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Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
in der Fassung vom 28. Januar 2014 (Nds.GVBl. Nr. 3/2014 S.35), geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 17.9.2015 (Nds. GVBl. Nr.14/2015 S. 186), Art. 11 des Gesetzes vom 15.7.2020 (Nds. GVBl. Nr. 27/2020 S. 244), Art. 14 des Gesetzes vom 10.12.2020 (Nds. GVBl. Nr. 45/2020 S. 477), Art. 1 des Gesetzes vom 10.6.2021 (Nds. GVBl. Nr. 23/2021 S. 368) und durch Art. 3 des Gesetzes vom 7.12.2021 (Nds. GVBl. Nr. 46/2021 S. 830) - VORIS 20330 01 -

I n h a l t s ü b e r s i c h t

E r s t e r    T e i l
Allgemeines

§   1 Geltungsbereich
§   2 Begriffsbestimmungen
§   3 - aufgehoben -
§   4 Wahlgrundsätze, Wahlsystem
§   5 Ausübung des Wahlrechts
§   6 Wahltag und Wahlzeit

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Wahl der Abgeordneten

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Gliederung des Wahlgebiets

§   7 Wahlbereiche
§   8 Wahlbezirke, Wahlräume

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Wahlorgane und Wahlehrenämter

§   9 Wahlleitung
§ 10 Wahlausschuss
§ 11 Wahlvorstand
§ 12 Tätigkeit der Wahlvorstände
§ 13 Wahlehrenämter

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Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge

§ 14 Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter, Landeswahlausschuss
§ 15 - aufgehoben -
§ 16 Wahlbekanntmachung der Wahlleitung
§ 17 - aufgehoben -
§ 18 Wählerverzeichnis
§ 19 Wahlschein
§ 20 - aufgehoben -
§ 21 Wahlvorschläge
§ 22 Wahlanzeige
§ 23 Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge
§ 24 Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber
§ 25 Rücktritt, Tod und Verlust der Wählbarkeit von Bewerberinnen und Bewerbern
§ 26 Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen
§ 27 Vorprüfung der Wahlvorschläge und Mängelbeseitigung
§ 28 Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge
§ 29 Stimmzettel

V i e r t e r    A b s c h n i t t
Wahlhandlung

§ 30 Stimmabgabe
§ 30a Gültigkeit der Stimmen
§ 30b Wahlgeräte
§ 31 Briefwahl
§ 32 Wahlurnen
§ 33 Öffentlichkeit der Wahl, Wahlwerbung, Unterschriftensammlung, Wählerbefragung

F ü n f t e r    A b s c h n i t t
Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 34 Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken
§ 35 Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbereichen
§ 36 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit einem Wahlbereich
§ 37 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen
§ 38 Ersatzpersonen
§ 39 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 40 Annahme der Wahl

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Wahlen aus besonderem Anlass

§ 41 Nachwahl
§ 42 Wiederholungswahl
§ 43 Einzelne Neuwahl
§ 43a Neuwahl bei Bildung oder Umbildung einer Samtgemeinde zum Beginn einer Wahlperiode

S i e b t e r    A b s c h n i t t
Ersatz von Abgeordneten, Ausscheiden von Ersatzpersonen

§ 44 Ersatz von Abgeordneten
§ 45 Ausscheiden von Ersatzpersonen

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Direktwahl

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Allgemeines

§ 45a Anwendung von Vorschriften über die Wahl der Abgeordneten
§ 45b Wahltag, Wahlzeit, Wahlbekanntmachung
§ 45c Wahlleitung und Wahlausschuss

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Erste Wahl

§ 45d Bewerberbestimmung, Wahlvorschläge
§ 45e Stimmzettel, Stimmabgabe
§ 45f Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken
§ 45g Feststellungen des Wahlergebnisses im Wahlgebiet
§ 45h Annahme der Wahl
§ 45i Wahl bei vorzeitigem Ausscheiden der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers

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Stichwahl, Wiederholungswahl, neue Direktwahl, Abwahl

§ 45j Allgemeine Regelungen zur Stichwahl
§ 45k Wählerverzeichnis für die Stichwahl
§ 45l Ergebnis der Stichwahl
§ 45m Wiederholungswahl
§ 45n Neue Direktwahl
§ 45o Abwahl

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Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung

§ 45p Allgemeines
§ 45q Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates und des Ortsrates
§ 45r Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung

F ü n f t e r    T e i l
Wahlprüfung und Wahlkosten

§ 46 Wahleinspruch
§ 47 Verfahren der Wahlprüfung
§ 48 Inhalt der Wahlprüfungsentscheidung
§ 49 Zustellung der Entscheidung und Rechtsmittel
§ 49a Einspruch gegen Feststellungen in Bezug auf den Ersatz von Abgeordneten sowie das Ausscheiden von Ersatzpersonen
§ 50 Wahlkosten

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Schlussvorschriften

§ 50a Ordnungswidrigkeiten
§ 51 Wahlstatistik
§ 52 Maßgebende Einwohnerzahl
§ 52a Schriftform
§ 52b Fristen und Termine
§ 52c Sonderregelungen wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
§ 53 Verordnungsermächtigung

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Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Wahl der Abgeordneten der Vertretungen, für die Wahl der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen sowie für die Direktwahlen.

(2) Die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Wahlperiode, die Zahl der Abgeordneten sowie der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen, der Sitzerwerb und der Sitzverlust bestimmen sich nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und der Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Vertretungen sind der Rat der Gemeinde, der Samtgemeinderat, der Kreistag und die Regionsversammlung.

(2) Abgeordnete sind die Ratsfrauen und Ratsherren in der Gemeinde und der Samtgemeinde, die Kreistagsabgeordneten und die Regionsabgeordneten.

(3) Gemeindewahl, Samtgemeindewahl, Kreiswahl und Regionswahl ist die jeweilige Wahl der Abgeordneten.

(4) Einwohnervertretung ist die Vertretung der Einwohnerinnen und Einwohner eines gemeindefreien Bezirks.

(5) Wahlgebiet ist bei der Wahl der Abgeordneten sowie bei der Direktwahl das Gebiet der betreffenden Körperschaft, im Übrigen das Gebiet, für welches das zu wählende Gremium (Stadtbezirksrat, Ortsrat oder Einwohnervertretung) zuständig ist.

(6) 1Direktwahlen sind die Wahl und die Abwahl der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. 2Allgemeine Direktwahlen sind die Wählen der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, deren Termin durch die Landesregierung einheitlich bestimmt ist. 3Einzelne Direktwahlen sind die Wahlen der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, die nicht zu einem von der Landesregierung einheitlich bestimmten Termin stattfinden.

(7) Wahlleitung ist

  1. in den Gemeinden die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter (Gemeindewahlleitung) für die Gemeindewahl und die Wahlen der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates sowie für die Direktwahl,
  2. in den Samtgemeinden die Samtgemeindewahlleiterin oder der Samtgemeindewahlleiter (Samtgemeindewahlleitung) für die Samtgemeindewahl sowie für die Direktwahl,
  3. in den Landkreisen die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter (Kreiswahlleitung) für die Kreiswahl sowie für die Direktwahl,
  4. in der Region Hannover die Regionswahlleiterin oder der Regionswahlleiter (Regionswahlleitung) für die Regionswahl sowie für die Direktwahl und
  5. in den gemeindefreien Bezirken die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter (Bezirkswahlleitung) für die Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung.

(8) Allgemeine Neuwahlen sind die Gemeinde-, Samtgemeinde- und Kreiswahlen in allen Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreisen und die Regionswahl in der Region Hannover, deren Termin durch die Landesregierung einheitlich bestimmt ist.

(9) Hauptwahlen sind

  1. allgemeine Neuwahlen (Absatz 8),
  2. einzelne Neuwahlen (§ 43),
  3. Direktwahlen (§§ 45a bis 45o) und
  4. Wiederholungswahlen (§§ 42 und 45m), wenn sie im gesamten Wahlgebiet durchgeführt werden und das Wahlverfahren in allen Teilen erneut durchgeführt wird.

§ 3
- aufgehoben -

§ 4
Wahlgrundsätze, Wahlsystem

(1) Die Wahl ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.

(2) 1Die Abgeordneten werden in einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. 2Die Direktwahl wird als Mehrheitswahl durchgeführt.

(3) Jede wahlberechtigte Person hat für die Wahl der Abgeordneten drei Stimmen und für die Direktwahl eine Stimme.

(4) 1Jede wahlberechtigte Person darf an der gleichen Wahl nur einmal und nur persönlich teilnehmen. 2Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.

(5) Wahlen werden auf der Grundlage von Wahlvorschlägen durchgeführt.

(6) Für die Wahl der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 5
Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(3) 1Wer einen Wahlschein hat, kann

  1. an der Wahl der Abgeordneten nur durch Briefwahl und
  2. an der Direktwahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder durch Briefwahl

teilnehmen. 2Findet die Direktwahl gleichzeitig mit der Wahl der Abgeordneten statt, so kann, wer einen Wahlschein hat, an den Wahlen nur durch Briefwahl teilnehmen.

(4) Für die Wahl der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen gilt Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 entsprechend.

§ 6
Allgemeiner Kommunalwahltag

(1) Die allgemeinen Neuwahlen und die allgemeinen Direktwahlen finden einheitlich vor Ablauf der Wahlperiode der Abgeordneten an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt (allgemeiner Kommunalwahltag) .

(2) Die Landesregierung bestimmt den allgemeinen Kommunalwahltag durch Verordnung.

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Wahl der Abgeordneten

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Gliederung des Wahlgebiets

§ 7
Wahlbereiche

(1) Die Wahl wird in Wahlbereichen durchgeführt.

(2) Wahlgebiete, in denen bis zu 33 Abgeordnete zu wählen sind, bilden einen Wahlbereich.

(3) Wahlgebiete, in denen die Zahl der zu wählenden Abgeordneten mindestens 34 und höchstens 39 beträgt, können in zwei Wahlbereiche eingeteilt werden.

(4) 1Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlbereiche einzuteilen. 2Die Mindest- und die Höchstzahl der in einem Wahlgebiet zu bildenden Wahlbereiche bemessen sich dabei wie folgt nach der Zahl der zu wählenden Abgeordneten:

Zahl der zu wählenden Abgeordneten Mindestzahl der Wahlbereiche Höchstzahl der Wahlbereiche
40 bis 41 2 3
42 bis 49 3 6
50 bis 59 4 8
mehr als 59 5 14.

(5) In Wahlgebieten, in denen mehrere Wahlbereiche zu bilden sind oder gebildet werden können, bestimmt die Vertretung deren Zahl und Abgrenzung, sobald der Wahltag bestimmt worden ist und die Zahl der zu wählenden Abgeordneten feststeht.

(6) 1Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. 2Die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlbereiche soll nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen. 3Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche für die Kreiswahl oder die Regionswahl sollen die Grenzen der Gemeinden oder der Samtgemeinden eingehalten werden.

§ 8
Wahlbezirke, Wahlräume

(1) 1Für die Stimmabgabe teilt die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, oder die Samtgemeinde das Wahlgebiet in mehrere Wahlbezirke ein. 2Kleinere Gemeinden bilden einen Wahlbezirk.

(2) Die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, oder die Samtgemeinde bestimmt die Räume, in denen die Wahl stattfindet (Wahlräume).

(3) Finden mehrere Wahlen gleichzeitig statt, so müssen die Wahlbezirke und die Wahlräume für alle Wahlen dieselben sein.

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Wahlorgane und Wahlehrenämter

§ 9
Wahlleitung

(1) 1Im Sinne von § 2 Abs. 7 ist

  1. Gemeindewahlleitung die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde,
  2. Samtgemeindewahlleitung die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister der Samtgemeinde,
  3. Kreiswahlleitung die Landrätin oder der Landrat des Landkreises und
  4. Regionswahlleitung die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident der Region Hannover.

2Stellvertreterin oder Stellvertreter ist jeweils die Vertreterin oder der Vertreter im Amt. 3Die Vertretung kann eine weitere Stellvertreterin oder einen weiteren Stellvertreter aus dem Kreis der Beschäftigten berufen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist Wahlleitung in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor nach § 106 NKomVG.

(3) Die Vertretung kann abweichend von Absatz 1 oder 2 als Wahlleitung, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter berufen

  1. im Wahlgebiet wahlberechtigte Personen,
  2. Beschäftigte der Gemeinde für die Gemeindewahlleitung,
  3. Beschäftigte der Samtgemeinde für die Samtgemeindewahlleitung und für die Gemeindewahlleitung der Mitgliedsgemeinden,
  4. andere Beschäftigte des Landkreises für die Kreiswahlleitung und
  5. andere Beschäftigte der Region Hannover für die Regionswahlleitung.

(4) Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nicht gleichzeitig Wahlleitung, Stellvertreterin oder Stellvertreter sein.

(5) Die Wahlleitung sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben bei der Ausübung des Amtes das Gebot der Neutralität und Objektivität zu wahren.

§ 10
Wahlausschuss

(1) 1Für das Wahlgebiet wird ein Wahlausschuss gebildet. 2Den Vorsitz führt die Wahlleitung; sie beruft sechs weitere Mitglieder auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen aus den Wahlberechtigten des Wahlgebiets. 3Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(2) 1Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen weiteren Mitglieder beschlussfähig.

(4) Über jede Sitzung des Wahlausschusses wird eine Niederschrift gefertigt.

(5) 1Der Wahlausschuss kann seine Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dies erlaubt. 2Eine Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses muss binnen einer Woche nach der ersten Beschlussfassung erfolgen.

§ 11
Wahlvorstand

(1) 1Die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, und die Samtgemeinde berufen für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand aus dem Kreis der Wahlberechtigten des Wahlgebiets. 2Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, der stellvertretenden Wahlvorsteherin oder dem stellvertretenden Wahlvorsteher und zwei bis sieben weiteren Mitgliedern. 3§ 10 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei der Berufung der weiteren Mitglieder sind Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen möglichst zu berücksichtigen.

(3) Eine Gemeinde oder eine Samtgemeinde kann ihre Beschäftigten auch dann in einen Wahlvorstand berufen, wenn diese nicht im Wahlgebiet wahlberechtigt sind.

(4) 1Zur Sicherstellung der Wahldurchführung sind die Behörden des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen der Gemeinden und der Samtgemeinden verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Beschäftigten unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen; die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde oder der ersuchenden Samtgemeinde wohnen. 2Die ersuchte Stelle hat die betroffene Person über die übermittelten Daten und die Empfängerin zu benachrichtigen.

(5) 1Die Gemeinden und Samtgemeinden dürfen personenbezogene Daten zum Zweck der Berufung von Mitgliedern von Wahlvorständen verarbeiten. 2Die personenbezogenen Daten dürfen auch zum Zweck der Berufung von Wahlberechtigten in den Wahlvorstand für künftige andere Wahlen verarbeitet werden, sofern die betroffenen Personen der Verarbeitung nicht widersprochen haben. 3Die betroffenen Personen sind auf ihr Widerspruchsrecht schriftlich hinzuweisen. 4Im Einzelnen dürfen folgende personenbezogenen Daten verarbeitet werden: Familienname, Vorname, Geburts-datum, Anschrift, Telefonnummern, E-Mail-Adresse, Zahl der Berufungen in den Wahlvorstand und die dabei ausgeübte Funktion.

§ 12
Tätigkeit der Wahlvorstände

(1) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher führt den Vorsitz im Wahlvorstand.

(2) 1Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

§ 13
Wahlehrenämter

(1) 1Die weiteren Mitglieder der Wahlausschüsse und die Mitglieder der. Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Zur Übernahme eines solchen Wahlehrenamtes ist jede wahlberechtigte Person des Wahlgebiets verpflichtet. 3Die Berufung zu einem Wahlehrenamt kann nur im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

(2) Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können ein Wahlehrenamt nicht innehaben.

(3) 1Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden. 2Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen:

  1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
  2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,
  3. Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben,
  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
  6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.

(4) Wer ein Wahlehrenamt wahrnimmt, hat Anspruch auf Ersatz seines Aufwandes und seines Verdienstausfalls.

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Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge

§ 14
Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter, Landeswahlausschuss

(1) Der nach dem Niedersächsischen Landeswahlgesetz berufenen Landeswahlleiterin oder dem nach dem Niedersächsischen Landeswahlgesetz berufenen Landeswahlleiter obliegen

  1. die ihr oder ihm durch dieses Gesetz und die Verordnung nach § 53 Abs. 1 übertragenen Aufgaben,
  2. Regelungen, die für den einheitlichen oder für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen von Bedeutung sind oder zu einer Erleichterung des Wahlablaufs beitragen.

(2) Der nach dem Niedersächsischen Landeswahlgesetz gebildete Landeswahlausschuss wirkt bei Wahlen nach § 1 nach Maßgabe dieses Gesetzes mit.

§ 15
- aufgehoben -

§ 16
Wahlbekanntmachung der Wahlleitung

(1) Die Wahlleitung gibt die Zahl der Abgeordneten, die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche, die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber (§ 21 Abs. 4 und 5) und die Zahl der erforderlichen Unterschriften für Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 9) spätestens am 120. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt und fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

(2) In der Wahlbekanntmachung ist außerdem

  1. anzugeben, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge einzureichen sind,
  2. auf die Vorschriften über den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge sowie auf das Erfordernis einer Wahlanzeige (§ 22) hinzuweisen und
  3. unter Berücksichtigung der Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters nach § 22 Abs. 2 anzugeben, für welche Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschläge die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 vorliegen.

§ 17
- aufgehoben -

§ 18
Wählerverzeichnis

(1) 1Die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, oder die Samtgemeinde hat die Wahlberechtigten von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis einzutragen. 2Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. 3Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 2 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. 4Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder § 52 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. 5Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Einsichtnahme und Überprüfung nach Satz 2 oder 3 gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe anderer Personen bedienen. 6Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis nach Satz 2 oder 3 gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruchs (§ 46) verwendet werden.

(2) 1Wahlberechtigte können bei der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kommune oder einer von ihr beauftragten Person bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen; der Antrag muss schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden. 2Hält die Kommune den Antrag nicht für begründet, so hat sie die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses herbeizuführen.

§ 19
Wahlschein

(1) Eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

  1. wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
  2. wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.

(3) Wahlscheine werden von den Gemeinden ausgegeben, in den Samtgemeinden von der Samtgemeinde.

§ 20
- aufgehoben -

§ 21
Wahlvorschläge

(1) Ein Wahlvorschlag kann von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden.

(2) 1Wahlvorschläge sind bei der zuständigen Wahlleitung einzureichen. 2Die Einreichungsfrist endet am 55. Tag vor der Wahl um 18.00 Uhr.

(3) 1Ein Wahlvorschlag gilt für die Wahl im gesamten Wahlgebiet nur dann, wenn dieses einen einzigen Wahlbereich bildet. 2Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt, so gilt der Wahlvorschlag nur für die Wahl in einem Wahlbereich.

(4) 1Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerberinnen und Bewerber enthalten. 2Die Höchstzahl der auf ihm zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber liegt in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich um fünf höher als die Zahl der zu wählenden Abgeordneten. 3In den übrigen Wahlgebieten wird sie in der Weise ermittelt, dass die Zahl der zu wählenden Abgeordneten durch die Zahl der Wahlbereiche geteilt und die sich daraus ergebende Zahl um drei erhöht wird; Bruchteile einer Zahl werden aufgerundet. 4Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber (§ 24 Abs. 1 und 2) muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.

(5) Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) enthalten.

(6) 1Der Wahlvorschlag muss enthalten:

  1. den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Wohnanschrift jeder Bewerberin und jedes Bewerbers,
  2. bei Wahlvorschlägen einer Partei den Namen, den sie im Land führt, und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese,
  3. bei Wahlvorschlägen einer Wählergruppe ein Kennwort der Wählergruppe und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese, und
  4. die Bezeichnung des Wahlgebiets und außerdem des Wahlbereichs, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt ist.

2Das Kennwort oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe (Satz 1 Nr. 3) darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung einer Partei enthalten. 3Aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe im Wahlgebiet handelt. 4Reicht eine Wählergruppe Wahlvorschläge in mehreren Wahlbereichen des Wahlgebiets ein, so muss das Kennwort in allen Wahlvorschlägen übereinstimmen.

(7) In den Wahlvorschlag einer Partei darf nur aufgenommen werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist.

(8) 1In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. 2Die Zustimmung ist unwiderruflich.

(9) 1Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein. 2Er muss außerdem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein

  1. für die Gemeindewahl oder die Samtgemeindewahl in einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit einer Einwohnerzahl
    a) bis zu 2.000 von mindestens 10,
    b) von 2.001 bis 20.000 von mindestens 20 und
    c) von über 20.000 von mindestens 30,
  2. für die Kreiswahl von mindestens 30 und
  3. für die Regionswahl von mindestens 40

Wahlberechtigten des Wahlbereichs. 3Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Gemeinde oder die Samtgemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. 4Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. 5Eine Unterzeichnung kann nicht zurückgenom-men werden. 6Hat jemand für eine Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde oder der Samtgemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind.

(10) Unterschriften nach Absatz 9 Satz 2 sind nicht erforderlich,

  1. bei einer Partei oder Wählergruppe, die am Tag der Bestimmung des Wahltages in der Vertretung mit mindestens einer Person vertreten ist, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder dieser Wählergruppe gewählt worden ist,
  2. bei einer Partei, die am Tag der Bestimmung des Wahltages mit mindestens einer Person im Niedersächsischen Landtag vertreten ist, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,
  3. bei einer Partei, die am Tag der Bestimmung des Wahltages im Bundestag mit mindestens einer im Land Niedersachsen gewählten Person vertreten ist, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist, und
  4. bei einer Einzelbewerberin oder einem Einzelbewerber, die oder der am Tag der Bestimmung des Wahltages der Vertretung des Wahlgebiets angehört und den Sitz bei der letzten Wahl aufgrund eines Einzelwahlvorschlages erhalten hat.

(11) 1Auf dem Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauenspersonen benannt werden. 2Fehlt diese Angabe, so gelten die Unterzeichnenden nach Absatz 9 Satz 1 als Vertrauenspersonen.

§ 22
Wahlanzeige

(1) 1Parteien, die die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 Nrn. 2 und 3 nicht erfüllen, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. 2Der Anzeige sind jeweils ein Abdruck der Satzung und des Programms sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landes-vorstand beizufügen. 3Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundes-vorstand beizufügen.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter fordert die Parteien rechtzeitig vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung der Wahlanzeige mit den erforderlichen Unterlagen auf und teilt gleichzeitig mit, für welche Parteien die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nrn. 2 und 3 vorliegen.

(3) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 72. Tag vor der Wahl fest, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind.

§ 23
Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge

(1) 1Eine Person darf für die gleiche Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. 2Bei der Einreichung des Wahlvorschlages muss eine Versicherung der benannten Person beigefügt sein, dass sie eine Zustimmungserklärung nach § 21 Abs. 8 nicht auch für einen anderen Wahlvorschlag bei der gleichen Wahl abgegeben hat.

(2) Eine Partei oder Wählergruppe darf in jedem Wahlbereich nur einen Wahlvorschlag einreichen.

§ 24
Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber

(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Parteien und ihre Reihenfolge müssen von den im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern der Partei in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. 2Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind. 3Bestehen im Wahlgebiet mehrere Wahlbereiche, so sind die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für alle Wahlvorschläge der Partei in einer für das Wahlgebiet einheitlichen Versammlung der Mitglieder oder ihrer Delegierten zu bestimmen. 4Die Parteimitglieder oder deren Delegierte, die die Bewerberinnen und Bewerber für die Kreis- oder Regionswahl bestimmen, können auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Gemeindewahl in einer kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde bestimmen, sofern in dieser Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist. 5Die Versammlung der Delegierten nach Satz 2 kann diese Aufgabe für einzelne Gemeinden einer aus ihrer Mitte gebildeten Teilversammlung übertragen, die aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss. 6Die Sätze 4 und 5 gelten für Samtgemeindewahlen entsprechend. 7Die Abstimmung nach Satz 1 darf frühestens drei Jahre und acht Monate, die Wahl für die Delegiertenversammlung frühestens drei Jahre und vier Monate nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode der Vertretungen stattfinden. 8In den Fällen des § 43 a darf die Abstimmung nach Satz 1 und die Wahl für die Delegiertenversammlung für die erstmalige Wahl der Abgeordneten des Samtgemeinderates frühestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode stattfinden.

(2) Für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen durch deren wahlberechtigte Anhängerschaft gilt Absatz 1 Sätze 1 bis 3, 7 und 8 entsprechend.

(3) 1Eine Abschrift der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der teilnehmenden Personen ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. 2Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte teilnehmende Personen gegenüber der Wahlleitung eidesstattlich zu versichern, dass die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge geheim erfolgt sind.

§ 25
Rücktritt, Tod und Verlust der Wählbarkeit von Bewerberinnen und Bewerbern

(1) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge von der Bewerbung zurücktreten. 2Der Rücktritt ist der Wahlleitung schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.

(2) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird auf dem Wahlvorschlag gestrichen, wenn sie oder er vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 von der Bewerbung zurücktritt, vor diesem Zeitpunkt stirbt oder die Wählbarkeit verliert. 2Ist außer ihr oder ihm keine weitere Bewerberin oder kein weiterer Bewerber auf dem Wahlvorschlag benannt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingereicht.

(3) 1Nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge ist der Tod oder der Verlust der Wählbarkeit einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf die Durchführung der Wahl ohne Einfluss. 2Die auf die Bewerberin oder den Bewerber entfallenden Stimmen bleiben dem Wahlvorschlag erhalten.

§ 26
Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen

1Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden. 2Derartige Erklärungen sind bei der Wahlleitung schriftlich einzureichen, sie können nicht widerrufen werden. 3Sie sind nur wirksam, wenn sie von mindestens zwei Dritteln der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages abgegeben werden. 4§ 21 Abs. 10 und § 24 gelten entsprechend.

§ 27
Vorprüfung der Wahlvorschläge und Mängelbeseitigung

(1) 1Die Wahlleitung hat die Wahlvorschläge sofort nach Eingang zu prüfen. 2Stellt sie Mängel fest, so fordert sie eine Vertrauensperson unverzüglich zu ihrer Beseitigung auf.

(2) 1Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge können Mängel in der Zahl und Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr beseitigt werden. 2Das Gleiche gilt für Mängel in der Benennung einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die Zweifel an deren oder dessen Identität begründen. 3Fehlende Unterschriften nach § 21 Abs. 9 Sätze 1 und 2 und fehlende Nachweise der Wahlberechtigung nach § 21 Abs. 9 Satz 4 können nach Fristablauf nicht mehr beigebracht werden.

(3) Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 28) beseitigt werden.

§ 28
Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss beschließt über die Zulassung der Wahlvorschläge.

(2) 1Wahlvorschläge, die den Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 53 Abs. 1 und 3 nicht entsprechen, sind unbeschadet der Vorschriften in den Absätzen 3 und 4 nicht zuzulassen. 2In Fällen höherer Gewalt oder bei unabwendbaren Zufällen kann kurzfristig Nachsicht geübt werden.

(3) Sind nur einzelne Bewerberinnen oder Bewerber eines Wahlvorschlages von Mängeln betroffen, so ist die Zulassung nur insoweit zu versagen.

(4) Enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerberinnen und Bewerber als nach § 21 Abs. 4 und 5 zulässig ist, so sind die über die Höchstzahl hinausgehenden, auf dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber zu streichen.

(5) Der Beschluss über die Zulassung der Wahlvorschläge muss unbeschadet des § 10 Abs. 5 Satz 1 spätestens am 46. Tag vor der Wahl getroffen werden.

(6) Die Wahlleitung gibt die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich öffentlich bekannt.

§ 29
Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel für die Wahl werden amtlich erstellt.

(2) Die Stimmzettel enthalten die für den Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge mit Parteibezeichnung oder Kennwort und den Namen der Bewerberinnen und Bewerber.

(3) 1Soweit die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 1 oder 4 vorliegen, richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge nach den Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung des Wahlgebiets. 2Im Übrigen ist die Reihenfolge alphabetisch.

(4) 1Finden Kreis- und Gemeindewahlen gleichzeitig statt, so gilt für die an der Kreiswahl teilnehmenden Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschläge die Reihenfolge, die sich bei ihnen für die Kreiswahl aus Absatz 3 ergibt, auch für die Gemeindewahl in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden. 2Für die übrigen Wahlvorschläge bestimmt sich die Reihenfolge bei der Gemeindewahl auch in diesem Fall nach Absatz 3. 3Finden Regions- und Gemeindewahlen oder Kreis- und Samtgemeindewahlen gleichzeitig statt, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5) 1Die einheitliche Reihenfolge bei gleichzeitigen Kreis- und Gemeindewahlen (Absatz 4) gilt für diejenigen an der Kreiswahl teilnehmenden Wählergruppen, die mit Wählergruppen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden identisch oder mit ihnen organisatorisch zusammengeschlossen sind. 2Finden Regions- und Gemeindewahlen oder Kreis- und Samtgemeindewahlen gleichzeitig statt, so gilt Satz 1 entsprechend.

(6) Der Stimmzettel enthält jeweils drei Felder zur Stimmabgabe

  1. für jede Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit),
  2. für jede Listenbewerberin oder jeden Listenbewerber (Bewerberin oder Bewerber in dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe),
  3. für jeden Einzelwahlvorschlag.

V i e r t e r    A b s c h n i t t
Wahlhandlung

§ 30
Stimmabgabe

(1) 1Die wahlberechtigte Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimmen gelten sollen.

(2) 1Die wählende Person kann bis zu drei Stimmen vergeben. 2Sie kann die Stimmen verteilen auf

  1. eine Liste oder verschiedene Listen,
  2. eine Bewerberin oder einen Bewerber in einer Liste oder auf einen Einzelwahlvorschlag,
  3. Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen,
  4. Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,
  5. Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge.

3An die Reihenfolge der Bewerberinnen und der Bewerber innerhalb einer Liste ist sie nicht gebunden.

(3) 1Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. 2Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. 3Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

§ 30a
Gültigkeit der Stimmen

(1) 1Enthält ein Stimmzettel weniger als drei Stimmen, so berührt dies nicht die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen. 2Enthält ein Stimmzettel mehr als drei Stimmen, so sind alle diese Stimmen ungültig. 3Werden jedoch bis zu drei Stimmen für eine Bewerberin oder einen Bewerber oder mehrere Bewerberinnen oder Bewerber derselben Liste und weitere Stimmen für diese Liste abgegeben, so sind nur diejenigen für die Liste abgegebenen Stimmen ungültig, durch die die Gesamtzahl von drei Stimmen überschritten wird.

(2) 1Eine Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. 2Bei der Briefwahl ist sie außerdem ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind.

(3) Die Stimmabgabe einer wahlberechtigten Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem Wahltag stirbt, ihr Wahlrecht verliert oder aus dem Wahlgebiet verzieht.

§ 30 b
Wahlgeräte

(1) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen (§ 32) Wahlgeräte verwendet werden, wenn diese nach der Bauart zugelassen sind oder deren Zulassung festgestellt ist (Absatz 2) und ihre Verwendung genehmigt ist (Absatz 4).

(2) 1Ein Wahlgerät ist nach seiner Bauart zuzulassen, wenn gewährleistet ist, dass das Wahlergebnis nicht verfälscht werden kann und das Wahlgeheimnis gewahrt wird. 2Über die Zulassung entscheidet das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium (Fachministerium) auf Antrag des Herstellers des Wahlgeräts. 3Einer Zulassung nach Satz 2 bedarf es nicht, wenn das Wahlgerät bereits für Kommunalwahlen in einem anderen Land mit gleichartigem Wahlsystem behördlich zugelassen worden ist, dabei die Voraussetzungen des Satzes 1 geprüft worden sind und dies durch das Fachministerium festgestellt worden ist.

(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über

  1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung eines Wahlgeräts nach seiner Bauart,
  2. ein Verfahren für die Prüfung des Wahlgeräts auf die der zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung,
  3. eine Erprobung des Wahlgeräts vor seiner Verwendung und
  4. die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl.

(4) 1Die Verwendung eines Wahlgerätes, das nach Absatz 2 Satz 1 zugelassen oder dessen Zulassung nach Absatz 2 Satz 3 festgestellt worden ist, bedarf vor jeder Wahl der Genehmigung durch das Fachministerium. 2Die Genehmigung wird nach der Bestimmung des Wahltages erteilt und gilt für eine einzelne Wahl oder für mehrere Wahlen. 3Die Genehmigung gilt auch für die Nachwahl und die Wiederholungswahl. 4Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. 5Das Fachministerium macht die Genehmigung öffentlich bekannt.

(5) Für die Stimmabgabe mit einem Wahlgerät gilt § 30 Abs. 3 entsprechend.

§ 31
Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat die wahlberechtigte Person der Gemeindewahlleitung der Gemeinde, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag

  1. ihren Wahlschein,
  2. ihren Stimmzettel in einem besonderen Umschlag

so rechtzeitig zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

(2) 1Auf dem Wahlschein hat die wahlberechtigte Person eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. 2Hat sich eine wahlberechtigte Person zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer anderen Person bedient (§ 30 Abs. 1 Satz 2), so hat die andere Person eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.

§ 32
Wahrung des Wahlgeheimnisses; Wahlurnen

(1) 1Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die wahlberechtigte Person den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. 2Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen. 3§ 30 b Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) 1Die nach § 30 Abs. 3 Satz 1 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. 2Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

§ 33
Öffentlichkeit der Wahl, Wahlwerbung, Unterschriftensammlung, Wählerbefragung

(1) 1Während der Wahlzeit und der Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann Zutritt zum Wahlraum. 2Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. 3Er kann Personen, die die Ruhe oder Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen und regelt bei Andrang den Zutritt. 4Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeinde oder die Samtgemeinde, welcher Wahlvorstand die Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 übernimmt.

(2) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der wählenden Personen durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder sonstige Darstellungen sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(3) Das Ergebnis einer Wählerbefragung am Wahltag über die getroffene Wahlentscheidung darf nicht vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht werden.

F ü n f t e r    A b s c h n i t t
Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 34
Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken

(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk folgende Stimmenzahlen fest:

  1. Zahl der für jede Liste (§ 29 Abs. 6 Nr. 1) abgegebenen Stimmen,
  2. Zahl der für jede Listenbewerberin oder jeden Listenbewerber (§ 29 Abs. 6 Nr. 2) abgegebenen Stimmen,
  3. Gesamtzahl der für jede Liste und ihre Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 1 und 2),
  4. Zahl der für jeden Einzelwahlvorschlag (§ 29 Abs. 6 Nr. 3) abgegebenen Stimmen.

(2) 1Das Briefwahlergebnis wird in das Wahlergebnis eines von der Gemeindewahlleitung zu bestimmenden Wahlbezirks des jeweiligen Wahlbereichs einbezogen; die Gemeindewahlleitung kann auch bestimmen, dass das jeweilige Briefwahlergebnis in das Wahlergebnis des jeweiligen Wahlbezirks einbezogen wird. 2Es darf gesondert festgestellt werden, wenn dadurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird.

(3) 1Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der Stimmen. 2Der Wahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.

§ 35
Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbereichen

Der Wahlausschuss stellt für jeden Wahlbereich folgende Stimmenzahlen fest:

  1. Zahl der für jede Liste abgegebenen Stimmen,
  2. Zahl der für jede Listenbewerberin oder jeden Listenbewerber abgegebenen Stimmen,
  3. Zahl der für alle Listenbewerberinnen und Listenbewerber einer Liste abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahl nach Nummer 2),
  4. Gesamtzahl der für jede Liste und ihre Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 1 und 3),
  5. Zahl der für jeden Einzelwahlvorschlag abgegebenen Stimmen.

§ 36
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit einem Wahlbereich

(1) Der Wahlausschuss stellt die nach § 35 festgestellten Stimmenzahlen als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest.

(2) 1Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 auf die Wahlvorschläge verteilt. 2Die Zahl der gültigen Stimmen, die ein Wahlvorschlag erhalten hat, wird mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze vervielfacht und durch die Zahl der gültigen Stimmen für alle Wahlvorschläge geteilt. 3Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. 4Die weiteren noch zu vergebenden Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. 5Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los. 6Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen wird als Stimmenzahl des Wahlvorschlages die Gesamtzahl der für die Liste und für ihre Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen Stimmen (§ 35 Nr. 4) zugrunde gelegt.

(3) 1Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Sätze 4 und 5 vorab ein weiterer Sitz zugeteilt. 2Die weiteren zu vergebenden Sitze werden nach Absatz 2 Sätze 4 und 5 zugeteilt.

(4) Die auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe entfallenden Sitze werden auf ihre Liste und auf die Gesamtheit derjenigen ihrer Listenbewerberinnen und Listenbewerber, die Stimmen erhalten haben, nach Absatz 2 Sätze 2 bis 5 verteilt.

(5) 1Die Sitze, die nach Absatz 4 auf die Gesamtheit der Listenbewerberinnen und Listenbewerber eines Wahlvorschlages entfallen, werden den Bewerberinnen und Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen zugeteilt. 2Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber verstorben oder hat sie oder er die Wählbarkeit verloren, so wird der auf sie oder ihn entfallende Sitz der Bewerberin oder dem Bewerber, die oder der bei der Sitzverteilung bisher unberücksichtigt geblieben ist, mit derselben oder der nächst höchsten Stimmenzahl zugeteilt. 3Wird der Tod oder der Verlust der Wählbarkeit erst nach der Feststellung des Wahlergebnisses bekannt, so findet § 44 Anwendung. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los. 5Sind nach den Sätzen 1 und 2 mehr Sitze zu verteilen, als Listenbewerberinnen und Listenbewerber vorhanden sind, die Stimmen erhalten haben, so gehen die weiteren Sitze auf die Liste über.

(6) 1Die auf die Liste einer Partei oder Wählergruppe nach Absatz 4 entfallenden oder nach Absatz 5 Satz 5 übergehenden Sitze werden den Listenbewerberinnen und Listenbewerbern in der Reihenfolge zugeteilt, in der sie in der Liste aufgeführt sind. 2Außer Betracht bleiben die Bewerberinnen oder Bewerber, die nach Absatz 5 einen Sitz erhalten haben, verstorben sind oder die Wählbarkeit verloren haben. 3Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als er Bewerberinnen und Bewerber aufweist, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.

(8) Der Wahlausschuss stellt fest, welche Bewerberinnen und Bewerber Sitze erhalten.

§ 37
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen

(1) 1Aufgrund der Wahlergebnisse nach § 35 stellt der Wahlausschuss

  1. die Gesamtstimmenzahl einer jeden Partei oder Wählergruppe und
  2. die Stimmenzahl eines jeden Einzelwahlvorschlages

als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest. 2Dabei werden für Parteien und Wählergruppen die für ihre Listen und ihre Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen Stimmen zusammengefasst (§ 35 Nr. 4).

(2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden den Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschlägen aufgrund ihrer Gesamtstimmenzahlen (Absatz 1) nach dem Verfahren gemäß § 36 Abs. 2 und 3 zugeteilt.

(3) Die einer Partei oder Wählergruppe nach Absatz 2 im Wahlgebiet zugefallenen Sitze werden ihren Wahlvorschlägen in den einzelnen Wahlbereichen entsprechend dem Verfahren nach § 36 Abs. 2 zugeteilt.

(4) Die Zuweisung der nach Absatz 3 auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe entfallenen Sitze an die Bewerberinnen und Bewerber dieses Wahlvorschlages richtet sich nach § 36 Abs. 4 bis 6.

(5) 1Ergibt die Berechnung nach Absatz 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als Bewerberinnen und Bewerber auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze diejenigen Bewerberinnen und Bewerber auf den Wahlvorschlägen dieser Partei oder Wählergruppe in den anderen Wahlbereichen, die dort keinen Sitz erhalten. 2Die Sitze werden an diese Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen vergeben. 3Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das durch die Wahlleitung zu ziehende Los.

(6) Der Wahlausschuss stellt fest, auf welche Bewerberinnen und Bewerber Sitze entfallen sind.

§ 38
Ersatzpersonen

(1) Die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages einer Partei oder Wählergruppe sind Ersatzpersonen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber dieses Wahlvorschlages.

(2) 1Ersatzpersonen für die durch Personenwahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber (§ 36 Abs. 5 Sätze 1 und 2, § 37 Abs. 4) sind die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages, die mindestens eine Stimme erhalten haben. 2Ihre Reihenfolge richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenen Stimmenzahlen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Wahlleitung zu ziehende Los.

(3) 1Ersatzpersonen für die durch Listenwahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber (§ 36 Abs. 6, § 37 Abs. 4) sind alle nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages. 2Ihre Reihenfolge richtet sich nach der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge.

(4) Die Ersatzpersonen nach Absatz 3 sind in der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge nachrangige Ersatzpersonen für die durch Personenwahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber desselben Wahlvorschlages.

(5) 1In einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen sind auch die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber der Wahlvorschläge der Partei oder Wählergruppe in den anderen Wahlbereichen Ersatzpersonen. 2Sie sind gegenüber den Ersatzpersonen nach den Absätzen 2 bis 4 nachrangig zu berücksichtigen; ihre Reihenfolge richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenen Stimmenzahlen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Wahlleitung zu ziehende Los.

(6) Der Wahlausschuss stellt die Reihenfolge der Ersatzpersonen fest.

§ 39
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Die Wahlleitung gibt das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber sowie die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge öffentlich bekannt.

§ 40
Annahme der Wahl

(1) 1Die Wahlleitung benachrichtigt die gewählten Personen über ihre Wahl mit der Aufforderung, ihr innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. 2Die Erklärung ist gegenüber der Wahlleitung schriftlich abzugeben. 3Die schriftliche Erklärung der Annahme kann der Wahlleitung auch durch Fernkopie übermittelt werden; abweichend von § 52a ist die Vorlage des Originals nicht erforderlich. 4Die Wahl gilt mit Beginn des nächsten Tages nach Ablauf der Frist als angenommen, wenn die Erklärung nicht oder nicht fristgerecht erfolgt. 5Eine Annahme unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. 6Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.

(2) 1Ist eine Person in demselben Wahlgebiet gleichzeitig durch Direktwahl und als Abgeordnete oder Abgeordneter gewählt, so benachrichtigt die Wahlleitung sie mit der Aufforderung, ihr innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung mitzuteilen, ob sie die Wahl als Abgeordnete oder Abgeordneter oder die Wahl in das durch Direktwahl vermittelte Amt annimmt. 2Nimmt sie das Amt an, so gilt § 44 Abs. 1 entsprechend.

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Wahlen aus besonderem Anlass

§ 41
Nachwahl

(1) Ist im Wahlgebiet oder in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk die Wahl infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt worden, so ist sie nachzuholen (Nachwahl).

(2) 1Die Nachwahl muss spätestens vier Wochen nach der Hauptwahl stattfinden. 2Den Tag der Nachwahl bestimmt die jeweilige Vertretung. 3Finden die Kreis- und die Gemeindewahl, die Kreis- und die Samtgemeindewahl oder die Regions- und die Gemeindewahl gleichzeitig statt, so bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter den Tag der Nachwahl.

(3) Bei der Nachwahl wird nach den Wahlvorschlägen und den Wählerverzeichnissen der Hauptwahl gewählt.

(4) Findet die Nachwahl nur in einem Teil des Wahlgebiets statt, so wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

(5) Für die Nachwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 42
Wiederholungswahl

(1) Wird im Wahlgebiet oder in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk die Wahl im Wahlprüfungsverfahren (§§ 46 ff.) für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen (Wiederholungswahl).

(2) 1Die Wiederholungswahl muss spätestens vier Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens stattfinden. 2Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt die jeweilige Vertretung. 3Ist die Wahl der Abgeordneten der Vertretung insgesamt für ungültig erklärt worden, so bestimmt der Hauptausschuss den Tag der Wiederholungswahl.

(3) 1Findet die Wiederholungswahl binnen sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach den Wahlvorschlägen und den Wählerverzeichnissen der Hauptwahl gewählt. 2Sind seit der Hauptwahl mehr als sechs Monate verflossen, so wird die Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet durchgeführt und das Wahlverfahren in allen Teilen erneuert.

(4) Findet die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebiets statt, so wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

(5) Ist eine Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet durchgeführt worden, so gelten für die Wahlperiode die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes über die Wahlperiode nach Auflösung der Vertretung entsprechend.

(6) 1Die vom Landeswahlausschuss vor dem allgemeinen Kommunalwahltag nach § 22 Abs. 3 getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt auch für die Wiederholungswahl. 2Für Vereinigungen, für die keine Feststellung nach § 22 Abs. 3 getroffen worden ist, ist das Verfahren nach § 22 Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe durchzuführen, dass

  1. die Feststellung nach § 22 Abs. 3 spätestens am 37. Tag vor der Wahl zu treffen ist und von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter allein getroffen werden kann, wenn Zweifel hinsichtlich der Anerkennung nicht bestehen, und
  2. die Feststellung nach § 22 Abs. 3 mit der Wirkung getroffen werden kann, dass sie auch für alle weiteren Wiederholungswahlen bis zur Bestimmung des nächsten allgemeinen Kommunalwahltages gilt.

(7) Für die Wiederholungswahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass

  1. die Wahlbekanntmachung der Wahlleitung (§ 16) spätestens am 64. Tag vor der Wahl erfolgt,
  2. die Einreichungsfrist für die Wahlanzeige (§ 22) mit Ablauf des 47. Tages vor der Wahl endet,
  3. die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 2) am 34. Tag vor der Wahl um 18.00 Uhr endet und
  4. die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 28 Abs. 5) spätestens am 30. Tag vor der Wahl erfolgt.

§ 43
Einzelne Neuwahl

(1) 1Ist die Vertretung aufgelöst, so findet eine einzelne Neuwahl statt. 2Die Neuwahl soll spätestens vier Monate nach Auflösung der Vertretung stattfinden. 3Den Tag der Neuwahl bestimmt der Hauptausschuss.

(2) 1Eine einzelne Neuwahl findet ferner statt, wenn während der allgemeinen Wahlperiode eine Gemeinde, eine Samtgemeinde oder ein Landkreis neu gebildet wird, eine oder mehrere Kommunen in eine andere Kommune eingegliedert werden oder wenn im Zusammenhang mit einer Grenzänderung Vereinbarungen der Gebietskörperschaften oder Bestimmungen der Aufsichtsbehörde über eine Neuwahl getroffen worden sind. 2Das Gleiche gilt für eine Samtgemeinde bei Aufnahme oder Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden während der allgemeinen Wahlperiode. 3Den Tag der Neuwahl bestimmt die Aufsichtsbehörde; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Wahlperiode einer nach Absatz 2 gewählten Vertretung gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes über die Wahlperiode nach Auflösung der Vertretung entsprechend.

(4) 1Wird eine Samtgemeinde nicht zum Beginn der allgemeinen Wahlperiode gebildet, so kann in der Verordnung nach § 101 Abs. 1 NKomVG bestimmt werden, dass die einzelne Neuwahl bereits stattfindet, bevor die neue Samtgemeinde gebildet ist. 2Wenn dies geschieht, ist der Wahltag in der Verordnung nach § 101 Abs. 1 NKomVG zu bestimmen; er darf frühestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem die neue Samtgemeinde gebildet ist. 3Die Verordnung muss mindestens vier Monate vor dem Wahltag in Kraft treten.

(5) Für die einzelne Neuwahl gilt § 42 Abs. 6 und 7 entsprechend.

§ 43a
Neuwahl bei Bildung oder Umbildung einer Samtgemeinde zum Beginn einer Wahlperiode

1Wird eine Samtgemeinde zum Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode gebildet oder umgebildet, so findet die Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren des neuen Samtgemeinderates am Tag der allgemeinen Neuwahlen statt. 2Es gelten die wahlrechtlichen Vorschriften für die allgemeinen Neuwahlen, soweit nicht durch Verordnung nach § 53 Abs. 1 Nr. 10 etwas anderes bestimmt ist.

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Ersatz von Abgeordneten, Ausscheiden von Ersatzpersonen

§ 44
Ersatz von Abgeordneten

(1) Lehnt eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber die Wahl ab, stirbt eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter oder verliert sie oder er den Sitz, so geht der Sitz nach Maßgabe des § 38 auf die nächste Ersatzperson über.

(2) Der Sitz kann nicht auf Ersatzpersonen übergehen, die nach der Wahl aus der Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden sind, wenn die Partei das Ausscheiden oder die Mitgliedschaft in einer anderen Partei vor dem Freiwerden des Sitzes der Wahlleitung schriftlich mitgeteilt hat.

(3) Wird ein Sitz dadurch frei, dass eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt worden ist, so kann er nicht auf eine Ersatzperson übergehen, die

  1. Ersatzperson eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Teilorganisation ist oder
  2. der Partei oder Teilorganisation im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angehört hat.

(4) 1Ist für die Partei oder Wählergruppe im Wahlgebiet keine Ersatzperson mehr vorhanden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. 2Das Gleiche gilt, wenn eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber die Wahl ablehnt oder stirbt oder ihren oder seinen Sitz verliert.

(5) 1Die Feststellung nach den Absätzen 1 bis 4 trifft der Wahlausschuss. 2Sie kann durch die Wahlleitung allein erfolgen, wenn Zweifel über die zu treffende Feststellung nicht bestehen.

(6) 1Die Wahlleitung benachrichtigt die Ersatzperson und gibt den Übergang des Sitzes öffentlich bekannt. 2§ 40 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 45
Ausscheiden von Ersatzpersonen

(1) 1Lehnt eine Ersatzperson die Annahme eines Sitzes ab, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. 2Das Gleiche gilt in Fällen des § 44 Abs. 2 und 3.

(2) 1Eine Ersatzperson kann jederzeit auf die ihr als Ersatzperson zustehenden Rechte verzichten. 2Sie scheidet damit als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. 3Der Verzicht ist der Wahlleitung schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.

(3) 1Verliert eine Ersatzperson die Wählbarkeit oder wird ihr Fehlen zur Zeit der Wahl nachträglich festgestellt, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. 2Das Gleiche gilt, wenn eine Ersatzperson von einer Neufeststellung oder Berichtigung des Wahlergebnisses betroffen wird.

(4) Wer die Wahl in ein durch Direktwahl vermitteltes Amt annimmt, scheidet als Ersatzperson nach §38 Abs. 1 aus.

(5) 1Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 gegeben sind, trifft der Wahlausschuss. 2Sie kann durch die Wahlleitung allein erfolgen, wenn Zweifel über die zu treffende Feststellung nicht bestehen. 3Die Wahlleitung benachrichtigt die ausgeschiedene Ersatzperson über die Feststellung nach Satz 1 oder 2.

D r i t t e r    T e i l
Direktwahl

E r s t e r    A b s c h n i t t
Allgemeines

§ 45 a
Anwendung von Vorschriften über die Wahl der Abgeordneten

Auf die Direktwahl finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den § 45b bis 45o oder aus dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz etwas anderes ergibt.

§ 45 b
Wahltag, Wahlzeit, Wahlbekanntmachung

(1) Die einzelne Direktwahl und die Abwahl finden an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.

(2) Die Vertretung bestimmt den Wahltag der einzelnen Direktwahl und den Tag der Abwahl.

(3) 1Ist eine Stichwahl durchzuführen, so findet diese am zweiten Sonntag nach dem Tag der allgemeinen Direktwahlen oder der einzelnen Direktwahl statt. 2Die Vertretung kann einen anderen Sonntag als Wahltag bestimmen, wenn besondere Umstände dies erfordern. 3Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) 1Die Wahlleitung macht den Tag der allgemeinen Direktwahlen oder der einzelnen Direktwahl und den Tag einer etwaigen Stichwahl spätestens am 120. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. 2Zugleich fordert sie zur Einreichung der Wahlvorschläge auf und gibt die Zahl der erforderlichen Unterschriften für die Wahlvorschläge (§ 45d Abs. 3) öffentlich bekannt.

§ 45 c
Wahlleitung und Wahlausschuss

Die Aufgaben der Wahlleitung und die Aufgaben des Wahlausschusses nehmen die nach § 9 berufene Wahlleitung und der nach § 10 gebildete Wahlausschuss wahr.

Z w e i t e r    A b s c h n i t t
Erste Wahl

§ 45 d
Bewerberbestimmung, Wahlvorschläge

(1) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf frühestens drei Jahre und acht Monate nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten bestimmt werden. 2Wird sie oder er von einer Delegiertenversammlung bestimmt, so darf die Wahl der Delegierten frühestens drei Jahre und vier Monate nach Beginn der Wahlperiode stattfinden. 3In den Fällen des § 43 a dürfen für die Wahl einer Samtgemeindebürgermeisterin oder eines Samtgemeindebürgermeisters die Bestimmung einer Bewerberin oder eines Bewerbers und die Wahl der Delegierten zu der Delegiertenversammlung nach Satz 2 frühestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode stattfinden. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für einzelne Direktwahlen.

(2) 1§ 21 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine wählbare Einzelperson sich auch dann vorschlagen kann, wenn sie nicht wahlberechtigt ist. 2Jeder Wahlvorschlag darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers enthalten.

(3) 1Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson (Absatz 2 Satz 1), von dieser selbst unterzeichnet sein. 2Er muss außerdem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein von mindestens fünfmal, für die Wahl in Gemeinden und Samtgemeinden mit bis zu 9 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens dreimal so viel Wahlberechtigten des Wahlgebiets, wie der Vertretung Abgeordnete angehören. 3Eine wahlberechtigte Person darf für jede Direktwahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Gemeinde oder die Samtgemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. 4Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. 5Hat jemand für eine Direktwahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde oder der Samtgemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind.

(4) 1Unterschriften nach Absatz 3 Satz 2 sind nicht erforderlich für die bisherige Amtsinhaberin oder den bisherigen Amtsinhaber. 2Das Gleiche gilt bei der erstmaligen Direktwahl aus Anlass der Neubildung oder Eingliederung einer Gemeinde, einer Samtgemeinde oder eines Landkreises für alle bisherigen hauptamtlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der aufgelösten Körperschaften oder der eine Samtgemeinde bildenden Gemeinden. 3Das Gleiche gilt auch für die Direktwahl aus Anlass der Aufnahme einer Gemeinde in eine Samtgemeinde für die bisherige Amtsinhaberin oder den bisherigen Amtsinhaber der Gemeinde. 4Im Übrigen gilt § 21 Abs. 10 entsprechend.

(5) 1Niemand darf für mehrere gleichzeitig stattfindende Direktwahlen vorgeschlagen werden. 2Bei der Einreichung des Wahlvorschlages muss eine Versicherung der benannten Person beigefügt sein, dass sie eine Zustimmungserklärung entsprechend § 21 Abs. 8 nicht auch für einen anderen Wahlvorschlag für eine Direktwahl abgegeben hat.

(6) 1Ist ein Wahlvorschlag bei der Wahlleitung eingereicht, so kann die Bewerberin oder der Bewerber von der Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge zurücktreten. 2Der Rücktritt ist der Wahlleitung schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden. 3Der Wahlvorschlag gilt als nicht eingereicht. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge stirbt oder die Wählbarkeit verliert. 5Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge, aber vor Beginn der Wahlzeit stirbt oder die Wählbarkeit verliert, findet eine neue Direktwahl (§ 45n) statt; dies ist vom Wahlausschuss festzustellen.

(7) 1Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl fristgerecht eingereicht oder zugelassen worden, so stellt der Wahlausschuss fest, dass eine neue Direktwahl (§ 45n) durchzuführen ist. 2Die Wahlleitung hat die Feststellung öffentlich bekannt zu machen.

(8) 1Die letzte vom Landeswahlausschuss vor dem allgemeinen Kommunalwahltag nach § 22 Abs. 3 getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt auch für die einzelne Direktwahl. 2Für Vereinigungen, für die eine solche Feststellung nicht getroffen worden ist, ist das Verfahren nach § 22 Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe durchzuführen, dass die Feststellung nach § 22 Abs. 3 von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter allein getroffen werden kann, wenn Zweifel hinsichtlich der Anerkennung nicht bestehen; die Feststellung kann mit der Wirkung getroffen werden, dass sie auch für alle weiteren einzelnen Direktwahlen bis zur Bestimmung des nächsten allgemeinen Kommunalwahltages gilt.

§ 45 e
Stimmzettel, Stimmabgabe

(1) 1Der Stimmzettel enthält jeweils ein Feld für die zugelassenen Wahlvorschläge mit dem Namen der Bewerberin oder des Bewerbers und der Parteibezeichnung oder dem Kennwort. 2Wird die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber erneut zur Wahl vorgeschlagen, so steht sie oder er an erster Stelle auf dem Stimmzettel. 3Es schließen sich die Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen sowie die Bewerberinnen und Bewerber auf Einzelwahlvorschlägen an, die die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 10 Nr. 1 oder 4 erfüllen; ihre Reihenfolge richtet sich nach den Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung. 4Im übrigen ist die Reihenfolge alphabetisch. 5Steht nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl, so sieht der Stimmzettel ein Feld für eine Ja-Stimme und ein Feld für eine Nein-Stimme vor.

(2) 1Die wahlberechtigte Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimme gelten soll. 2Im Fall des Absatzes 1 Satz 5 gibt sie ihre Stimme in der Weise ab, dass sie das Feld für die Ja-Stimme oder die Nein-Stimme entsprechend Satz 1 kennzeichnet.

§ 45 f
Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken

1Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk die Zahl der Stimmen fest, die für jeden Wahlvorschlag abgegeben worden sind. 2§ 34 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 45 g
Feststellungen des Wahlergebnisses im Wahlgebiet

(1) Der Wahlausschuss stellt für jeden Wahlvorschlag die Summe der nach § 45f festgestellten Stimmenzahlen als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest.

(2) 1Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen, so stellt der Wahlausschuss fest, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber gewählt ist oder ob und zwischen welchen Personen eine Stichwahl erforderlich ist. 2Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. 3Erfüllt keine Person die Voraussetzung des Satzes 2, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los, wer an der Stichwahl teilnimmt. 5Verzichtet eine Person durch schriftliche Erklärung gegenüber der Wahlleitung bis zum Beginn der Sitzung des Wahlausschusses auf die Teilnahme an der Stichwahl, so stellt der Wahlausschuss fest, dass die Stichwahl mit der verbliebenen Person stattfindet, oder, wenn beide Teilnahmeberechtigten verzichten, dass eine neue Direktwahl (§ 45n) durchzuführen ist.

(3) 1Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, so ist die vorgeschlagene Person gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat. 2Erhält die vorgeschlagene Person nicht die nach Satz 1 erforderlichen Stimmen, so wird eine neue Direktwahl (§ 45 n) durchgeführt. 3Der Wahlausschuss stellt fest, ob die Person gewählt ist oder ob eine neue Direktwahl durchzuführen ist.

(4) Die Wahlleitung hat die Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 3 öffentlich bekannt zu machen.

§ 45 h
Annahme der Wahl

1§ 40 Abs. 1 Sätze 1, 5 und 6 gilt entsprechend. 2Die gewählte Person hat der Wahlleitung innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annimmt. 3Gibt die gewählte Person bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als nicht angenommen. 4Nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so findet eine neue Direktwahl (§ 45n) statt; dies ist vom Wahlausschuss festzustellen.

§ 45 i
Wahl bei vorzeitigem Ausscheiden der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers

(1) Bei den nach § 80 Abs. 2 Satz 1 oder 2 NKomVG durchzuführenden Wahlen

  1. muss die Wahlbekanntmachung nach § 45b Abs. 4 Satz 1 spätestens am 64. Tag vor der Wahl erfolgen,
  2. endet die Einreichungsfrist für eine Wahlanzeige nach § 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 d Abs. 8 Satz 2 und § 45 a mit Ablauf des 47. Tages vor der Wahl,
  3. ist die Feststellung nach § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 d Abs. 8 Satz 2 und § 45 a spätestens am 37. Tag vor der Wahl zu treffen,
  4. endet die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge nach § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 45a am 34. Tag vor der Wahl um 18.00 Uhr und
  5. ist der Beschluss über die Zulassung der Wahlvorschläge nach § 28 Abs. 5 in Verbindung mit § 45a spätestens am 30. Tag vor der Wahl zu treffen.

(2) Absatz 1 findet im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 4 NKomVG keine Anwendung.

D r i t t e r    A b s c h n i t t
Stichwahl, Wiederholungswahl, neue Direktwahl, Abwahl

§ 45j
Allgemeine Regelungen zur Stichwahl

(1) 1Ist eine Stichwahl erforderlich, so macht die Wahlleitung unverzüglich nach den Feststellungen des Wahlausschusses nach § 45g Abs. 2 den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Personen unter Angabe ihrer Stimmenzahl öffentlich bekannt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn nur eine Person an der Stichwahl teilnimmt.

(2) Die §§ 45e, 45f und 45h sind entsprechend anzuwenden.

§ 45 k
Wählerverzeichnis für die Stichwahl

1Für die Stichwahl gilt das Wählerverzeichnis der ersten Wahl mit der Maßgabe, dass

  1. Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, und
  2. Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt werden,

von Amts wegen nachzutragen sind. 2Das Wählerverzeichnis kann unter Einbeziehung der zulässigen Nachträge neu ausgefertigt werden.

§ 45 l
Ergebnis der Stichwahl

(1) 1Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los. 3Nimmt nur eine Person an der Stichwahl teil, so ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat. 4Erhält diese Person nicht die nach Satz 3 erforderlichen Stimmen, so wird eine neue Direktwahl (§ 45 n) durchgeführt.

(2) 1Der Wahlausschuss stellt fest, wer gewählt ist. 2Hat nur eine Person an der Stichwahl teilgenommen, so stellt der Wahlausschuss fest, ob sie gewählt ist oder ob eine neue Direktwahl (§ 45 n) durchzuführen ist.

§ 45 m
Wiederholungswahl

(1) 1Die Stichwahl findet nicht statt, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der nach § 45 g Abs. 2 zur Teilnahme an einer Stichwahl berechtigt wäre, vor Durchführung der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit ausgeschieden ist. 2Die Direktwahl ist in diesem Fall insgesamt zu wiederholen. 3Der Wahlausschuss stellt fest, dass eine Wiederholungswahl stattfindet. 4Die Wahlleitung hat die Feststellung öffentlich bekannt zu machen. 5Die Wiederholungswahl darf frühestens zwei Monate und muss spätestens vier Monate nach der vom Wahlausschuss getroffenen Feststellung stattfinden.

(2) 1Wer eine Person vorgeschlagen hat, die nach Absatz 1 Satz 1 ausgeschieden ist, kann einen neuen Wahlvorschlag bis zum 34. Tag vor der Wahl einreichen. 2Die Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages muss spätestens am 30. Tag vor der Wahl getroffen werden. 3Die Vorschriften über die Zulassung und die Bekanntgabe der Wahlvorschläge zur ersten Wahl gelten entsprechend.

§ 45 n
Neue Direktwahl

(1) 1Eine neue Direktwahl ist durchzuführen, wenn

  1. nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge, aber vor Beginn der Wahlzeit eine Bewerberin oder ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert (§ 45d Abs. 6 Satz 5),
  2. kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist (§ 45d Abs. 7 Satz 1),
  3. nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden ist und die Bewerberin oder der Bewerber nicht die nach § 45g Abs. 3 Satz 1 erforderliche Stimmenzahl erhalten hat (§ 45g Abs. 3 Satz 2),
  4. nur eine Bewerberin oder ein Bewerber an der Stichwahl teilnimmt und nicht mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat (§ 45 1 Abs. 1 Satz 4),
  5. beide an der Stichwahl Teilnahmeberechtigten auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichtet haben (§ 45g Abs. 2 Satz 5) oder
  6. die gewählte Person die Wahl nicht annimmt (§ 45h Satz 4).

2Die Wahl nach Satz 1 Nr. 1 ist innerhalb von drei Monaten, die Wahlen nach Satz 1 Nrn. 2 bis 6 sind innerhalb von sechs Monaten durchzuführen. 3Das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung ist neu durchzuführen. 4Abweichend von Satz 3 bleiben bei einer Wahl nach Satz 1 Nr. 1 zugelassene Wahlvorschläge gültig, wenn sie unverändert bleiben.

(2) 1§ 42 Abs. 6 und 7 Nrn. 1, 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 2Die Wahlleitung gibt die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich öffentlich bekannt.

§45 o
Abwahl

(1) Die Entscheidung der Bürgerinnen und Bürger über eine Abwahl muss innerhalb von vier Monaten nach der Beschlussfassung der Vertretung nach § 82 Abs. 2 NKomVG stattfinden.

(2) Die Wahlleitung macht den Tag der Entscheidung über die Abwahl unverzüglich öffentlich bekannt.

(3) 1Die Stimmzettel enthalten den Namen der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers, die zu entscheidende Abwahlfrage sowie ein Feld für eine Ja-Stimme und ein Feld für eine Nein-Stimme. 2Zusätze sind unzulässig.

(4) Eine Amtsinhaberin oder ein Amtsinhaber ist abgewählt, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen Ja-Stimmen sind und mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten für die Abwahl gestimmt haben.

(5) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Entscheidung über die Abwahl fest; die Wahlleitung macht es öffentlich bekannt.

(6) Die §§ 8, 11 bis 13, 18, 19, 29 Abs. 1, § 30a Abs. 2 und 3, §§ 30b, 31 bis 33, 34 Abs. 2 und 3, §§ 41, 42 Abs. 1 bis 4, § 45e Abs. 2 und § 45f sind entsprechend anzuwenden.

V i e r t e r    T e i l
Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung

§ 45 p
Allgemeines

Für die Wahlen der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen gelten die Vorschriften des Zweiten Teils über die Gemeindewahl entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 45q und 45r dieses Gesetzes oder aus § 91 Abs. 2 und 4 NKomVG etwas anderes ergibt.

§ 45 q
Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates und des Ortsrates

(1) Wahlbezirke für die Gemeindewahl sind zugleich Wahlbezirke für die Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates und des Ortsrates.

(2) § 21 Abs. 9 Satz 2 ist für die Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Zahl der erforderlichen Unterschriften

  1. für Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates nach der Einwohnerzahl des Stadtbezirks,
  2. für Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Ortsrates nach dem auf die Ortschaft entfallenden Teil der für die Gemeindewahl maßgebenden Einwohnerzahl

bestimmt.

(3) 1Die für die Gemeindewahl wahlberechtigten Parteimitglieder oder deren Delegierte (§ 24) können auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates bestimmen, sofern in dem Stadtbezirk oder in der Ortschaft keine Parteiorganisation vorhanden ist. 2Für die Bestimmung des Wahlvorschlages einer Wählergruppe gilt Satz 1 entsprechend.

§ 45 r
Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung

(1) 1Bezirkswahlleitung im Sinne des § 2 Abs. 7 Nr. 5 ist die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher. 2Die Vertreterin oder der Vertreter im Amt ist Stellvertreterin oder Stellvertreter.

(2) 1Ist die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher in dem gemeindefreien Bezirk Wahlbewerberin oder Wahlbewerber oder Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag, so beruft der Kreistag die Wahlleiterin oder den Wahlleiter. 2Für die Vertreterin oder den Vertreter im Amt gilt Satz 1 entsprechend.

F ü n f t e r    T e i l
Wahlprüfung und Wahlkosten

§ 46
Wahleinspruch

(1) 1Gegen die Gültigkeit einer Wahl nach § 1 Abs. 1 kann Einspruch erhoben werden (Wahleinspruch). 2Der Wahleinspruch kann nur damit begründet werden, dass die Wahl nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung nach § 53 Abs. 1 und 3 entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. 3Einspruchsberechtigt sind

  1. jede in dem jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigte Person,
  2. jede Partei oder Wählergruppe, die für die betreffende Wahl einen Wahlvorschlag eingereicht hat,
  3. die für die betreffende Wahl zuständige Wahlleitung,
  4. die für das jeweilige Wahlgebiet zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden sowie
  5. die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.

4Gegen die Gültigkeit einer Direktwahl können auch Bewerberinnen oder Bewerber, die an der Direktwahl teilgenommen haben, sowie Bewerberinnen oder Bewerber nicht zugelassener Wahlvorschläge Wahleinspruch erheben. 5Ein Wahleinspruch, mit der eine Person geltend macht, dass sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sei, ist unbegründet, wenn sie insoweit keinen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses gestellt hat.

(2) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit einem Wahleinspruch angefochten werden.

(3) 1Der Wahleinspruch ist bei der nach § 2 Abs. 7 zuständigen Wahlleitung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. 2Die Wahlleitung legt den Wahleinspruch mit ihrer Stellungnahme unverzüglich der für die Wahlprüfungsentscheidung zuständigen Vertretung oder Einwohnervertretung vor. 3Einen eigenen Wahleinspruch richtet die Wahlleitung unmittelbar an die in Satz 2 genannte Stelle. 4Ist die Vertretung oder Einwohnervertretung neu gewählt, so entscheidet diese.

(4) Der Wahleinspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 47
Verfahren der Wahlprüfung

(1) 1Die Vertretung oder die Einwohnervertretung beschließt nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses, bei einer Direktwahl im Fall einer erforderlichen Stichwahl nach der Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl über den Wahleinspruch (Wahlprüfungsentscheidung). 2Sie verhandelt und beschließt hierüber in öffentlicher Sitzung.

(2) 1In der Verhandlung sind die Beteiligten auf Antrag zu hören. 2Beteiligte sind

  1. die Wahlleitung,
  2. die Person, die den Wahleinspruch erhoben hat, und
  3. die Personen, gegen deren Wahl der Wahleinspruch unmittelbar gerichtet ist.

(3) Personen, die nach Absatz 2 Satz 2 am Verfahren beteiligt sind, dürfen an der Beschlussfassung nicht teilnehmen.

§ 48
Inhalt der Wahlprüfungsentscheidung

(1) Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, wenn er

  1. unzulässig oder zulässig, aber unbegründet ist oder
  2. zwar zulässig und begründet ist, aber der Rechtsverstoß auch im Zusammenhang mit anderen Rechtsverstößen das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst hat.

(2) Ist ein Wahleinspruch nicht nach Absatz 1 zurückzuweisen, so wird

  1. das Wahlergebnis neu festgestellt oder berichtigt oder
  2. die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt.

(3) Die Wahlprüfungsentscheidung ist zu begründen.

§ 49
Zustellung der Entscheidung und Rechtsmittel

(1) Die Wahlprüfungsentscheidung ist den Beteiligten, den Kommunalaufsichtsbehörden und der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(2) Gegen die Wahlprüfungsentscheidung können diejenigen, denen die Entscheidung zuzustellen ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

§ 49 a
Einspruch gegen Feststellungen in Bezug auf den Ersatz von Abgeordneten sowie das Ausscheiden von Ersatzpersonen

(1) 1Gegen die nach § 44 Abs. 5 Satz 1 oder 2 zu treffende Feststellung nach § 44 Abs. 1 bis 4 und die nach § 45 Abs. 5 Satz 1 oder 2 zu treffende Feststellung der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 bis 4 kann Einspruch erhoben werden. 2Der Einspruch ist zu begründen. 3Einspruchsberechtigt ist die von der Feststellung betroffene Person. 4Bei Feststellungen nach § 44 Abs. 1 bis 4 gilt § 46 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. 5Der Einspruch ist bei der nach § 2 Abs. 7 zuständigen Wahlleitung mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. 6Der Einspruch ist mit Begründung innerhalb von zwei Wochen einzureichen. 7Die Einspruchsfrist beginnt für die Einspruchsberechtigten nach Satz 3 mit der Benachrichtigung und für die Einspruchsberechtigten nach Satz 4 mit der öffentlichen Bekanntmachung nach § 44 Abs. 6. 8Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) 1Die Wahlleitung legt den Einspruch mit ihrer Stellungnahme unverzüglich der Vertretung oder der Einwohnervertretung vor, diese entscheidet über den Einspruch in ihrer nächsten Sitzung. 2§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) 1Der Einspruch wird zurückgewiesen, wenn er unzulässig oder zulässig, aber unbegründet ist. 2Ist der Einspruch begründet, so wird festgestellt, dass

  1. die Ersatzperson nicht Abgeordnete oder Abgeordneter oder nicht Mitglied des Stadtbezirksrats, des Ortsrats oder der Einwohnervertretung geworden ist oder
  2. die Person nicht als Ersatzperson ausgeschieden ist.

3Die Entscheidung ist zu begründen. 4§ 49 gilt entsprechend.

§ 50
Wahlkosten

(1) Die Gemeinde trägt die ihr entstehenden Kosten für die Gemeindewahl und für die Wahl der Mitglieder der Stadtbezirksräte oder der Ortsräte.

(2) Die Samtgemeinde trägt die ihr entstehenden Kosten für die Samtgemeindewahl.

(3) Der öffentlich-rechtlich Verpflichtete trägt die Kosten für die Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung.

(4) Der Landkreis trägt die ihm, den Gemeinden, den Samtgemeinden und den gemeindefreien Bezirken entstehenden Kosten für die Kreiswahl.

(5) Die Region Hannover trägt die ihr und den Gemeinden entstehenden Kosten für die Regionswahl.

(6) 1Der Landkreis erstattet den Gemeinden, den Samtgemeinden und dem öffentlich-rechtlich Verpflichteten die durch die Kreiswahl veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je wahlberechtigte Person. 2Ein Teil der Ausgaben kann unabhängig von der Zahl der Wahlberechtigten durch einen Grundbetrag abgegolten werden. 3Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sächliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden, Samtgemeinden und des öffentlich-rechtlich Verpflichteten nicht berücksichtigt. 4Finden Gemeinde-, Samtgemeindewahlen, Wahlen der Mitglieder der Einwohnervertretungen und Kreiswahlen am gleichen Tag statt, so gelten die Wahlkosten der Gemeinden, der Samtgemeinden und des öffentlich-rechtlich Verpflichteten als je zur Hälfte durch die Gemeinde-, Samtgemeindewahl oder die Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung und Kreiswahl entstanden. 5Für die Regionswahl gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(7) Für die Direktwahlen gelten die Absätze 1, 2 und 4 bis 6 entsprechend.

(8) Die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens gehören zu den Wahlkosten nach den Absätzen 1 bis 5 und 7.

S e c h s t e r    T e i l
Schlussvorschriften

§ 50 a
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 ein Ehrenamt nicht wahrnimmt, ohne dass dafür ein wichtiger Grund (§ 13 Abs. 3) vorliegt, oder
  2. entgegen § 33 Abs. 3 das Ergebnis einer Wählerbefragung am Wahltag über die getroffene Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1
    a) die Gemeinde, die Samtgemeinde oder der gemeindefreie Bezirk in Bezug auf die von ihr oder ihm berufenen Mitglieder des jeweiligen Wahlvorstandes,
    b) die jeweilige Wahlleitung in Bezug auf die von ihr berufenen weiteren Mitglieder des jeweiligen Wahlausschusses
    sowie
  2. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 die für die betreffende Wahl zuständige Wahlleitung.

§ 51
Wahlstatistik

(1) 1Die Ergebnisse der Wahlen zu den Vertretungen sind statistisch zu bearbeiten. 2Das Nähere hierzu bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass in ausgewählten Wahlbezirken repräsentative Wahlstatistiken über

  1. die Wahlbeteiligung nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht,
  2. Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und der wählenden Personen unter Berücksichtigung der Stimmenabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge

zu erstellen sind.

(3) 1Erhebungsmerkmale für die Statistiken nach Absatz 2 sind Geschlecht, Geburtsjahresgruppe, Teilnahme an der Wahl, Wahlscheinvermerk, abgegebene Stimmen und ungültige Stimmen. 2Hilfsmerkmale sind Gemeinde, Wahlbereich und Wahlbezirk. 3Auskunftspflichtig sind die Gemeinden.

(4) 1Die für die Statistiken gemäß Absatz 2 ausgewählten Wahlbezirke müssen wenigstens 300 Wahlberechtigte umfassen. 2Die Statistik nach Absatz 2 Nr. 1 wird durch Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. 3Für diese Statistik sind höchstens zehn Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. 4Die Statistik nach Absatz 2 Nr. 2 ist unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe oder unter Verwendung entsprechend geeigneter Wahlgeräte durchzuführen. 5Für diese Statistik sind höchstens fünf Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. 6Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. 7Für die Vernichtung der Stimmzettel gelten die wahlrechtlichen Vorschriften.

(5) 1Die Durchführung der Wahlstatistiken gemäß Absatz 2 ist nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. 2Ihre Durchführung darf nur in Gemeinden erfolgen, die durch personelle, organisatorische und technische Maßnahmen eine Trennung der für die Statistik zuständigen Organisationseinheit von den anderen Organisationseinheiten sichergestellt haben. 3Diese Trennung ist nur so weit und nur so lange erforderlich, wie personenbezogene Einzelangaben in der für die Statistik zuständigen Organisationseinheit vorhanden sind.

(6) 1Die Veröffentlichung der Wahlstatistiken gemäß Absatz 2 ist dem Land vorbehalten. 2Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.

(7) Das Land erstattet den Gemeinden die durch die Erhebung nach Absatz 2 entstandenen Kosten durch einen festen Betrag je Wahlbezirk.

(8) 1Die Gemeindewahlleitung kann in ihrem Wahlgebiet eigene wahlstatistische Auszählungen anordnen. 2Die Absätze 2 bis 5 und 6 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 52
Maßgebende Einwohnerzahl

Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt für das Wahlgebiet diejenige Einwohnerzahl, die nach § 177 NKomVG für die Zahl der Abgeordneten maßgebend ist.

§ 52 a
Schriftform

Soweit dieses Gesetz die Schriftform für Erklärungen vorschreibt, müssen diese persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei dem zuständigen Wahlorgan oder der zuständigen Stelle der Wahlorganisation im Original vorliegen.

§ 52 b
Fristen und Termine

1Die von diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. 2Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

§ 52 c
Sonderregelungen für den Fall des Vorliegens einer festgestellten epidemischen Lage

(1) 1Ist der Beschluss über die Zulassung der Wahlvorschläge noch nicht gefasst worden, so ordnet die Wahlleitung an, dass eine einzelne Neuwahl oder eine einzelne Direktwahl an dem bestimmten Wahltag nicht durchgeführt wird, wenn wegen der Auswirkungen einer festgestellten epidemischen Lage eine den wahlrechtlichen Regelungen entsprechende Vorbereitung der Wahl nicht möglich war. 2Ist der Beschluss über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl bereits gefasst worden, so ordnet die Wahlleitung an, dass die einzelne Direktwahl oder die einzelne Neuwahl ausschließlich als Briefwahl durchgeführt wird, wenn wegen der Auswirkungen einer festgestellten epidemischen Lage die Stimmabgabe der wahlberechtigten Personen an dem bestimmten Wahltag oder im Rahmen einer Nachwahl innerhalb der Frist des § 41 Abs. 2 Satz 1 nicht in den Wahlräumen erfolgen kann.

(2) 1Wird die Wahl nach Absatz 1 Satz 1 nicht am Wahltag durchgeführt, so ist sie nachzuholen, sobald eine den wahlrechtlichen Vorschriften entsprechende Vorbereitung und Durchführung der Wahl möglich ist, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach dem bestimmten Wahltag. 2Den Tag einer nachzuholenden einzelnen Direktwahl bestimmt die Vertretung; den Tag einer nachzuholenden einzelnen Neuwahl bestimmt der Hauptausschuss. 3Bereits eingereichte Wahlvorschläge behalten ihre Gültigkeit, es sei denn, dass zwischen dem ursprünglich bestimmten Wahltag und dem Tag der nachzuholenden Wahl mehr als sechs Monate liegen. 4Für die nachzuholende Wahl gilt im Übrigen § 42 Abs. 6 und 7 entsprechend.

(3) 1Hat die Wahlleitung nach Absatz 1 Satz 2 angeordnet, dass die Wahl ausschließlich als Briefwahl durchgeführt wird, so kann die Wahlleitung als Tag, an dem der Wahlbrief spätestens eingehen muss, auch einen anderen Tag als den ursprünglichen Wahltag bestimmen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Briefwahl erforderlich ist. 2Zwischen dem von der Vertretung ursprünglich bestimmten Wahltag und dem nach Satz 1 bestimmten Tag sollen nicht mehr als drei Wochen liegen. 3Abweichend von § 19 Abs. 1 erhält jede wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, von Amts wegen einen Wahlschein.

(4) Ist eine epidemische Lage nicht festgestellt, so können die Regelungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend angewandt werden, wenn der Landtag die Anwendbarkeit des § 28 a Abs. 1 bis 6 IfSG nach § 28 a Abs. 8 IfSG festgestellt hat.

(5) Die Wahlleitung gibt Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 unverzüglich öffentlich bekannt.

§ 53
Verordnungsermächtigung

(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen und ergänzende Regelungen zu folgenden Gegenständen zu treffen:

  1. Bildung der Wahlorgane, Bildung besonderer Wahlvorstände für die Briefwahl, Verfahren für die Wahlorgane, Berufung in ein Wahlehrenamt, Entschädigung der ehren-amtlichen Mitglieder der Wahlorgane einschließlich der Bestimmung von Durchschnittssätzen (§§ 9 bis 13),
  2. Einteilung der Wahlbezirke und Ausstattung der Wahlräume, Bekanntmachung der Wahl, der Wahlbezirke und der Wahlräume,
  3. Aufstellung, Führung und Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie Eintragung und Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und Berichtigung der Wählerverzeichnisse (§ 18),
  4. Ausgabe von Wahlscheinen (§ 19),
  5. Einreichung von Wahlvorschlägen sowie das Verfahren für ihre Prüfung, Mängelbeseitigung, Zulassung und Bekanntgabe (§§ 21 bis 28),
  6. Form und Inhalt des Stimmzettels (§ 29),
  7. Vorbereitung und Durchführung der Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten,
  8. Stimmabgabe, Briefwahl, Wahlurnen und Wahlschutzvorrichtungen (§§ 30 bis 32, 34),
  9. Feststellung, Meldung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses einschließlich der Tatbestände für eine ungültige Stimmabgabe (§§ 34 bis 40),
  10. Vorbereitung und Durchführung von Wahlen aus besonderem Anlass (§§ 41 bis 43 a) einschließlich besonderer Regelungen zur Anpassung an die Grundsätze für allgemeine Neuwahlen,
  11. Verfahren beim Ersatz von Abgeordneten und beim Ausscheiden von Ersatzpersonen (§§ 44 und 45),
  12. Zuständigkeit der Samtgemeinden und deren Mitgliedsgemeinden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl,
  13. Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung,
  14. Vorbereitung und Durchführung der Direktwahl und der Abwahl.

(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, den Ersatz der den Gemeinden nach § 50 Abs. 6 und 7 sowie § 51 Abs. 7 zu erstattenden Kosten durch Verordnung zu regeln.

(3) 1Ist die Durchführung von Versammlungen zur Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber für die einzelne Neuwahlen und die einzelne Direktwahlen wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ganz oder teilweise unmöglich, so wird das Fachministerium ermächtigt, durch Verordnung von den Vorschriften über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber abweichende Regelungen zu treffen und Abweichungen der Parteien und Wählergruppen von Bestimmungen ihrer Satzungen zuzulassen, um die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber ohne Versammlungen zu ermöglichen. 2Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Landtages. 3Durch die Verordnung nach Satz 1 können Regelungen getroffen werden, die den Parteien und Wählergruppen für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber eine Abweichung von den Bestimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung nach § 53 Abs. 1 und, sofern eine Satzungsänderung wegen der in Satz 1 genannten Umstände und der in diesem Gesetz und der Verordnung nach § 53 Abs. 1 bestimmten Fristen und Termine nicht mehr rechtzeitig möglich ist, ihrer Satzungen ermöglichen, insbesondere,

  1. um die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlungen unter Verringerung der satzungsgemäßen Zahl der Delegierten in der Delegiertenversammlung oder anstatt durch eine Mitgliederversammlung durch eine Delegiertenversammlung durchführen zu können,
  2. um Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen in der Form mehrerer miteinander im Wege der elektronischen Kommunikation verbundener gleichzeitiger Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchführen zu können,
  3. um die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts, des Vorstellungsrechts und der sonstigen Mitgliederrechte mit Ausnahme der Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag ausschließlich oder zusätzlich im Wege elektronischer Kommunikation ermöglichen zu können,
  4. um die Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern sowie Delegierten für die Delegiertenversammlungen im Wege der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnenwahl und Briefwahl durchführen zu können.

4Ist die Sammlung von Unterschriften für Wahlvorschläge wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erheblich erschwert, so kann das Fachministerium durch Verordnung auch die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge für einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen absenken.

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