Schule und Recht in Niedersachsen
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
Schure.de - Schule und Recht

Grundsätze für die Beratung und Überwachung der Ausbildungsstätten durch Beraterinnen und Berater nach § 76 BBiG
Bek. d. LGLN v. 13.5.2011 - 13-87 118 (Nds.MBl. Nr.20/2011 S.372)

Das LGLN als zuständige Stelle für die Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie hat nach § 9 BBiG vom 23.3.2005 (BGBl. I S.931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5.2.2009 (BGBl. I S.160), aufgrund eines Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 5.4.2011 in Anlehnung an die Grundsätze des Bundesausschusses für Berufsbildung vom 24.8.1973 die in der Anlage abgedruckten Grundsätze für die Beratung und Überwachung der Ausbildungsstätten durch Beraterinnen oder Berater nach § 76 BBiG erlassen.


Anlage

Grundsätze für die Beratung und Überwachung der Ausbildungsstätten durch Beraterinnen oder Berater nach § 76 BBiG

1. Status der Beraterin oder des Beraters nach § 76 BBiG

Die Beraterinnen und Berater nach § 76 BBiG sind in der Regel hauptberuflich (hauptamtlich) tätig.

Daneben können nebenberufliche (nebenamtliche) und ehrenamtliche Beraterinnen und Berater bestellt werden.

Die Beraterinnen und Berater sind der zuständigen Stelle verantwortlich.

Die von der zuständigen Stelle bestellten hauptberuflichen, nebenberuflichen und ehrenamtlichen Beraterinnen und Berater sind unter Angabe ihres Zuständigkeitsbereiches allen interessierten Kreisen in geeigneter Weise bekannt zumachen.

2. Qualifikationsmerkmale der Beraterin oder des Beraters

Die Beraterin oder der Berater hat die Eignung als Ausbilderin bzw. Ausbilder i.S. des BBiG zu erfüllen und eine mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen.

3. Aufgaben der Beraterin oder des Beraters

3.1 Beratung der an der Berufsausbildung Beteiligten

3.1.1 Beratung der Ausbildenden sowie Ausbilderinnen und Ausbilder umfasst z.B.:

- Ausbildungsmöglichkeiten (Ausbildungsberufe - Ausbildungsordnungen),
- Ausbildungsvertrag insbesondere Ausbildungspflichten,
- Art und Einrichtung der Ausbildungsstätte,
- angemessenes Verhältnis zwischen Ausbildenden, Ausbilderinnen und Ausbildern, Fachkräften, Ausbildungsplätzen und Auszubildenden,
- persönliche und fachliche Eignung der Ausbildenden,
- Bestellung von Ausbilderinnen und Ausbildern,
- sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung (betrieblicher Ausbildungsplan) und ggf. ergänzende Maßnahmen,
- Verkürzung der Ausbildungszeiten (Anrechnung, Abkürzung, vorzeitige Zulassung) und Verlängerung,
- berufs- und arbeitspädagogische Fragen der Ausbildung,
- Berichtsheftführung bzw. Führung der schriftlichen Ausbildungsnachweise,
- Berufsschulbesuch und Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
- Zwischen- und Abschlussprüfungen (Anmeldung, Zulassung, Anforderungen und Ablauf),
- Zusammenarbeit mit den an der Ausbildung Beteiligten, insbesondere den Erziehungsberechtigten und berufsbildenden Schulen,
- einschlägige Gesetze, Vorschriften und Anordnungen.

3.1.2 Beratung der Auszubildenden umfasst z.B.:

- Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis,
- Verkürzung der Ausbildungszeiten (Anrechnung, Abkürzung, vorzeitige Zulassung) und Verlängerung,
- Berufsschulbesuch und Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
- Zwischen- und Abschlussprüfungen (Anmeldung, Zulassung, Anforderungen und Ablauf)
- Aufstiegs-, Fortbildungs- und Förderungsmöglichkeiten,
- Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei Leistungs- und Entwicklungsstörungen.

3.2 Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung

Überwachung umfasst z.B.:

- Art und Einrichtung der Ausbildungsstätte,
- angemessenes Verhältnis zwischen Ausbildenden, Ausbilderinnen und Ausbildern, Fachkräften, Ausbildungsplätzen und Auszubildenden,
- persönliche und fachliche Eignung der Ausbildenden sowie Ausbilderinnen und Ausbildern
- Einhaltung der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplanes,
- Einhaltung des Verbots der Beschäftigung mit ausbildungsfremden Arbeiten,
- Freistellung zum Besuch der Berufsschule und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
- kostenlose Bereitstellung der Ausbildungsmittel,
- Anwendung der einschlägigen Vorschriften (z.B. BBiG, JArbSchG, MuSchG und andere arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften),
- Erfüllung von Auflagen zur Behebung von Mängeln i.S. von § 27 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 BBiG.

3.3 Mitwirkung bei der Zusammenarbeit der zuständigen Stelle mit betrieblichen und außerbetrieblichen Stellen

Die Beraterin oder der Berater hat im Rahmen ihrer oder seiner Tätigkeit bei der Zusammenarbeit der zuständigen Stelle mit der Betriebsleitung oder der Verwaltung und dem Betriebsrat oder dem Personalrat sowie mit der Berufsberatung, den beruflichen Schulen, der Gewerbeaufsicht und anderen Stellen mitzuwirken.

4. Verfahren für die Beratung und Überwachung

Die Beratungs- und Überwachungsaufgaben soll die Beraterin oder der Berater erfüllen durch:

- Besuche der Ausbildungsstätten,
- regelmäßige Sprechstunden oder Sprechtage,
- Einzel- oder Gruppenberatung,
- Informationsveranstaltungen für Ausbildende, Ausbilderinnen und Ausbilder und Auszubildende.

Dabei hat die Beraterin oder der Berater von einem Arbeitsplan oder Zeitplan auszugehen, der sicherstellt, dass die in ihrem oder seinem Bereich liegenden Ausbildungsstätten mindestens in jährlichem Turnus aufgesucht werden. Der Plan hat zu berücksichtigen, dass die Ausbildungsstätten bei gegebener Veranlassung (Beschwerden oder sonstige aktuelle Anlässe) mit Vorrang zu prüfen sind.

Zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben sind die Ausbildenden gemäß § 76 Abs. 2 BBiG verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten.

Die oder der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder ihn selbst oder eine oder einen der in § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Beraterin oder der Berater ist in Anlehnung an die §§ 203 und 204 StGB zur Verschwiegenheit über fremde Geheimnisse, namentlich über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, verpflichtet.

5. Zahl der Beraterinnen und Berater

Die Zahl der Beraterinnen und Berater ist so festzustellen, dass jede Ausbildungsstätte mindestens einmal im Jahr aufgesucht und überprüft werden kann sowie Beratungs- und Überwachungsaufgaben nach den Nummern 3 und 4 wahrgenommen werden können.

Die Anzahl der Beraterinnen und Berater ist von folgenden Faktoren abhängig:

- Zahl der Ausbildungsstätten,
- geografische Verteilung der Ausbildungsstätten,
- Zahl der Auszubildenden jeweils in gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen Fachbereichen,
- Verteilung der Auszubildenden auf die Ausbildungsstätten.

Soweit möglich, sollen die Beraterinnen und Berater fachspezifisch eingesetzt werden. Ihr Tätigkeitsbereich kann aber auch berufsfeld- oder fachbereichsbezogen sein.

6. Berichterstattung über die Tätigkeit

Die Beraterin oder der Berater berichtet regelmäßig, mindestens einmal jährlich, dem Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle über die Tätigkeit und die dabei gewonnenen Erfahrungen.

Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)