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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Mit Erl. vom 17.5.2010 wurde die in der Anlage abgedruckte Neufassung der Satzung der Akademie für Raumforschung und Landesplanung genehmigt.
Anlage
Satzung der Akademie für Raumforschung und Landesplanung (ARL®)
§ 1
Status
(1) Die Akademie für Raumforschung und Landesplanung (nachfolgend ARL genannt) ist eine selbstständige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Hannover. Die ARL ist als unabhängige außeruniversitäre Einrichtung Mitglied der Leibniz-Gemeinschaft.
(2) Die ARL unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes Niedersachsen.
(3) Die ARL führt ein Dienstsiegel.
§ 2
Aufgaben
(1) Die ARL befasst sich mit räumlichen Strukturen und Entwicklungen und ihren politisch-planerischen Steuerungsmöglichkeiten. Der räumliche Arbeitsschwerpunkt bezieht sich dabei auf Deutschland, eingebettet in seinen europäischen und globalen Bezügen. Die ARL betreibt selbstständige Forschung, verbreitet einschlägige Ergebnisse und vernetzt Wissenschaft und Praxis. Aufgaben sind dabei im Einzelnen,
| a) | selbstständig und in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen des In- und Auslandes grundlagen- und anwendungsorientierte interdisziplinäre Forschung zu initiieren und zu organisieren, |
| b) | Wissenschaft und Praxis zu einem Netzwerk zusammenzuführen, in dem durch gemeinsame Arbeit in den Organen, weiteren Einrichtungen und Gremien der ARL i. S. von § 5 Wissen ausgetauscht und weiterentwickelt wird, |
| c) | die Ergebnisse ihrer Arbeit für Staat und Gesellschaft, insbesondere für Forschung und Lehre, Politik, Verwaltung und Wirtschaft, nutzbar und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sowie den Wissenstransfer in ihrem Aufgabengebiet zu fördern. |
(2) Die ARL stellt für ihre Tätigkeit einen mittelfristigen Orientierungsrahmen und Arbeitsprogramme auf.
(3) Die ARL sichert die Qualität ihrer Tätigkeit und Arbeitsergebnisse durch geeignete Verfahren.
(4) Wissenschaftlicher Nachwuchs ist im Rahmen der Arbeitsstrukturen der ARL sowie durch eigene Organisationsformen zu fördern.
§ 3
Mitglieder
(1) Der ARL gehören Mitglieder aus Wissenschaft und Praxis an; sie wirken an der Aufgabenerfüllung der ARL mit.
(2) Die Mitwirkung in der ARL ist ehrenamtlich.
(3) Unter den Mitgliedern ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern sowie von Jüngeren und Älteren anzustreben. Dies soll sich auch in den Organen, Einrichtungen und Gremien wiederfinden.
(4) Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für zehn Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Wahlvorschläge werden von den Mitgliedern eingebracht. Sie orientieren sich an der fachlichen Exzellenz und der jeweiligen disziplinären Repräsentanz in der ARL.
(5) Die ARL hat höchstens 150 Mitglieder. Auf diese Zahl_ werden Mitglieder nicht angerechnet, die das 70. Lebensjahr vollendet haben.
(6) Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, wirken weiterhin in der ARL mit; für sie entfällt die Zeitbegrenzung in Abs. 4 Satz 1.
§ 4 Ehrungen
Die ARL kann Personen mit herausragenden Verdiensten im Aufgabengebiet der ARL in Würdigung ihres Lebenswerkes besonders ehren. Das Präsidium verleiht die Ehrung nach Beratung in der Mitgliederversammlung.
§ 5
Organe, Einrichtungen und Gremien
(1) Organe der ARL sind:
| a) | das Kuratorium (§ 6), |
| b) | die Mitgliederversammlung (§ 7), |
| c) | das Präsidium (§ 8). |
(2) Weitere Einrichtungen und Gremien der ARL sind:
| a) | der Wissenschaftliche Beirat (§ 9), |
| b) | der Nutzerbeirat (§ 10), |
| c) | die Geschäftsstelle (§§ 11 und 12), |
| d) | die Arbeitskreise (§ 13), |
| e) | die Landesarbeitsgemeinschaften (§ 14). |
(3) Unter den in den Organen, Einrichtungen und Gremien der ARL Mitwirkenden ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern sowie von Jüngeren und Älteren anzustreben.
§ 6
Kuratorium
(1) Das Kuratorium ist das Aufsichtsorgan der ARL und achtet auf die satzungsgemäße Aufgabenerfüllung. Es besteht aus
| a) | einer Vertreterin/einem Vertreter des Bundes, |
| b) | einer Vertreterin/einem Vertreter des Landes Niedersachsen als Sitzland, |
| c) | drei Vertreterinnen/Vertretern, die die Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren entsendet, |
| d) | zwei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern, die vom Wissenschaftlichen Beirat für die Dauer von zwei Jahren benannt werden. |
(2) Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung der/des Vorsitzenden zusammen. Dem Kuratorium steht die Vertreterin/der Vertreter des Sitzlandes vor. Den stellvertretenden Vorsitz hat die Vertreterin/der Vertreter des Bundes inne.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden unbeschadet des § 8 Abs. 2 Satz 4 mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die/Der Vorsitzende kann über Angelegenheiten nach Abs. 5 Buchstaben a bis i nach angemessener Behandlung im Kuratorium eine Beschlussfassung auf schriftlichem Wege herbeiführen; ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied dem schriftlichen Verfahren widerspricht und mehr als die Hälfte der Mitglieder dem Antrag zustimmt.
(4) Die/Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums ohne Stimmrecht teil.
(5) Dem Kuratorium obliegt
| a) | die Berufung und Abberufung der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten (§ 8 Abs. 2), |
| b) | die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates (§ 9 Abs. 1), |
| c) | die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Nutzerbeirates (§ 10), |
| d) | die Berufung und Abberufung der Generalsekretärin/des Generalsekretärs (§ 12 Abs. 4), |
| e) | die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und das Programmbudget, |
| f) | die Prüfung und Genehmigung des von der Präsidentin/ dem Präsidenten für ihre/seine Amtszeit vorzulegenden Arbeitsprogramms und des zweijährigen Tätigkeitsberichts, |
| g) | die Entlastung des Präsidiums aufgrund des Tätigkeitsberichtes sowie der Generalsekretärin/des Generalsekretärs aufgrund des Ergebnisses der Rechnungsprüfung (§ 8 Abs. 3, § 12 Abs. 2), |
| h) | die Beratung des vom Wissenschaftlichen Beirat mindestens einmal in einer regulären Evaluierungsperiode durch die Leibniz-Gemeinschaft vorzulegenden Berichts über dessen Arbeit (§ 9 Abs. 6), |
| i) | die Zustimmung zu den Geschäftsordnungen für den Wissenschaftlichen Beirat (§ 9 Abs. 8) und den Nutzerbeirat (§ 10), |
| j) | die Beschlussfassung über Satzungsänderungen. |
Beschlüsse zu j) bedürfen der Genehmigung durch das Land Niedersachsen.
(6) Bei der Besetzung von Leitungspositionen sowie bei Beschlüssen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung haben der Bund und das Sitzland ein Vetorecht.
(7) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der ARL. Den Vorsitz führt die Präsidentin/der Präsident.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt
| a) | die Zuwahl und Wiederwahl von Mitgliedern (§ 3 Abs. 4), |
| b) | die Erörterung von Vorschlägen des Präsidiums zur Berufung von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirates (§ 8 Abs. 4 Buchst. e, § 9 Abs. 1), |
| c) | die Erörterung von Vorschlägen des Präsidiums zur Berufung von Mitgliedern des Nutzerbeirates (§ 8 Abs. 4 Buchst. g, § 10), |
| d) | der Vorschlag zur Berufung der Mitglieder des Präsidiums (§ 8 Abs. 2), |
| e) | der Erlass von Geschäftsordnungen für das Präsidium (§ 8 Abs. 8), die Arbeitskreise (§ 13) und Landesarbeitsgemeinschaften (§ 14) sowie der Erlass von Regelungen zur Qualitätssicherung der Tätigkeit und Arbeitsergebnisse der ARL (§ 2 Abs. 3), |
| f) | die Beratung von Grundsatzfragen und Satzungsänderungen sowie von Schwerpunkten der Tätigkeit der ARL auf der Grundlage eines Berichtes der Präsidentin/des Präsidenten. |
(3) Bei der Zuwahl und Wiederwahl von Mitgliedern haben die Mitglieder nach § 3 Abs. 6 kein Stimmrecht.
(4) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8
Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten und drei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten.
(2) Die Präsidentin/der Präsident und die Vizepräsidentinnen/ Vizepräsidenten sind vom Kuratorium auf Vorschlag der Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder zu berufen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine unmittelbar anschließende erneute Berufung in das Präsidium als Präsidentin/Präsident ist einmal und als Vizepräsidentin/Vizepräsident zweimal möglich. Das Kuratorium kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder nach Beratung in der Mitgliederversammlung die Präsidentin/den Präsidenten und die Vizepräsidentinnen/ Vizepräsidenten abberufen.
(3) Das Präsidium beschließt den Entwurf des Haushaltsplans und des Programmbudgets. Es beschließt nach Beratung im Wissenschaftlichen Beirat den mittelfristigen Orientierungsrahmen und das Arbeitsprogramm für seine Amtszeit. Es beschließt ferner einen zwei Rechnungsjahre umfassenden Tätigkeitsbericht. Das Präsidium wird durch das Kuratorium aufgrund des Tätigkeitsberichtes entlastet.
(4) Dem Präsidium obliegt
| a) | die Entscheidung über alle Angelegenheiten der ARL-Tätigkeit, soweit nicht die Satzung ein anderes Organ für zuständig erklärt, |
| b) | die Vertretung der ARL nach außen, soweit in § 12 Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, |
| c) | die Dienstaufsicht über die Generalsekretärin/den Generalsekretär, |
| d) | die Entscheidung über die Einstellung und Entlassung von Wissenschaftlichen Referentinnen/Referenten im Sekretariat auf Vorschlag der Generalsekretärin/des Generalsekretärs, |
| e) | der Vorschlag zur Berufung der Hälfte der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates (§ 9 Abs. 1) nach Erörterung in der Mitgliederversammlung, |
| f) | der Vorschlag zur Berufung von sieben Mitgliedern des Nutzerbeirates (§ 10) nach Erörterung in der Mitgliederversammlung. |
(5) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten mit dem längsten Berufungsalter als Mitglied. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Präsidiums aufgeschoben werden kann, kann die Präsidentin/der Präsident oder - im Falle ihrer/seiner Verhinderung - eine/r der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten eine Beschlussfassung auf schriftlichem Wege herbeiführen; ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied dem schriftlichen Verfahren widerspricht und zwei weitere Mitglieder zustimmen.
(6) Das Präsidium kann die Präsidentin/den Präsidenten und mit dessen Einverständnis eine Vizepräsidentin/einen Vizepräsidenten ermächtigen, bestimmte Aufgaben nach Absatz 4 allein zu erledigen und insoweit die ARL nach außen zu vertreten.
(7) Mitglieder des Präsidiums sind von der Mitwirkung an eigenen Angelegenheiten ausgeschlossen.
(8) Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Geschäftsordnung.
§ 9
Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu acht Mitgliedern, die nicht Mitglieder der ARL sind; sie werden vom Kuratorium je zur Hälfte auf Vorschlag des Wissenschaftlichen Beirates und des Präsidiums für vier Jahre berufen. Einmalige Wiederberufung ist möglich.
(2) Eine zeitliche Staffelung der Mitgliedschaft ist im Interesse der Kontinuität anzustreben. Als Mitglieder werden international angesehene, im Berufsleben stehende Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler berufen, darunter mindestens zwei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler aus dem Ausland und eine Wissenschaftlerin/ein Wissenschaftler mit Praxiserfahrung. Dabei sind die Forschungsperspektiven und Arbeitsschwerpunkte der ARL angemessen zu berücksichtigen. Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihren/seinen Stellvertreter für zwei Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat kann Mitglieder der ARL zu seinen Beratungen hinzuziehen.
(4) Die/Der Vorsitzende des Kuratoriums nimmt an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates ohne Stimmrecht teil.
(5) Der Wissenschaftliche Beirat berät Kuratorium und Präsidium in allen wissenschaftlichen und organisatorischen Fragen einschließlich Grundsatzangelegenheiten der Veröffentlichungstätigkeit, insbesondere bei der Aufstellung des mittelfristigen Orientierungsrahmens, des Programmbudgets und der Arbeitsprogramme sowie hinsichtlich des Verfahrens und der Kriterien für die Bewertung der Arbeitsergebnisse. Er ist in seiner Beratungstätigkeit unabhängig.
(6) Der Wissenschaftliche Beirat legt mindestens einmal in einer regulären Evaluierungsperiode durch die Leibniz-Gemeinschaft einen Bericht über seine Arbeit vor. Insbesondere bewertet er darin die Tätigkeit der ARL.
(7) Der Wissenschaftliche Beirat tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen.
(8) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung; sie bedarf der Zustimmung des Kuratoriums (§ 6 Abs. 5 Buchst. i).
§ 10
Nutzerbeirat
(1) Der Nutzerbeirat hat die Aufgabe, die ARL bei der weiteren Entwicklung der wissenschaftlichen Dienstleistungen zu beraten. Dadurch sollen praktische Nutzerprobleme und -interessen frühzeitig erkannt und berücksichtigt sowie die inhaltliche Ausgestaltung und Qualität der wissenschaftlichen Dienstleistungen verbessert werden.
(2) Dem Nutzerbeirat gehören eine Vertreterin/ein Vertreter der Raumordnung des Bundes, sieben Vertreterinnen/Vertreter der Landes- und Regionalplanung, drei Vertreterinnen/ Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände und sieben Personen, für die das Präsidium der ARL das Vorschlagsrecht hat, an. Seine Mitglieder werden vom Kuratorium für die Dauer von vier Jahren berufen.
(3) Näheres regelt eine vom Kuratorium zu beschließende Geschäftsordnung.
§ 11
Geschäftsstelle
(1) Die Geschäftsstelle organisiert die Arbeit der ARL, unterstützt die Organe und Gremien und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(2) Die Durchführung der Aufgaben der Geschäftsstelle regelt eine vom Präsidium zu erlassende Geschäftsordnung.
(3) Die Geschäftsstelle wird von der Generalsekretärin/vom Generalsekretär geleitet.
§
12
Generalsekretärin/Generalsekretär
(1) Die Generalsekretärin/der Generalsekretär unterstützt die Organe der ARL, bereitet die Beschlüsse des Präsidiums vor und sorgt für deren Durchführung. Sie/Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und initiiert wissenschaftliche Arbeit.
(2) Die Generalsekretärin/der Generalsekretär führt den Haushaltsplan und das Programmbudget aus und erstellt die Jahresrechnung; sie/er wird vom Kuratorium aufgrund des Ergebnisses der Rechnungsprüfung entlastet.
(3) Die Generalsekretärin/der Generalsekretär ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Bediensteten der ARL. Ihr/Ihm obliegen die personalrechtlichen Befugnisse für die Bediensteten unter Berücksichtigung der Regelung in § 8 Abs. 4 Buchst. d.
(4) Die Generalsekretärin/der Generalsekretär wird vom Kuratorium auf Vorschlag des Präsidiums nach Beratung in der Mitgliederversammlung berufen und abberufen.
(5) Die Generalsekretärin/der Generalsekretär nimmt an den Beratungen der Organe der ARL, des Wissenschaftlichen Beirates und des Nutzerbeirates teil. Sie/Er ist von der Mitwirkung an eigenen Angelegenheiten ausgeschlossen.
(6) In Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 sowie nach den Absätzen 2 und 3 vertritt die Generalsekretärin/der Generalsekretär oder ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/ Stellvertreter die ARL nach außen.
§ 13
Arbeitskreise
(1) Den Arbeitskreisen obliegt die Bearbeitung bestimmter Forschungsthemen. Sie werden vom Präsidium gebildet. Die Mitglieder der Arbeitskreise werden vom Präsidium berufen. Ein Arbeitskreis wird nach Erledigung der ihm übertragenen Aufgabe - regelmäßig jedoch spätestens drei Jahre nach seiner Bildung - wieder aufgelöst.
(2) Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Geschäftsordnung.
§ 14
Landesarbeitsgemeinschaften
(1) Für das Gebiet eines oder mehrerer Länder können aus Vertretern von Wissenschaft und Praxis zusammengesetzte, räumlich abgegrenzte Landesarbeitsgemeinschaften gebildet werden. Sie bearbeiten Themen, die auf ihren Wirkungsbereich bezogen sind, und dienen dem Informationsaustausch. Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaften werden auf Vorschlag der jeweiligen Landesarbeitsgemeinschaft vom Präsidium berufen.
(2) Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Geschäftsordnung.
§ 15
Haushalt, Programmbudget und
Rechnungsprüfung
(1) Der Haushalt und das Programmbudget der ARL werden nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes Niedersachsen geführt. Der Haushaltsplan, das Programmbudget und die Entlastung des Präsidiums sowie der Generalsekretärin/des Generalsekretärs nach § 6 Abs. 5 Buchst. g bedürfen der Genehmigung gemäß §§ 108 und 109 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO).
(2) Das Haushaltsjahr der ARL deckt sich mit dem Haushaltsjahr des Landes Niedersachsen.
(3) Die Prüfung der Rechnungslegung der ARL erfolgt im Rahmen einer prüferischen Durchsicht durch eine Wirtschaftsprüferin/einen Wirtschaftsprüfer, die/der von der/dem Kuratoriumsvorsitzenden beauftragt wird. Der Prüfungsstandard richtet sich nach den Grundsätzen für die prüferische Durchsicht von Abschlüssen (IDW PS 900) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW). Inhalt und Umfang der Prüfung erstrecken sich auf die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Grundsätze mittels qualifizierter Stichprobenprüfung.
(4) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kuratorium vorgelegt.
§ 16
Übergangsregelung
(1) Die Ordentlichen Mitglieder nach früheren Fassungen der Satzung werden zu Mitgliedern im Sinne von § 3 Abs. 4 ernannt.
(2) Auf die nach früheren Fassungen der Satzung auf Lebenszeit gewählten Mitglieder findet § 3 Abs. 4 keine Anwendung.
§ 17
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft. Sie ersetzt die früheren Fassungen.
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