|
Gesetze,
Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
|
Organisation
der niedersächsischen Bezüge - und Versorgungsverwaltung
Beschl. d. LReg v. 9.2.2016 -
MF-VD1-01511-3 (Nds. MBl. Nr. 8/2016 S. 244) - VORIS 20130 -
Bezug:
Beschl. v. 24.11.2009 (Nds.MBl. Nr.48/2009 S.1046) - VORIS 20130 -
Die LReg hat am 9.2.2016 folgende
Beschlüsse gefasst:
- Mit Wirkung vom 1.4.2016 wird das Niedersächsische Landesamt
für Bezüge und Versorgung (NLBV) als selbständige obere
Landesbehörde mit den vier dezentralen Standorten Hannover, Aurich,
Braunschweig und Lüneburg errichtet. Der Dienstsitz der Präsidentin
oder des Präsidenten des Landesamtes ist Aurich und Hannover.
- Mit Wirkung vom 1.4.2016 werden sämtliche dem Kapitel 04 20
zugeordneten Organisationseinheiten der Bezüge- und Versorgungsverwaltung
einschließlich ihrer Aufgaben von der OFD Niedersachsen an das NLBV
verlagert. Abweichend hiervon verbleibt die Zentrale Vollstreckungsstelle
organisatorisch zunächst bei der OFD Niedersachsen und wird nach
Änderung der vollstreckungsrechtlichen Vorschriften an das NLBV verlagert.
Das in der Zentralen Vollstreckungsstelle beschäftigte Personal des
Kapitels 04 20 wird im Rahmen personeller Maßnahmen bis zum
organisatorischen Übergang der Zentralen Vollstreckungsstelle an das NLBV
die im Rahmen der Vollstreckung anfallenden Aufgaben in der OFD Niedersachsen
erledigen. Das MF wird ermächtigt, die Zentrale Vollstreckungsstelle nach
Änderung der vollstreckungsrechtlichen Vorschriften an das NLBV zu
verlagern.
- Das NLBV ist damit Nachfolgeeinrichtung der OFD Niedersachsen als
landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle.
- Die Dienst- und Fachaufsicht über das Landesamt obliegt dem MF.
Abweichend hiervon verbleibt die Fachaufsicht über die Fälle der
Wiedergutmachung nach dem BEG weiterhin beim MI. Die Fachaufsicht in
Angelegenheiten der Justizbeitreibungsordnung verbleibt beim MJ.
- Das MF wird beauftragt, die im Zuge der Organisationsänderung
erforderlichen organisatorischen, personalrechtlichen, besoldungsrechtlichen,
personalwirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Maßnahmen
durchzuführen sowie die vollstreckungsrechtlichen Änderungen
einzuleiten.
- Nummer 2 des Bezugsbeschlusses wird mit Wirkung vom 1.4.2016
aufgehoben.
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |