L und anderen Rechtsvorschriften werden für Landesbedienstete gemäß den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 auf die Schulen und Studienseminare übertragen. Im Übrigen entscheiden die RLSB.

2.1.1 Allgemein bildende Schulen

Die allgemein bildenden Schulen entscheiden über

a)
Aussagegenehmigungen nach § 37 BeamtStG für Beamtinnen und Beamte sowie nach § 3 Abs. 2 TV-L für Beschäftigte, soweit es sich nicht um die Versagung der Genehmigung handelt,
b)
Untersagung einer Nebentätigkeit nach § 73 NBG für Beamtinnen und Beamte sowie nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L für Beschäftigte,
c)
Stillzeiten nach § 81 NBG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 MuSchEltZV und § 7 Abs. 2 MuSchG für Beamtinnen sowie nach § 7 Abs. 2 MuSchG für weibliche Beschäftigte,
d)
Mandatsurlaub nach § 69 Abs. 6 NBG für Beamtinnen und Beamte sowie nach § 29 Abs. 3 TV-L für Beschäftigte,
e)
Bescheinigungen im Zusammenhang mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, soweit den Schulen die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung stehen,
f)
Mehrarbeit nach § 60 Abs. 3 NBG für Beamtinnen und Beamte und in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen auch für nach dem TV-L beschäftigte Lehrkräfte,
g)
nachträgliche Beschränkung der Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder Erhöhung des Umfangs der zu leistenden Arbeitszeit nach § 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 4 NBG.

2.1.2 Berufsbildende Schulen

Die berufsbildenden Schulen entscheiden über

a)
Aussagegenehmigungen nach § 37 BeamtStG für Beamtinnen und Beamte sowie nach § 3 Abs. 2 TV-L für Beschäftigte, soweit es sich nicht um die Versagung der Genehmigung handelt,
b)
Untersagung einer Nebentätigkeit nach § 73 NBG für Beamtinnen und Beamte sowie nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L für Beschäftigte,
c)
Stillzeiten nach § 81 NBG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 MuSchEltZV und § 7 Abs. 2 MuSchG für Beamtinnen sowie nach § 7 Abs. 2 MuSchG für weibliche Beschäftigte,
d)
Mandatsurlaub nach § 69 Abs. 6 NBG für Beamtinnen und Beamte sowie nach § 29 Abs. 3 TV-L für Beschäftigte,
e)
Bescheinigungen im Zusammenhang mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, soweit den Schulen die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung stehen,
f)
Mehrarbeit nach § 60 Abs. 3 NBG für Beamtinnen und Beamte und in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen auch für nach dem TV-L beschäftigte Lehrkräfte,
g)
nachträgliche Beschränkung der Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder Erhöhung des Umfangs der zu leistenden Arbeitszeit nach § 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 4 NBG,
h)
Dienstaufsichtsbeschwerden,
i)
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 61 bis 64 NBG für Beamtinnen und Beamte sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 11 TV-L für Beschäftigte,
j)
Mutterschutzfristen nach § 81 NBG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MuSchEltZV und § 3 MuSchG für Beamtinnen sowie nach § 3 MuSchG für Beschäftigte,
k)
Elternzeit nach § 81 NBG i. V. m. § 6 MuSchEltZV sowie § 15 Abs. 1 bis 3 und § 16 BEEG für Beamtinnen und Beamte sowie nach den §§ 15 und 16 BEEG für Beschäftigte,
l)
Eintritt von Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze (§ 25 BeamtStG, § 35 NBG).

2.1.3 Studienseminare

Die Studienseminare entscheiden über

a)
Aussagegenehmigungen nach § 37 BeamtStG für Beamtinnen und Beamte sowie nach § 3 Abs. 2 TV-L für Beschäftigte, soweit es sich nicht um die Versagung der Genehmigung handelt,
b)
Untersagung einer Nebentätigkeit nach § 73 NBG für Beamtinnen und Beamte sowie nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L für Beschäftigte,
c)
Stillzeiten nach § 81 NBG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 MuSchEltZV und § 7 Abs. 2 MuSchG für Beamtinnen sowie nach § 7 Abs. 2 MuSchG für weibliche Beschäftigte,
d)
Mandatsurlaub nach § 69 Abs. 6 NBG für Beamtinnen und Beamte sowie nach § 29 Abs. 3 TV-L für Beschäftigte,
e)
Bescheinigungen im Zusammenhang mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, soweit den Seminaren die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung stehen.

Für die an den Studienseminaren tätigen Fachleiterinnen und Fachleiter sowie Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter richtet sich die Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 2.1.1 oder 2.1.2.

2.2 Leiterinnen und Leiter der Schulen und Studienseminare

Die Übertragung der sonstigen Befugnisse nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 bezieht sich nicht auf die Leiterinnen und Leiter der Schulen und Studienseminare. Sofern die ständigen Vertreterinnen und Vertreter oder sonstigen Lehrkräfte die sonstigen Befugnisse vertretungsweise wahrnehmen, sind sämtliche Personalvorgänge ihre eigene Person betreffend dem zuständigen RLSB zur Entscheidung vorzulegen.

3. Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung

3.1 Personal der Schulen und der Studienseminare

Die Befugnisse im Zusammenhang mit der Entscheidung über Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte nach der Nds. SUrlVO sowie über Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung für Beschäftigte nach dem TV-L werden für Landesbedienstete gemäß den Nummern 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3 auf die Schulen und Studienseminare übertragen. Im Übrigen entscheiden die RLSB.

3.1.1 Allgemein bildende Schulen

Entscheidung über Anträge von Beamtinnen und Beamten auf Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge sowie Anträge von Beschäftigten auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts

a)
für Aus- und Fortbildung sowie für Sportveranstaltungen nach § 2 Nds. SUrlVO mit Ausnahme von Beurlaubungen für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Ausland,
b)
für Zwecke der Gewerkschaften, Parteien, Kirchen, Organisationen und Verbände nach § 3 Nds. SUrlVO,
c)
zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im öffentlichen Bereich, für die keine Verpflichtung besteht, nach § 4 Abs. 3 Nds. SUrlVO,
d)
zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach § 4 Abs. 1 Nds. SUrlVO,
e)
aus persönlichen Gründen nach § 9 Nds. SUrlVO in dem in dieser Bestimmung für den jeweiligen Anlass angegebenen Umfang,
f)
zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nach § 9 a Abs. 1 und 2 Nds. SUrlVO,
g)
zur Organisation und Sicherstellung akut erforderlicher Pflege nach § 9 d Nds. SUrlVO,
h)
für Zwecke der Gewerkschaften nach § 29 Abs. 4 TV-L,
i)
zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach § 29 Abs. 2 TV-L,
j)
aus Anlässen nach § 29 Abs. 1 TV-L und in sonstigen dringenden Fällen nach § 29 Abs. 3 Satz 1 TV-L in dem in diesen Bestimmungen jeweils angegebenen Umfang.

Die Übertragung der Befugnis, über Anträge nach den Buchstaben a bis c und h zu entscheiden, wird insoweit beschränkt, als Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung für insgesamt bis zu fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr gewährt werden darf. Hierbei werden Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung für weniger als einen Arbeitstag und für die Teilnahme an Beteiligungsgesprächen nach § 53 Satz 1 BeamtStG, § 96 Abs. 1 Satz 3 und § 96 Abs. 2 NBG sowie für die Teilnahme an Verhandlungen über Vereinbarungen nach § 81 NPersVG auf Anforderung einer beteiligten Gewerkschaft oder eines Berufsverbandes nicht angerechnet.

3.1.2 Berufsbildende Schulen

Die berufsbildenden Schulen entscheiden zusätzlich zu den in Nummer 3.1.1 genannten Fällen auch über Anträge von Beamtinnen und Beamten auf Sonderurlaub sowie über Anträge von Beschäftigten auf Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung

a)
nach Nummer 3.1.1 Buchst. a bis c auch ausnahmsweise für insgesamt bis zu zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nds. SUrlVO,
b)
zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten nach § 4 Abs. 2 Nds. SUrlVO,
c)
zur Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen Jahres nach § 6 Nds. SUrlVO,
d)
für Tätigkeiten in zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen oder in der Entwicklungszusammenarbeit nach § 7 Nds. SUrlVO,
e)
zum Erwerb einer Zugangsvoraussetzung zu einer Laufbahn oder zur Ableistung einer Probezeit nach § 8 Nds. SUrlVO,
f)
zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nach § 9 a Abs. 3 und 4 Nds. SUrlVO,
g)
für Kuren nach § 9 c Nds. SUrlVO,
h)
für Heimfahrten nach § 10 Nds. SUrlVO,
i)
in anderen Fällen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nds. SUrlVO mit Ausnahme von Beurlaubungen an Einrichtungen im Ausland,
j)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 28 TV-L,
k)
in begründeten Fällen nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-L,
l)
zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen nach dem BBiG sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern nach § 29 Abs. 5 TV-L.

3.1.3 Studienseminare

Entscheidung über Anträge von Beamtinnen und Beamten auf Sonderurlaub sowie Anträge von Beschäftigten auf Arbeitsbefreiung in dem in Nummer 3.1.1 genannten Umfang.

Für die an den Studienseminaren tätigen Fachleiterinnen und Fachleiter sowie Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter richtet sich die Befugnis zur Entscheidung über Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung nach den Nummern 3.1.1 und 3.1.2.

3.2 Leiterinnen und Leiter der Schulen und Studienseminare

Die Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3 bezieht sich nicht auf die Leiterinnen und Leiter der Schulen und Studienseminare. Sofern die ständigen Vertreterinnen und Vertreter oder sonstigen Lehrkräfte die sonstigen Befugnisse vertretungsweise wahrnehmen, sind sämtliche Personalvorgänge ihre eigene Person betreffend dem zuständigen RLSB zur Entscheidung vorzulegen.

3.3 Weitere Befugnisse in Zusammenhang mit der Teilnahme an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nach § 2 Nr. 1 Nds. SUrlVO

Den für die Entscheidung über Sonderurlaub nach § 2 Nr. 1 Nds. SUrlVO jeweils Zuständigen obliegt auch die in Nummer 1.2 Satz 1, Nummer 2.1 Satz 2 und Nummer 2.2 Abs. 2 Satz 2 des Bezugserlasses zu e der oder dem Dienstvorgesetzten oder der oder dem letzten Dienstvorgesetzten zuerkannte Befugnis, vor Beginn einer Veranstaltung

a)
die Anzeige der Teilnahme entgegenzunehmen,
b)
schriftlich anzuerkennen, dass die Teilnahme der Beamtin oder des Beamten im dienstlichen Interesse liegt oder dem dienstlichen Interesse dient und
c)
schriftlich festzustellen, dass die Teilnahme der Beamtin oder des Beamten der Verbindung zum Beruf oder der beruflichen Wiedereingliederung dient.

4. Erholungsurlaub

Die Befugnis zur Entscheidung über Erholungsurlaub nach der NEUrlVO und dem TV-L für das Verwaltungspersonal an den Studienseminaren sowie die ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter der Seminarleiterinnen und Seminarleiter wird auf die Studienseminare übertragen.

Die Befugnis zur Entscheidung über Erholungsurlaub für das Verwaltungspersonal und das sonstige nichtlehrende Personal an den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen wird auf die Schulen übertragen. Einer Entscheidung in diesem Sinne bedarf es nur, soweit nicht durch Nebenabrede im Arbeitsvertrag eine Abgeltung des Erholungsurlaubsanspruchs durch die Schulferienzeiten bei gleichzeitiger Erhöhung der Arbeitszeitverpflichtung außerhalb der Schulferien vereinbart wurde.

5. Praxisaufstieg für Beamtinnen und Beamte

Die dem MK als oberster Dienstbehörde zustehende Befugnis nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 NLVO (Feststellung eines dienstlichen Bedürfnisses als Voraussetzung für den Praxisaufstieg) wird auf die RLSB und das NLQ für die Beamtinnen und Beamten in ihrer Dienstelle übertragen.

6. Unterstützung der Schulen durch die RLSB, Fachaufsicht

Die Schulen werden bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse durch Dienstleistungen der RLSB unterstützt. Art und Umfang der Dienstleistungen, ggf. differenziert nach Schulformen, regeln die RLSB in Abstimmung mit dem MK. Die Zuständigkeit des Schulpersonalrates nach dem NPersVG sowie der für die jeweilige Schule zuständigen Schwerbehindertenvertretung nach dem SGB IX und der Gleichstellungsbeauftragten nach dem NGG bleibt hiervon unberührt.

Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der RLSB für die Stellenbewirtschaftung an allgemein bildenden Schulen wird durch die Übertragung dienstrechtlicher und sonstiger personalrechtlicher Aufgaben und Befugnisse auf die Schulen nicht berührt. Die Pflege des Datenbestandes im Personalmanagementverfahren (PMV) verbleibt, solange eine Anbindung der Schulen an das PMV nicht besteht, auch im Fall der Übertragung dienstrechtlicher und sonstiger personalrechtlicher Aufgaben und Befugnisse auf die Schulen in der Zuständigkeit der RLSB.

Die Fachaufsicht wird gemäß § 120 Abs. 3 NSchG weiterhin durch die Schulbehörden ausgeübt.“

7. Gewährung von Rechtsschutz

Die dem MK nach den Nummern 1.9 Satz 1 und 1.11 Satz 3 des Bezugserlasses zu d zu § 87 NBG (a. F.) zustehenden Befugnisse zur Entscheidung über die Gewährung von Rechtschutz wird im Rahmen der Delegationsbefugnis nach den Nummern 1.9 Satz 2 und 1.11 Satz 4 auf das NLQ für die dortigen Beamtinnen und Beamten und auf das jeweilige RLSB für die dortigen Beamtinnen und Beamten sowie die Beamtinnen und Beamten an den Schulen und Studienseminaren übertragen. Die in den Nummern 1.9. Satz 2 und 1.11 Satz 4 des Bezugserlasses zu d zu § 87 NBG (a. F.) enthaltenen Einschränkungen der Delegation sind zu beachten. Die Regelung gilt entsprechend für Beschäftigte.

8. Befugnisse nach dem NBesG

Die dem MK nach § 25 Abs. 2 Satz 7 NBesG zustehenden Befugnisse für die Anerkennung von Zeiten als Erfahrungszeiten werden wie folgt übertragen:

8.1 Übertragung auf die NLSchB

Die Befugnisse für die Anerkennung von Zeiten als Erfahrungszeiten werden auf die RLSB übertragen für
a)
Beamtinnen und Beamte der RLSB,
b)
Beamtinnen und Beamte der allgemein bildenden Schulen,
c)
die verbeamteten Schulleiterinnen und Schulleiter der berufsbildenden Schulen und
d)
Beamtinnen und Beamte der Studienseminare.

8.2 Übertragung auf das NLQ

Die Befugnisse für die Anerkennung von Zeiten als Erfahrungszeiten werden auf das NLQ übertragen für die Beamtinnen und Beamten des NLQ.

8.3 Übertragung auf die berufsbildenden Schulen

Die Befugnisse für die Anerkennung von Zeiten als Erfahrungszeiten werden auf die berufsbildenden Schulen übertragen für die Lehrkräfte im Beamtenverhältnis an der jeweiligen Schule.

9. Vertretung vor Gericht

Die Vertretung der Schulen und Studienseminare vor den Gerichten wird durch Personal der RLSB wahrgenommen.

10. Schulen in den Landesbildungszentren

Die Nummern 1 und 2 sowie 4 bis 9 gelten nicht für die Schulen in den Landesbildungszentren.

Bei Landesbediensteten an Schulen in den Landesbildungszentren tritt in den Fällen der Nummern 3.1 und 3.2 an die Stelle der RLSB das LS.

11. Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 1. 3. 2018 in Kraft. Die Bezugserlasse zu c und f treten mit Ablauf des 28. 2. 2018 außer Kraft.

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An
die Niedersächsische Landesschulbehörde
das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
das Niedersächsische Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
die Studienseminare
die Landesbildungszentren für Hörgeschädigte
das Landesbildungszentrum für Blinde
die öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen

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Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)