Schule und REcht in Niedersachsen
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
Schure.de - Schule und Recht

Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen zum 2.8.2010 und Unterrichtsversorgung zum 1. Schulhalbjahr des Schuljahrs 2010/2011
RdErl. d. MK v. 31.3.2010 - 15-84 002 (SVBl. 5/2010 S.138)
Bezug: RdErl. d. MK v. 9.2.2004 - 307- 84001/3 - (SVBl. S.128), zuletzt geändert durch RdErl. v. 16.7.2009 (SVBl. S.333)

1. Einstellungen und Übernahmen auf Stellen

1.1 Für die Neueinstellung von Lehrkräften zum 2.8.2010 weise ich Ihnen den nachfolgend aufgeführten Stellenumfang von 1.200 Stellen zu. Von diesen sind 100 Stellen zunächst in der Reserve zu behalten und für nachträgliche Bekanntgaben zu verwenden.

Für nachträgliche Bedarfsveränderungen hält das Kultusministerium eine Stellenreserve von 200 Stellen bereit. Diese Stellen werden auf Antrag zugewiesen.

Die Einstellungen erfolgen grundsätzlich im Beamtenverhältnis. Liegen die rechtlichen Voraussetzungen für diese nicht vor, sind diese Lehrkräfte als Tarifbeschäftigte einzustellen.

Schulformen Kapitel Standorte Stellen insgesamt
Braunschweig Hannover Lüneburg Weser-Ems
Grundschulen
sowie Haupt- und Realschulen
0710
0712
0713
45 55 80 140 320
Förderschulen 0711 20 15 15 45 95
Gymnasien 0714 55 125 120 120 420
Gesamtschulen 0718 80 145 45 95 365
Insgesamt   200 340 260 400 1.200

Die Aufteilung der insgesamt für die Kapitel 0710 und 0712/ 0713 zugewiesenen Stellen auf die Schulformen sowie der Stellen des Kapitels 0718 auf die Lehrämter ist gemäß den Regelungen zur Unterrichtsversorgung und dem Bedarf der Schulen vorzunehmen.

Versetzungen zwischen den Standorten, Landkreisen und Schulen können im gegenseitigen Austausch oder gegen die Verlagerung von Einstellungsermächtigungen vorgenommen werden. Bei unterdurchschnittlich versorgten Bereichen und bei Schulformen mit einem Bewerbermangel muss aber sichergestellt sein, dass auch Ersatz eingestellt werden kann.

1.2 Bei Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung nach § 61 NBG, § 11 TV-L / § 8 TzBfG ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Sicherstellung der fächerspezifischen Unterrichtsversorgung als dienstlicher Belang der Genehmigung entgegensteht. Auf den RdErl. des MK v. 5.3.2009 - 14-03 143/2 (97) ergänzt durch RdErl. v. 11.5.2009 und 14.1.2010 wird hingewiesen.

Der erforderliche Stellenbedarf aufgrund der Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung von bereits im Schuldienst befindlichen Lehrkräften ist hiermit zugewiesen.

1.3 Für die Übernahme auf Stellen von Vertretungslehrkräften werden folgende Stellen bereitgestellt:

Schulformen Kapitel Standorte Stellen insgesamt
Braunschweig Hannover Lüneburg Weser-Ems
Grundschulen 0710 6 12 4 6 28
Haupt- und Realschulen 0712/ 0713 2   1 2 5
Gymnasien 0714       2 2
Gesamtschulen 0718 1 2     3
Insgesamt   9 14 5 10 38

Mit der Übernahme auf eine Stelle können die Lehrkräfte in ein Beamtenverhältnis übernommen werden. Liegen die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vor, sind diese Lehrkräfte als Tarifbeschäftigte einzustellen.

1.4 Die Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens wird durch gesonderten Erlass geregelt.

1.5 Zusätzliche Einstellungen können in dem Umfang vorgenommen werden, in dem die einzustellenden Lehrkräfte ihre Stundenzahl unter die Regelstundenzahl reduzieren. Das gilt auch für die Übernahmen von Vertretungslehrkräften sowie im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens.

Scheiden eingestellte Lehrkräfte innerhalb eines halben Jahres nach der Einstellung durch Entlassung oder andere Gründe aus, so können diese Stellen mit meiner vorherigen Zustimmung wieder besetzt werden.

Wird gemäß der KMK-Vereinbarung vom 10.5.2001 eine im Schuldienst befindliche Lehrkraft, die nicht beurlaubt ist, von einem anderen Land im Wege des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens übernommen, kann die dadurch frei werdende Stelle in dem bisher in Anspruch genommenen Umfang wieder besetzt werden.

1.6 Vertretungslehrkräfte können als befristet Tarifbeschäftigte im Rahmen der beim Titel 428 27 zugewiesenen Haushaltsmittel eingestellt werden. Verträge können bis zum Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft abgeschlossen werden. Dabei darf der Beschäftigungsumfang der zu vertretenden Lehrkraft nicht überschritten werden. Die jeweilige Vertragsstundenzahl ist unter Berücksichtigung der Häufigkeit der Vertretungsfälle festzulegen.

Auf Grund der Erfahrungen mit der Anzahl und dem Zeitpunkt notwendiger Einsätze von Vertretungslehrkräften ist eine Planung für die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel so vorzunehmen, dass die unerwarteten oder vorübergehenden Unterrichtsausfälle während des Schuljahrs in den besonders schwerwiegenden Fällen vermindert werden können.

1.7 Sofern ein fächerspezifischer Bedarf nicht durch Neueinstellung, Versetzung, Abordnung oder schulinterne Anpassung des Lehrereinsatzes abzudecken ist, können befristete Personalmaßnahmen - längstens bis zum 31.1.2011 - veranlasst werden. In Frage kommen befristete Arbeitsverträge ohne Befristungsgrund, die Beschäftigung von in Ruhestand befindlichen Lehrkräften und Mehrarbeit gegen Mehrarbeitsvergütung bei vollzeitbeschäftigten Lehrkräften. Die Buchungen der einzelnen o.g. Maßnahmen sind bei den zutreffenden Titeln entsprechend der Haushaltssystematik durchzuführen. Zum Ausgleich sind Stellen für den entsprechenden Zeitraum zu sperren. Der Umfang der Sperren und der Umfang der befristeten Personalmaßnahmen - monetär für das laufende Schulhalbjahr - ist mir bis zum 30.11.2010 mitzuteilen.

1.8 Schulen, an denen Stellen aufgrund des Bewerbermangels erst zum 1.11.2010 mit Bewerberinnen und Bewerbern besetzt werden können, die dann die Ausbildung beendet haben werden, ist je verspätet zu besetzender Stelle, für die die Auswahlentscheidung bis zum 31.7.2010 getroffen ist, ein Finanzvolumen von 5.000 Euro in das Budget der Schule zur eigenständigen Bewirtschaftung bereit zu stellen. Bei beabsichtigter und genehmigungsfähiger Teilzeitbeschäftigung der verspätet einzustellenden Lehrkraft verringert sich das Finanzvolumen entsprechend.

Sofern aus anderen Gründen aufgrund verspäteter Einstellung zum 1.11.2010 das entsprechende Finanzvolumen bereitgestellt werden soll, ist zu berichten.

Die Mittel sind eigenständig von den Schulen zu bewirtschaften und geben die Möglichkeit, befristete Personalmaßnahmen zur Überbrückung des Zeitraums ab dem 5.8.2010 bis zum 31.10.2010 zu veranlassen. Der Abschluss von Beschäftigungsverträgen zur Erteilung von Unterricht ist nur bei Vorliegen der Bewerbungsvoraussetzungen gemäß Nr. 4.4 möglich.

1.9 Über die Verwendung der Stellen und Mittel und die Inanspruchnahme der Ermächtigungen entscheiden die Personalplaner im Dezernat 7 im Rahmen der Vorgaben dieses Erlasses.

2. Regelungen zur Unterrichtsversorgung

2.1 Die Unterrichtsversorgung im 1. Schulhalbjahr des Schuljahrs 2010/2011 hat Folgendes zu berücksichtigen:

- Wiederbesetzung der frei werdenden Stellen,
- Veränderungen bei der Inanspruchnahme des Arbeitszeitkontos,
- geringe Bewerbungen in den Mangelfächern für alle Lehrämter,
- Übergänge zwischen den verschiedenen Schulformen,
- Erhöhung der Schülerpflichtstundenzahl in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe,
- Vorziehen des Einschulungsalters,
- Beendigung der Vollen Halbtagsschule,
- Ausweitung der Regionalen Konzepte,
- Genehmigung und Ausstattung neuer Gesamtschulen mit Lehrerstunden

2.2 Die entsprechend der Einstellungsmöglichkeiten gemäß Nr. 1.1 neu einzustellenden Lehrkräfte dienen neben der Sicherstellung in erster Linie dem überregionalen Ausgleich der Unterrichtsversorgung. Maßstab zum Ausgleich der Unterrichtsversorgung ist der mit den zugewiesenen Einstellungen erreichbare Durchschnitt in den einzelnen Schulformen.

Es wird angenommen, dass im 1. Schulhalbjahr des Schuljahrs 2010/2011 im Landesdurchschnitt an den Förderschulen und Hauptschulen voraussichtlich eine rechnerische Unterrichtsversorgung von jeweils 101,0 % und an den Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien von jeweils 99,5 % festgestellt wird. Da mangels geeigneter und regional mobiler Bewerberinnen und Bewerber ein Teil der Stellen erst zum 31.10.2010 mit dann fertig ausgebildeten Absolventinnen und Absolventen besetzt werden kann, sind die angegebenen Werte erst mit diesen erreichbar.

An den Grundschulen sind die sogenannten Überhangstunden über 100 % weitgehend abzubauen. Dies hat der Nds. Landtag am 18.9.2003 aufgrund einer Prüfungsmitteilung des Landesrechnungshofs beschlossen. Diese Stunden sind für die Erteilung eines vollständigen Unterrichts an den anderen Schulformen zu verwenden. Ziel ist die Versorgung jeder Grundschule mit 100 %, um die Verlässlichkeit der Grundschule zu gewährleisten.

Zum Einsatz von Förderschul-Lehrkräften in der Grundschule gelten die Regelungen in Nr. 5.10 des Bezugserlasses. Außerhalb der sonderpädagogischen Grundversorgung können maximal 0,3 Stunden je Klasse von Förderschullehrkräften eingesetzt werden. Die dadurch frei werdenden Stunden werden zum Ausbau der sonderpädagogischen Grundversorgung verwendet. Dieser Ausbau wird durch gesonderten Erlass geregelt.

Auf neue Schulen und Schulformen sowie Schulen im Entstehen ist besonders zu achten. Grundsätzlich sind sie mit Lehrkräften der Schulen zu versorgen, auf die die Schülerinnen und Schüler ohne Neugründung gegangen wären.

Die Auszubildenden im Vorbereitungsdienst sind möglichst gleichmäßig auf die Schulen zu verteilen. Um dies zu erreichen, ist bei der Zuweisung von Einstellungen und bei der Versetzung von Stammlehrkräften zum Ausgleich der Unterrichtsversorgung der Unterricht in eigener Verantwortung nur zur Hälfte mitzurechnen. Bei der Ermittlung der rechnerischen Unterrichtsversorgung ist der Unterricht in eigener Verantwortung voll mitzurechnen.

2.3 Die durchschnittliche Unterrichtsversorgung der Schulen aller Schulformen einschließlich der Gymnasien und Gesamtschulen in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt soll höchstens einen Prozentpunkt von der durchschnittlichen Unterrichtsversorgung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Standorts der Landesschulbehörde abweichen.

Die Unterrichtsversorgung der einzelnen Schulen ist zum Beginn des Schuljahrs mit den dann vorhandenen Lehrkräften möglichst vollständig auszugleichen. Vertretungslehrkräfte dürfen hierfür grundsätzlich nicht verwendet werden, um genügend Handlungsmöglichkeiten bei vorübergehenden oder unerwarteten Unterrichtsausfällen im Laufe des Schuljahrs zu haben.

Es ist Aufgabe der Schulen und der Landesschulbehörde, in der gemeinsamen Verantwortung für alle Schülerinnen und Schüler flexibel und kurzfristig durch Ausgleich vor Ort auf Veränderungen zu reagieren. Insbesondere sind Abordnungen und Versetzungen von Lehrkräften von überdurchschnittlich versorgten Schulen vorzunehmen. Aufgrund der Zuständigkeit des Landes für die Ressourcenbereitstellung entscheidet die Landesschulbehörde über den Umfang erforderlicher Personalmaßnahmen. Sofern die dienstrechtliche Befugnis für Abordnungen an die Schule übertragen ist, ist es Aufgabe der abgebenden Schule in Abstimmung mit der aufnehmenden Schule mit einer konkreten Personalentscheidung die Vorgabe umzusetzen.

Vorübergehende oder unerwartete Unterrichtsausfälle im laufenden Schuljahr sind grundsätzlich mit den örtlich vorhandenen Lehrkräften abzudecken. Neben schulinternen Maßnahmen sind Abordnungen von überdurchschnittlich versorgten Schulen durchzuführen. Nur in besonders schwerwiegenden Fällen kann der Ausfall durch den Einsatz von befristet beschäftigten Vertretungslehrkräften vermindert werden.

2.4 Versetzungen von Lehrkräften auf Antrag dürfen nur durchgeführt werden, wenn dadurch der Ausgleich der Unterrichtsversorgung nicht beeinträchtigt wird.

Neu eingestellte Lehrkräfte können aus Gründen der Unterrichtskontinuität und der Sicherung einer ausgeglichenen Unterrichtsversorgung frühestens drei Jahre nach der Einstellung für eine Versetzung freigegeben werden. Ausnahmen sind nur in besonderen Einzelfällen möglich, wenn ein schwerwiegender Versetzungsgrund nach der Einstellung entstanden ist.

Lehrkräfte, die Anträge auf Versetzung an Schulen im Entstehen stellen, sind freizugeben, sofern sie nicht an Schulen in unterdurchschnittlich versorgten Bereichen unterrichten.

2.5 Auf die Regelungen des Bezugserlasses „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen” vom 9.2.2004 in der derzeit gültigen Fassung wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme des zugewiesenen Kontingents für besondere Fördermaßnahmen gemäß Nr. 5.5 sowie die Verteilung der Stunden auf die Schulen sind frühzeitig in die Planungen einzubeziehen. Die Schulen sind vor Beginn des Schulhalbjahrs über die zur Verfügung stehenden Stunden zu informieren.

2.6 Innerhalb der Schule ist zu Beginn des Schuljahrs der gesamte Unterrichtsbedarf mit den vorhandenen und den neu einzustellenden Lehrkräften abzudecken.

Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung in Fächern, in denen eine geringe fächerspezifische Versorgung besteht, sollen vorrangig in diesen Fächern unterrichten.

Die Erteilung der Schülerpflichtstunden an allen Schulformen und Schulen hat Vorrang vor allen anderen unterrichtlichen Angeboten. Zu den Schülerpflichtstunden gehört der Religionsunterricht.

Der Schulelternrat und die Klassenelternschaften sind darüber zu informieren,

- wie viele Schülerpflichtstunden zu erteilen sind,
- welche Schülerpflichtstunden mit Angabe des Grunds nicht erteilt werden und
- welche Zusatzangebote durchgeführt werden.

3. Bekanntgabe der Einstellungen

3.1 Die Einstellungsmöglichkeiten gemäß Nr. 1.1 sind für bestimmte Schulen als Schulstellen oder Bezirksstellen bekannt zu geben. Bei Schulstellen werden jeweils alle Bewerbungen berücksichtigt, die explizit für diese bestimmte Stelle abgegeben wurden. Bei Bezirksstellen erfolgt zusätzlich eine Zuordnung der Bewerbungen entsprechend der regionalen Angaben. Bei Grund-, Haupt- und Real- sowie Förderschulen mit mindestens 20 Vollzeitlehrereinheiten (VZLE) oder Schulverbünden sowie an allen Gymnasien und Gesamtschulen sind die Stellen grundsätzlich als Schulstellen bekannt zu geben. Für die übrigen Schulen mit weniger als 20 VZLE legt die Landesschulbehörde fest, ob Schulstellen oder Bezirksstellen auszuschreiben sind.

Stellen mit der erforderlichen Zusatzqualifikation zur Erteilung islamischen oder alevitischen Religionsunterrichts sind möglichst als Bezirksstellen auszuschreiben. Die Landesschulbehörde nimmt bei einer Ausschreibung als Schulstelle Beratungsfunktion wahr. Stellen mit der erforderlichen Zusatzqualifikation für den herkunftssprachlichen Unterricht sind als Bezirksstellen auszuschreiben.

Die Ausschreibungen für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen (GHR) und Realschulen (RS) werden zusammengefasst bekannt gegeben.

3.2 In folgenden Mangelfächern ist mit einem gemessen am landesweiten fächerspezifischen Bedarf der Schulen zu geringen Bewerberangebot zu rechnen:

- Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen bzw. an Realschulen:
Französisch, Englisch, Musik, Politik, Physik, Chemie und Technik
- Lehramt an Gymnasien:
Latein, Spanisch, Musik, Kunst, Politik, Evangelische Religion, Mathematik, Physik und Chemie.

Zur landesweiten Sicherstellung der fächerspezifischen Unterrichtsversorgung werden der Landesschulbehörde abweichend von den Nrn. 3.2 Buchstabe b, 3.3 Buchstabe b, 3.4 Buchstabe b und 3.5 Buchstabe b des RdErl. v. 31.5.2007 - 13.3-03000 - die dienstrechtlichen Befugnisse für Einstellungen (Begründung des Beamtenverhältnisses und Abschluss des Arbeitsvertrages) von Bewerberinnen und Bewerbern auf Stellen mit folgenden Mangelfächern übertragen:

- Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen bzw. an Realschulen:
Französisch, Physik, Chemie
- Lehramt an Gymnasien:
ev. Religion, Latein, Physik

Die Stellen sind als Bezirksstellen bekannt zu geben.

Bei der Festlegung der Anzahl der Ausschreibungen mit Mangelfächern ist die zu erwartende Anzahl der Bewerbungen zu berücksichtigen.

3.3 Die Landesschulbehörde legt unter Beachtung eines begründeten Vorschlags der Schule fest, mit welchen Fächern und ggf. zusätzlichen Anforderungen die Einstellungen bekannt zu geben sind.

Die Fächer der einzelnen Stellen können wie folgt angegeben werden:

- benötigtes Fach a / benötigtes Fach b, ggf. alternativ Fach c oder d
oder bei Mangelfächern
- benötigtes Fach / beliebig.

Bei Stellenausschreibungen Mangelfach / beliebig können durch einen Zusatz bis zu zwei Fächer ausgeschlossen werden.

Eine Stellenausschreibung Nichtmangelfach / beliebig ist nur an Hauptschulen und Realschulen für das Fach Mathematik zulässig. Für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen bzw. an Realschulen ist bei Stellenausschreibungen mit Mathematik / beliebig der Zusatz „Zweitfach nicht Physik” zu ergänzen.

Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für Umwidmungen und nachträgliche Stellen. In beiden Fällen ist die Ausschreibung Nichtmangelfach / beliebig zulässig; ein Zusatz ist nicht erforderlich.

Wird als erforderliche Zusatzqualifikation die Erteilung von islamischem oder alevitischem oder herkunftssprachlichem Unterricht angegeben, so ist auch eine Stellenausschreibung Nichtmangelfach / beliebig möglich.

Stellen für das Lehramt für Sonderpädagogik sind in der Regel mit einer sonderpädagogischen Fachrichtung und erforderlichenfalls mit einem Unterrichtsfach bekannt zu geben.

Es sind nur Unterrichtsfächer der Ersten Staatsprüfung bzw. des Master of Education zu verwenden. Auf die Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter vom 15.4.1998 (Nds.GVBl. S.399), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.1.2006 (Nds.GVBl. S.33), sowie die Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds.MasterVO-Lehr) vom 8.11.2007 (Nds.GVBl. S.488) wird hingewiesen.

Die Stellen können gemäß dem Bedarf der Schule mit zusätzlichen auswahlrelevanten Anforderungen versehen werden. Es wird unterschieden zwischen

- Bemerkungen zur Organisation der Schule,
- Anforderungen, die erforderlich und
- Anforderungen, die erwünscht sind.

Die Anforderungen wirken sich wie folgt auf das Auswahlverfahren aus:

- Wird auf die Organisation der Schule hingewiesen (z.B. Ganztagsschule), muss die Lehrkraft uneingeschränkt für den Unterricht an dieser Schule zur Verfügung stehen.
- Erforderliche zusätzliche Anforderungen können ausgeschrieben werden, wenn ohne diese der Unterricht an der Schule nicht gemäß der Stundentafel erteilt oder das Schulprogramm nicht verwirklicht werden kann. In das Auswahlverfahren werden nur Lehrkräfte einbezogen, die über diese Anforderungen verfügen. Die Forderung eines 3. Lehrbefähigungsfachs ist nicht zulässig.
- Erwünschte zusätzliche Anforderungen sind zusätzliche Kriterien, die beim Abwägungsprozess zwischen mehreren Bewerbungen im Rahmen einer Differenz in der Bewerbernote von in der Regel bis zu 1,0 heranzuziehen sind.

Es ist darauf zu achten, dass Stellen mit der erwünschten oder erforderlichen Bewerber-Zusatzqualifikation „Kenntnisse in niederdeutscher Sprache” auszuschreiben sind.

3.4 Die Bekanntgabe der Stellen erfolgt ab Montag, dem 19.4.2010. Bewerbungsschluss ist Montag, der 26.4.2010. Bei späterer Abgabe der Bewerbung wird diese bei den Stellen einbezogen, für die bis zum 21.5.2010 noch kein Auswahlvorschlag erarbeitet worden ist.

4. Bewerbungs- und Auswahlverfahren

4.1 Da für die Stellen häufig nicht genügend Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossener Ausbildung zur Verfügung stehen werden, können sich auch Lehrkräfte bewerben, die den Vorbereitungsdienst spätestens am 31.10.2010 beenden werden. Da es auf Schulstellen an Grundschulen noch genügend Bewerberinnen und Bewerber gibt, muss bei Bewerbung auf diese Stellen der Vorbereitungsdienst spätestens bis zum 31.7.2010 abgeschlossen werden.

4.2 Aufgrund der besonderen Bedarfslage werden folgende Bewerbungs- und Einsatzmöglichkeiten geöffnet:

Für Stellen an Gymnasien und Gesamtschulen, die für das Lehramt an Gymnasien ausgeschrieben wurden, können sich auch Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen oder für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen bewerben. Für Stellen für das Lehramt für Sonderpädagogik können sich auch Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen oder das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen bewerben. Für Stellen an Haupt- oder Realschulen sowie Gesamtschulen, die für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen oder Realschulen ausgeschrieben wurden, können sich auch Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien bewerben. Die jeweiligen Bewerbungen werden nachrangig im Auswahlverfahren berücksichtigt.

Bewerbungen von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen werden gleichrangig zum Lehramt an Gymnasien behandelt, sofern die Lehrkräfte über zwei allgemein bildende Fächer verfügen und sie in diesen Fächern auch ausgebildet wurden. In allen anderen Fällen werden Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen nachrangig nach Lehrkräften mit einer an den allgemein bildenden Schulen vorgesehenen Lehramtsausbildung im Auswahlverfahren berücksichtigt und im unbefristeten Tarifbeschäftigtenverhältnis eingestellt.

Die Einstellung von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen oder für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen an Gymnasien und an Förderschulen erfolgt im Beamtenverhältnis auf Probe im Eingangsamt der jeweiligen Lehrbefähigung. Die Einstellung von Lehrkräften mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien an Haupt- oder Realschulen erfolgt im Beamtenverhältnis auf Probe im Eingangsamt der für die Schulform vorgesehenen Lehrbefähigung. In der Regel ist ein Drittel der gesamten Unterrichtsverpflichtung im Rahmen der dreijährigen Probezeit an einer der Schulformen abzuleisten, für die die Lehrbefähigung erworben wurde, vorrangig im 3. Jahr der Probezeit.

In begründeten Ausnahmefällen kann bei Einstellung von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen oder das Lehramt an Realschulen an Gymnasien und an Förderschulen oder von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien an Haupt- und Realschulen die dreijährige Probezeit auch in vollem Umfang an diesen absolviert werden. Bei absehbarer Verkürzung der Probezeit aufgrund von Anrechnungszeiten gemäß § 19 NBG sind diese Lehrkräfte jedoch an einer ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform einzustellen.

4.3 Ebenfalls bewerben können sich Interessentinnen und Interessenten ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung (Quereinsteiger), die auf Grund einer anderweitigen Ausbildung für den Unterricht qualifiziert sind. Für die Einstellung ist mindestens ein Fachhochschulabschluss erforderlich, für den Einsatz als Lehrkraft an Gymnasien und in gymnasialen Oberstufen der Gesamtschulen ein universitärer Hochschulabschluss.

In der Regel wird ein auf zwei Jahre befristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Die Einstellung erfolgt im Tarifbeschäftigtenverhältnis. Grundsätzlich erfolgt in einer ergänzenden berufsbegleitenden Qualifizierungsphase die Einführung in die allgemeinen pädagogischen Aufgaben von Lehrkräften sowie die Begleitung bei der Ausübung der fachdidaktischen und -methodischen Lehrtätigkeit. Nach endgültiger Feststellung der Eignung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter wird der Arbeitsvertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt.

4.4 Für die befristete Einstellung von Lehrkräften zur Erteilung von Unterricht, der aus dem Budget der Schulen finanziert wird, sowie für befristete Vertretungsverträge können sich neben Lehrkräften mit abgeschlossener Lehramtsausbildung auch Interessentinnen und Interessenten mit den unter 4.3 genannten Qualifikationen sowie darüber hinaus für alle Schulformen Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen bewerben. Bewerberinnen und Bewerber ohne abgeschlossenes Studium sollten mindestens eine erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung, ein Vordiplom oder einen Bachelorabschluss nachweisen.

4.5 Lehrkräfte, die für das Fach Evangelische Religion ausgewählt werden sollen und den Vorbereitungsdienst nach dem 31.10.2006 beendet haben, benötigen eine Bevollmächtigung durch die evangelische Kirche (Vokation), ebenso wie Lehrkräfte für das Fach Katholische Religion (missio canonica). Der Nachweis der jeweils örtlich zuständigen Kirche ist erst erforderlich, wenn eine Einstellung beabsichtigt ist. Lehrkräfte, die für eine Unterrichtserteilung im Rahmen des Schulversuchs Islamischer Religionsunterricht bzw. am Modellprojekt alevitischer Religionsunterricht vorgesehen sind, müssen Mitglied der entsprechenden Glaubensgemeinschaft sein.

4.6 Die Auswahl erfolgt gemäß § 9 Beamtenstatusgesetz nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Neben dem Nachweis der Lehrbefähigungen sind auch berufliche Erfahrungen und andere fachliche Qualifikationen der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Bedingungen an der Schule, an der die Stelle zu besetzen ist, zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch evtl. zusätzliche Anforderungen der Stelle (vgl. Nr. 3.3).

Lehrkräfte, die ihre Ausbildung bis zum 31.7.2010 beenden, sind bis zum Vorliegen der Note der 2. Staatsprüfung auf der Grundlage der Note des Masterabschlusses bzw. der 1. Staatsprüfung in das Auswahlverfahren einzubeziehen. Weiterhin sind auch Ausbildungsnachweise als zusätzliches Kriterium für die Auswahlentscheidung heranzuziehen.

Der Kontinuität des Unterrichts für die Schülerinnen und Schüler kommt eine besondere Bedeutung zu. Es sind Lehrkräfte auszuwählen, die bereit sind, für mehrere Jahre an dem vorgesehenen Dienstort zu unterrichten.

Unterrichtskontinuität ist auch für Auslandsschulen und für Schulen in freier Trägerschaft wichtig. Werden Lehrkräfte dieser Schulen für die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst ausgewählt, klärt die Landesschulbehörde, ob die bisherigen Schulen die Lehrkräfte zu dem gewünschten Termin abgeben können. Erforderlichenfalls kann ein späterer Termin für die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst vereinbart werden.

4.7 Bei Schulstellen führen die Schulen das Auswahlverfahren durch. An Gymnasien und Gesamtschulen, den Grund-, Haupt-, Real- und Förderschulen mit mindestens 20 VZLE sowie an Schulen, die sich zu Schulverbünden zusammengeschlossen haben, entscheiden die Schulen über die Auswahl der einzustellenden Lehrkräfte. Für die übrigen Schulen trifft die Landesschulbehörde auf Grund eines Vorschlags der Schule die Auswahlentscheidung.

Bei den Bezirksstellen mit Mangelfächern (gemäß Nr. 3.2) führt die Landesschulbehörde das Auswahlverfahren durch und trifft die Auswahlentscheidung.

Das Auswahlverfahren für Schulstellen und Bezirksstellen mit Mangelfächern beginnt am Dienstag, den 27.4.2010. Die Stellenangebote erfolgen spätestens bis Dienstag, den 18.5.2010. Die schriftliche Annahme des Stellenangebots durch die Bewerberin bzw. den Bewerber ist bis Mittwoch, den 19.5.2010 möglich. Bei einem Stellenangebot nach dem 19.5.2010 hat die ausgewählte Lehrkraft innerhalb eines Tages (24 Stunden) eine schriftliche Rückäußerung an die Schule zu geben.

Bei Bezirksstellen an Schulen mit weniger als 20 VZLE führt die Landesschulbehörde das Auswahlverfahren durch und trifft die Auswahlentscheidung. Das Auswahlverfahren kann an die Schule abgegeben werden. Die Schulen geben dann wie bei Schulstellen einen Auswahlvorschlag ab. Das Auswahlverfahren startet am Mittwoch, den 19.5.2010. Bei Stellenangeboten bis Mittwoch, den 26.5.2010 ist die schriftliche Annahme des Stellenangebots bis Donnerstag, den 27.5.2010 möglich. Bei einem Stellenangebot nach dem 26.5.2010 hat die ausgewählte Lehrkraft innerhalb eines Tages (24 Stunden) eine schriftliche Rückäußerung an die Landesschulbehörde zu geben.

Erfolgt auf ein Stellenangebot keine Rückäußerung oder eine Ablehnung, wird die Bewerbung der Lehrkraft bei dieser Stelle nicht mehr berücksichtigt. Lehrkräfte, die eine Stelle schriftlich angenommen haben, können kein weiteres Stellenangebot mehr erhalten.

4.8 Bei der Auswahl der einzustellenden Lehrkräfte sind zwecks Sicherstellung der Unterrichtsversorgung grundsätzlich Lehrkräfte, die über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung verfügen oder diese bis zum 31.7.2010 beenden, vorrangig zu berücksichtigen.

Die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist anhand der Stellen-Bewerber-Liste der zentralen Bewerberdatei (EIS) zu prüfen. Es können nur Lehrkräfte ein Stellenangebot erhalten, die auf der Stellen-Bewerber-Liste aufgeführt sind. Beamtete und unbefristet beschäftigte Lehrkräfte im Schuldienst anderer Länder dürfen nur in das Auswahlverfahren einbezogen werden, wenn zum Beginn des jeweiligen Auswahlverfahrens die Freigabe ihrer Schulbehörde vorliegt.

4.9 Können für Stellen keine qualifizierten Lehrkräfte mit Lehramtsausbildung gefunden werden, die über die ausgeschriebenen Fächer verfügen und den Vorbereitungsdienst bis spätestens 31.10.2010 beenden, entscheidet bei Schulstellen die Schule, bei Bezirksstellen die Landesschulbehörde, ob das Auswahlverfahren unter Einbeziehung der Bewerberinnen und Bewerber ohne eine für die Unterrichtstätigkeit an allgemein bildenden Schulen in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung fortgesetzt wird oder ob unter Beachtung des Bedarfs der Schule neue Fächer für die Bewerberauswahl durch die Landesschulbehörde festgesetzt werden (Umwidmung). Bei Stellen an Förderschulen kann bei der Umwidmung die sonderpädagogische Fachrichtung entfallen.

Sofern qualifizierte Lehrkräfte mit Lehramtsausbildung, die über die Anforderungen der Stelle verfügen und den Vorbereitungsdienst bis spätestens 31.10.2010 beenden, vorhanden sind, ist die Aufhebung der Ausschreibung nur zulässig, wenn nach dem Zeitpunkt der Ausschreibung ein sachlicher Grund (z.B. Verringerung der Anzahl der Klassen) neu hinzugetreten ist.

Bei den Schulstellen an Grund-, Haupt-, Real- und Förderschulen oder Schulverbünden mit mindestens 20 VZLE, an Schulen, die sich zu Schulverbünden zusammengeschlossen haben, sowie an allen Gymnasien und Gesamtschulen erfolgen die weitere Durchführung des Auswahlverfahrens, die Auswahlentscheidung sowie das Stellenangebot an die ausgewählte Lehrkraft durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter. An den übrigen Schulen sowie bei der Auswahl von Lehrkräften, für deren Einstellung gemäß Nr. 3.2 die dienstrechtlichen Befugnisse an die Landesschulbehörde übertragen sind, erfolgt das weitere Verfahren wie bei Bezirksstellen.

4.10 Nachträgliche Stellen können ab Freitag, den 28.5.2010 bekannt gegeben werden. An Grund-, Haupt- und Real- sowie Förderschulen mit weniger als 20 VZLE sind sie als Bezirksstellen, an den übrigen Schulen grundsätzlich als Schulstellen bekannt zu geben. Die Regelungen gemäß Nr. 3.2 zur Ausschreibung von Bezirksstellen mit Mangelfächern bleiben bestehen. Bei allen nachträglichen Stellen erfolgt die Zuordnung der Bewerberinnen und Bewerber wie bei Bezirksstellen entsprechend der regionalen Angaben in der Bewerbung.

4.11 Das Bewerbungs- und Auswahlverfahren für die Einstellung einer Vertretungslehrkraft erfolgt grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie für eine dauerhafte Einstellung in den Schuldienst. Das gilt sowohl für die Einbeziehung der auf der Stellen-Bewerber-Liste enthaltenen Bewerberinnen und Bewerber in das Auswahlverfahren als auch für eine sachgerechte Auswahl.

Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)