Zur Startseite

Kooperationsverbünde allgemein bildender Schulen zum 1.8.2004
Rd.Erl. d. MK v. 7.10.2003 - 201-81 63314 (SVBl. 11/2003 S.350)

Hoch begabte Schülerinnen und Schüler brauchen günstige Entwicklungsbedingungen, um ihr Begabungspotential entsprechend entfalten zu können. Mit der Einrichtung von Kooperationsverbünden zur Hochbegabungsförderung wird stufenweise in ganz Niedersachsen ein differenziertes, für besonders begabte Schülerinnen und Schüler konzipiertes Schulangebot eingerichtet, das bis zum Schuljahr 2005/2006 stufenweise ausgebaut werden soll.

Zu Beginn des Schuljahres 2002/2003 wurden an 16 Standorten solche Schulverbünde mit insgesamt 84 Schulen eingerichtet. Mit den zum Schuljahr 2003/2004 genehmigten Verbünden ist die Anzahl auf insgesamt 29 Standorte mit 167 Schulen angestiegen.

Die beteiligten Schulen stellen durch verbindlich vereinbarte Kooperation sicher, dass die Förderung bereits in der Grundschule beginnt und sich in der weiterführenden Schule pädagogisch konsequent fortsetzt. Die Zusammenarbeit mit Kindergärten ist erforderlich.

Die Förderung im Sekundarbereich II ist Aufgabe der jeweiligen gymnasialen Oberstufe.

Grundlage für die Genehmigung als Kooperationsverbund ist eine gemeinsame Kooperationsvereinbarung nach §25 Abs.1 NSchG, in der die beteiligten Schulen dem Leitziel folgen, dass besondere Begabungen von der Grundschule an früh- und rechtzeitig erkannt, anerkannt, individuell gefördert, lebensnah entwickelt und umfassend integriert werden.

Besonders begabte Schülerinnen und Schüler benötigen Anregungen im Unterricht, die ihren Lernstrategien, ihren Denkmustern und ihren Motivationslagen, aber auch ihrem Lerntempo Rechnung tragen. Dies führt dazu, dass vor allem darauf geachtet wird, Selbstverantwortung im Lernprozess zu entwickeln und zu stärken und die Auseinandersetzung mit dem eigenen Lernen zu fördern.

Grundlage für die Arbeit der Kooperationsverbünde ist die Konzeption von Schulentwicklungsvorhaben zur Förderung von hoch begabten Kindern und Jugendlichen als Teil des Schulprogramms.

Der Besuch einer Schule des "Kooperationsverbundes Hochbegabungsförderung" kann auch über Schulbezirksgrenzen hinaus gestattet werden (§63 Abs.3 Satz 4 Nr.2 NSchG in Verbindung mit den "Ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule" vom 29.8.1995 (SVBl. S.223) i.d.F. vom 16.3.1999 (SVBl. 194)).

Den ausgewählten Schulen werden als Kooperationsverbund zusätzliche Lehrerstunden für die beantragten Fördermaßnahmen unter Berücksichtigung der Anzahl der zu fördernden hoch begabten Schülerinnen und Schüler und der unterschiedlichen Schwerpunktsetzung des Konzepts von der Schulbehörde zugewiesen. Die Verteilung der Stunden erfolgt nach Absprache der Schulen untereinander.

Antragsverfahren

Schulen, die zum 1.August 2004 mit der Zusammenarbeit im Kooperationsverbund beginnen wollen, können sich nach einer entsprechenden Beschlussfassung in den Gesamtkonferenzen bis zum 15.Februar 2004 bei der zuständigen Bezirksregierung gemeinsam bewerben; der Antrag einer einzelnen Schule ist ausgeschlossen. Die Zustimmung des jeweiligen Schulträgers oder der jeweiligen Schulträger ist dem Antrag beizufügen.

Der Antrag umfasst ein von den beteiligten Schulen gemeinsam erarbeitetes Konzept zur Hochbegabungsförderung, das Aussagen enthält über

Die Entscheidung über die vorgelegten Anträge sowie die Zustimmung zur Einrichtung des Kooperationsverbundes erfolgten auf Vorschlag der Bezirksregierung durch das Kultusministerium.

Zum Seitenanfang

Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)