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Organisation des Niedersächsischen Landesjugendamtes (NLJA)
Gem. RdErl. d. MS u. d. MK v. 2.2.2015 - Z/1.2-01546 (Nds. MBl. Nr. 8/2015 S. 232) - VORIS 20110 -

Gemäß § 70 Abs. 3 SGB VIII werden die Aufgaben des NLJA durch den Niedersächsischen Landesjugendhilfeausschuss (NLJHA) und durch die Verwaltung des NLJA wahrgenommen.

Das NLJA erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der kinder-, jugend- und bildungspolitischen Vorgaben der LReg und arbeitet zur Förderung und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe im Land mit den obersten Landesjugendbehörden zusammen.

1. Aufgabenwahrnehmung und Organisation

Die Verwaltung des NLJA besteht aus folgenden Fachbereichen:

1.1
Fachbereich I mit den Aufgaben „Kinder, Jugend und Familie“.
Diese Aufgaben werden im LS wahrgenommen, das der Dienst- und Fachaufsicht des MS untersteht.
1.2
Fachbereich II mit den Aufgaben „Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder“.
Diese Aufgaben werden vom MK wahrgenommen.
1.3
Fachbereich III mit den Aufgaben „Finanzhilfe und Förderprogramme der Kindertagesbetreuung“.
Diese Aufgaben werden von der NLSchB wahrgenommen, die der Dienst- und Fachaufsicht des MK untersteht.

2. Leitung des NLJA

2.1 Die Fachbereiche I, II und III werden durch jeweils eigene Leitungen der Verwaltung geführt. Die Leitungen der Verwaltung der Fachbereiche I, II und III handeln eigenständig und eigenverantwortlich in ihren jeweiligen Fachbereichen. Sie sind ausschließlich in ihrem jeweiligen Fachbereich weisungsberechtigt. Die Leitung der Verwaltung des Fachbereichs I hat zugleich die Leitung des NLJA (im Folgenden: Leitung des NLJA) inne. Die Leitung des NLJA vertritt die Verwaltung aller Fachbereiche des NLJA gegenüber dem NLJHA, in anderen Gremien und Angelegenheiten eines einheitlichen Landesjugendamtes nach außen. In Angelegenheiten, die ausschließlich den Fachbereich II oder III betreffen, vertritt die jeweilige Leitung der Fachbereiche II und III das NLJA.

2.2 Die Leitung des NLJA und die Leitungen der Verwaltung der Fachbereiche II und III arbeiten vertrauensvoll miteinander. Sie unterrichten sich kontinuierlich über die Arbeitsinhalte ihrer Fachbereiche. Für alle Querschnittsaufgaben, die die Kinder- und Jugendhilfe insgesamt berühren, ist die Leitung des NLJA federführend zuständig; sie handelt im Einvernehmen mit den Fachbereichen II und III. Bei Nichteinigung ist durch die Leitung des NLJA unter Einbeziehung der Einwände der Fachbereiche II und III auf dem Dienstweg dem MS und dem MK zu berichten. Diese entscheiden einvernehmlich.

2.3 Die Abwesenheitsvertretungen der Leitungen der Verwaltung der Fachbereiche I, II und III werden innerhalb der jeweiligen Fachbereiche geregelt. Die Vertretung der Leitung des NLJA wird durch die Abwesenheitsvertretung des Fachbereichs I wahrgenommen.

3. NLJHA

3.1 Der NLJHA kann sich mit dem gesamten Aufgabenbereich des NLJA befassen und Informationen über alle Angelegenheiten der Verwaltung verlangen. Er entscheidet im Rahmen des geltenden Rechts und der Vorgaben der obersten Landesjugendbehörden über Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung. Dazu gehören insbesondere Rahmenvorgaben für Entscheidungen der Verwaltungen der Fachbereiche I, II und III des NLJA und allgemeine Empfehlungen an die Träger der Kinder- und Jugendhilfe.

3.2 Der NLJHA kann Vorschläge für Regelungen und Empfehlungen der obersten Landesjugendbehörden machen. Er erhält von ihnen Gelegenheit, zu den Entwürfen von Rechtsvorschriften und zu veröffentlichenden Richtlinien Stellung zu nehmen. Dafür ist ein Zeitraum von sechs Wochen vorzusehen. Die Frist kann in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden. Zur Haushaltsplanung kann der NLJHA im Rahmen des allgemeinen Verfahrens nach den §§ 27 und 28 LHO Stellung nehmen; er kann den obersten Landesjugendbehörden auch unabhängig davon Vorschläge zur Haushaltsplanung unterbreiten. Vor der Auswahl der Leitung des NLJA soll der NLJHA gehört werden.

3.3 Die Leitung des NLJA oder des NLJHA kann verlangen, dass bestimmte Angelegenheiten nicht öffentlich beraten werden. Die Mitglieder sind in diesem Fall zur Verschwiegenheit verpflichtet.

3.4 Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der NLJHA Unterausschüsse einrichten. Er bestimmt Zahl und Aufgabenstellung der Unterausschüsse und die Anzahl der Mitglieder, die er auch beruft. Stellvertretende Mitglieder des NLJHA können als Mitglieder in einen Unterausschuss berufen werden. Personen, die nicht dem NLJHA angehören, können nur in beratender Funktion berufen werden und können nicht den Vorsitz übernehmen. Die Sitzungen der Unterausschüsse sind nicht öffentlich. Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

4. Zusammenarbeit der Verwaltung mit dem Ausschuss

4.1 Die Leitung des NLJA nimmt die Geschäfte der laufenden Verwaltung wahr. Hierzu gehören auch die Ausführung der Beschlüsse des NLJHA sowie Stellungnahmen, die zur Vorbereitung von Regelungen und Empfehlungen der obersten Landesjugendbehörden abgegeben werden. Die Leitung des NLJA delegiert die Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung in der Regel auf die Verwaltungen der Fachbereiche.

4.2 Dem Fachbereich I des NLJA obliegt die Geschäftsführung des NLJHA. Er bereitet dessen Sitzungen vor und unterstützt die Arbeit organisatorisch; eine inhaltliche Unterstützung übernehmen die Fachbereiche I, II und III jeweils für ihre Verantwortungsbereiche. Die Geschäftsführung der Unterausschüsse obliegt dem jeweils überwiegend beteiligten Fachbereich.

4.3 Über wichtige Angelegenheiten, welche die Aufgaben des NLJHA betreffen, hat die Leitung des NLJA von sich aus zu informieren. Die Maßgaben nach Nummer 2.2 gelten entsprechend.

4.4 Die Leitung des NLJA informiert den NLJHA unverzüglich, wenn ein Beschluss des Ausschusses für rechtswidrig gehalten wird und deshalb nicht ausgeführt werden kann. Die Leitung des NLJA und der NLJHA bemühen sich unter Beteiligung der Fachbereiche II und III, soweit diese betroffen sind, um eine einvernehmliche Lösung. Bleiben diese Bemühungen erfolglos, ist durch die Leitung des NLJA unter Einbeziehung der Einwände des NLJHA eine Entscheidung der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde herbeizuführen. Entsprechendes gilt, wenn der NLJHA der Auffassung ist, dass durch die Verwaltung des Fachbereichs I, II oder III des NLJA gegen Rahmenvorgaben des NLJHA verstoßen wird.

5. Schlussbestimmung

Dieser Gem. RdErl. tritt mit Wirkung vom 24.12.2014 in Kraft.

An
das Niedersächsische Landesjugendamt
das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
die Niedersächsische Landesschulbehörde

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