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Regelung nach § 9 BBiG zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie
Bek. d. LGLN v. 13.5.2011 - 13-87 118 (Nds.MBl. Nr.20/2011 S.373) -

Das LGLN als zuständige Stelle für die Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie hat nach § 9 BBiG vom 23.3.2005 (BGBl. I S.931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5.2.2009 (BGBl. I S.160), aufgrund eines Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 5.4.2011 die in der Anlage abgedruckte Regelung zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie erlassen.


Anlage

Regelung zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis tageweise zu führen. Die Ausbildenden oder die Ausbilderinnen oder Ausbilder gemäß § 28 Abs. 2 BBiG haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis mindestens monatlich durchzusehen und abzuzeichnen.

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