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Organisation der niedersächsischen Bezüge - und Versorgungsverwaltung
Beschl. d. LReg v. 9.2.2016 - MF-VD1-01511-3 (Nds. MBl. Nr. 8/2016 S. 244) - VORIS 20130 -
Bezug: Beschl. v. 24.11.2009 (Nds.MBl. Nr.48/2009 S.1046) - VORIS 20130 -

Die LReg hat am 9.2.2016 folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Mit Wirkung vom 1.4.2016 wird das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) als selbständige obere Landesbehörde mit den vier dezentralen Standorten Hannover, Aurich, Braunschweig und Lüneburg errichtet. Der Dienstsitz der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesamtes ist Aurich und Hannover.
  2. Mit Wirkung vom 1.4.2016 werden sämtliche dem Kapitel 04 20 zugeordneten Organisationseinheiten der Bezüge- und Versorgungsverwaltung einschließlich ihrer Aufgaben von der OFD Niedersachsen an das NLBV verlagert. Abweichend hiervon verbleibt die Zentrale Vollstreckungsstelle organisatorisch zunächst bei der OFD Niedersachsen und wird nach Änderung der vollstreckungsrechtlichen Vorschriften an das NLBV verlagert. Das in der Zentralen Vollstreckungsstelle beschäftigte Personal des Kapitels 04 20 wird im Rahmen personeller Maßnahmen bis zum organisatorischen Übergang der Zentralen Vollstreckungsstelle an das NLBV die im Rahmen der Vollstreckung anfallenden Aufgaben in der OFD Niedersachsen erledigen. Das MF wird ermächtigt, die Zentrale Vollstreckungsstelle nach Änderung der vollstreckungsrechtlichen Vorschriften an das NLBV zu verlagern.
  3. Das NLBV ist damit Nachfolgeeinrichtung der OFD Niedersachsen als landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle.
  4. Die Dienst- und Fachaufsicht über das Landesamt obliegt dem MF. Abweichend hiervon verbleibt die Fachaufsicht über die Fälle der Wiedergutmachung nach dem BEG weiterhin beim MI. Die Fachaufsicht in Angelegenheiten der Justizbeitreibungsordnung verbleibt beim MJ.
  5. Das MF wird beauftragt, die im Zuge der Organisationsänderung erforderlichen organisatorischen, personalrechtlichen, besoldungsrechtlichen, personalwirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Maßnahmen durchzuführen sowie die vollstreckungsrechtlichen Änderungen einzuleiten.
  6. Nummer 2 des Bezugsbeschlusses wird mit Wirkung vom 1.4.2016 aufgehoben.
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