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Zuwendungen an Fraktionen und Gruppen in Vertretungen kommunaler Körperschaften
RdErl. d. MI v. 24.8.2020 - 33.12-10005 § 57 (nds. MBl. Nr. 41/2020 S. 912) - VORIS 20300 -

1. Allgemeines

Rechtsgrundlage für die Gewährung von Zuwendungen ist § 57 Abs. 3 Satz 1 NKomVG. Danach kann die Kommune den Fraktionen und Gruppen Zuwendungen zu den Sach- und Personalkosten für die Geschäftsführung gewähren. Fraktionen sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern einer Vertretungskörperschaft, die nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck gebildet werden und auf gemeinsamen Grundanschauungen beruhen. Sie sind notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung. Ihre Bildung beruht auf der in Ausübung des freien Mandats getroffenen Entscheidung der Abgeordneten (BVerfGE 84, 304). Als Gliederungen der Vertretung dienen sie dazu, den Willensbildungsprozess in der Vertretung vorzubereiten und zu strukturieren und damit effektiver zu gestalten (BVerwG, Urteil vom 5. 7. 2012, NVwZ 2013, 442). Gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 NKomVG muss die Verwendung der Zuwendungen in einfacher Form nachgewiesen werden. Die Vertretung ist gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKomVG zuständig für die Gewährung von Zuwendungen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen seitens der Fraktionen und Gruppen. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf eine bestimmte Höhe der Zuwendungen. Die Kommunen müssen gemäß § 110 Abs. 2 NKomVG bei Ausübung ihres diesbezüglichen Ermessens die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachten. Bei der Bemessung der Gesamthöhe ist neben der Aufgabenerfüllung der Fraktionen/Gruppen auch die Leistungsfähigkeit der Kommune zu berücksichtigen.

Der Verteilungsmaßstab hat sich an den für die Fraktions-/ Gruppengeschäftsführung entstehenden sachlichen und personellen Aufwendungen zu orientieren und den Grundsatz der Chancengleichheit der Fraktionen/Gruppen zu beachten. Bei der Mittelverteilung ist in der Regel die Größe der Fraktionen/ Gruppen zu berücksichtigen. Eine rein proportionale Verteilung nach der Mitgliederstärke bei unterschiedlich großen Fraktionen/Gruppen erfüllt die Voraussetzungen aber nur, wenn den Fraktionen/Gruppen kein fester Aufwand unabhängig von ihrer Größe entsteht. Bei der Festsetzung der Höhe der Zuwendungen ist zudem der aus den vorzulegenden Verwendungsnachweisen der zurückliegenden Jahre abzuleitende Bedarf zu berücksichtigen.

Die Übertragbarkeit von Mitteln der Fraktion/Gruppe richtet sich haushaltsrechtlich nach § 20 KomHKVO. Eine Übertragung der Mittel kann nur innerhalb der jeweiligen Wahlperiode erfolgen.

2. Verwendungszweck

2.1 Eine Finanzierung der Fraktions-/Gruppenarbeit aus kommunalen Haushaltsmitteln ist nur zulässig, soweit sich die Arbeit auf kommunale Aufgaben bezieht und dabei ein nachprüfbarer notwendiger sachlicher und personeller Aufwand entsteht. Das Vorliegen eines zulässigen Verwendungszwecks richtet sich folglich danach, ob die Zuwendungen für Aufgaben verwendet werden, die den Fraktionen/Gruppen von der Kommunalverfassung zugewiesen worden sind.

2.2 Ohne Anspruch auf Vollständigkeit können zulässige Verwendungszwecke u. a. sein:

2.2.1
Aufwendungen für die laufende Geschäftsführung (Porto, Telefon, EDV-Ausstattung, sonstiges Büromaterial usw.),
2.2.2
je nach Größe der Fraktion/Gruppe ggf. die Anmietung von Räumen, wobei vorrangig die von der Kommune zur Verfügung gestellten Räume zu nutzen sind,
2.2.3
Beschäftigung von Fraktions-/Gruppenmitarbeiterinnen und Fraktions-/Gruppenmitarbeitern: der zulässige Umfang der Beschäftigung von Fachpersonal hängt von der Größe der Fraktion/Gruppe, der Größe der Gebietskörperschaft und der mit ihr zusammenhängenden Komplexität der Aufgaben ab; aus Haushaltsmitteln zuwendungsfähig ist dabei ausschließlich der zur Erfüllung der organschaftlichen Aufgaben nachprüfbar notwendige sachliche und personelle Aufwand für die Geschäftsführung der Fraktionen/Gruppen,
2.2.4
Kosten für die Bewirtung von Gästen, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang zu den den Fraktionen/ Gruppen von der Kommunalverfassung zugewiesenen Aufgaben steht,
2.2.5
Reisekosten, wenn der Fahrtkostenersatz nicht bereits auf der Grundlage der Entschädigungssatzung erfolgt und die Reise unmittelbar der Erfüllung kommunalverfassungsrechtlicher Aufgaben der Fraktion/Gruppe dient und sie einen inhaltlichen Bezug zur Arbeit der Vertretung hat,
2.2.6
Kosten für Fortbildungen (für Fraktions-/Gruppenmitglieder, wenn fachbezogen im Hinblick auf die Aufgaben der Fraktion/Gruppe und für Fraktions-/Gruppenmitarbeiterinnen und Fraktions-/Gruppenmitarbeiter, wenn im Rahmen der Geschäftsführung),
2.2.7
Aufwendungen für Klausurtagungen, wenn ein konkreter Bezug zur Fraktions-/Gruppenarbeit gegeben ist (z. B. Verpflegung, Fahrtkosten, Aufwendungen für Fachvorträge),
2.2.8
Öffentlichkeitsarbeit, soweit sie der öffentlichen Darstellung der Auffassungen von Fraktionen/Gruppen in den Angelegenheiten der Kommune dient; hier ist insbesondere das Verbot der Parteienfinanzierung und -werbung aus kommunalen Zuwendungen streng zu beachten und einzuhalten.

2.3 Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind folgende Verwendungszwecke unzulässig:

2.3.1
gesellschaftliche Repräsentationsausgaben (z. B. Geschenke, Gruß- oder Glückwunschkarten) sind nicht von der Zweckbestimmung der Fraktions-/Gruppenmittel gedeckt; es besteht kein Bezug zur Fraktions-/Gruppenarbeit,
2.3.2
Teilnahme an Parteiveranstaltungen,
2.3.3
die Zuwendungen dürfen kein Ersatz für Aufwendungen sein, die den einzelnen Mitgliedern der Vertretung entstehen und durch Aufwandsentschädigung, Sitzungsgelder, Auslagenersatz oder Ersatz des Verdienstausfalls abgegolten werden und in Rechtsvorschriften abschließend geregelt sind,
2.3.4
Partei- und Wahlkampffinanzierung,
2.3.5
Werbung (siehe Nummer 2.2.8); es ist zwischen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit für die Tätigkeit der Fraktion/ Gruppe und der nicht zuwendungsfähigen Öffentlichkeitsarbeit für eine Partei zu unterscheiden,
2.3.6
Spenden.

2.4 Die Verwendung der Zuwendungen unterliegt insgesamt den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gemäß § 110 Abs. 2 NKomVG.

3. Verwendungsnachweis und Prüfrechte

Über die zweckentsprechende Verwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres bzw. nach Ablauf der Wahlperiode durch Vorlage eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises bei der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten ein Verwendungsnachweis zu führen. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte entscheidet in begründeten Fällen über eine mögliche Fristverlängerung. Der Verwendungsnachweis ist mit der Versicherung der oder des Vorsitzenden der Fraktion/Gruppe über die bestimmungsgemäße Verwendung der Haushaltsmittel zu verbinden. In dem Sachbericht ist die Verwendung der Haushaltsmittel kurz darzustellen. Im zahlenmäßigen Nachweis sind die Einzahlungen und Auszahlungen, gegliedert nach wesentlichen Positionen wie z. B. Büromaterial, Durchführung von Sitzungen, Reisen, Öffentlichkeitsarbeit und Personal, summarisch auszuweisen.

Soweit Beschäftigte der kommunalen Körperschaft unter Weiterzahlung ihrer Bezüge bei einer Fraktion/Gruppe beschäftigt oder für eine Fraktion/Gruppe tätig sind, müssen sie unbeschadet einer Darstellung im Stellenplan in dem Verwendungsnachweis angeführt sein. Bei anderen Beschäftigten der Fraktion/Gruppe sind zur Nachprüfung einer tarifgerechten Eingruppierung mindestens die Art der Tätigkeit und die regelmäßige Wochenarbeitszeit anzugeben.

Die Prüfung des Verwendungsnachweises obliegt der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten. Die Kommune hat sich und dem zuständigen Rechnungsprüfungsamt sowie dem LRH (überörtliche Kommunalprüfung) von der Fraktion/Gruppe das Recht einräumen zu lassen, im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten Einsicht in die begründenden Belege zu verlangen.

Sollte die Überprüfung der Verwendung ergeben, dass die Mittel nicht verwendet wurden, zweckwidrig verwendet wurden oder eine zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen werden konnte, so steht der Kommune insoweit ein öffentlich-rechtlicher Rückzahlungsanspruch zu. Zuständig für die Entscheidung über die Geltendmachung dieses Anspruchs ist wegen des untrennbaren Zusammenhangs mit der Gewährung der Zuwendungen die Vertretung.

4. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 9. 9. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft.

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An die
Kommunen
Nachrichtlich:
An den
Niedersächsischen Landesrechnungshof

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