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Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten (NVOZustG)
Art. 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. Nr.21/2014 S. 291), geändert durch Gesetz vom 17.2.2021 (Nds. GVBl. Nr. 7/2021 S. 65) - VORIS 11500 -

Artikel 1

§ 1
Verkündung von Verordnungen

(1) 1Verordnungen der Landesregierung und der Ministerien werden im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. 2Die Staatskanzlei ist Ministerium im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Verordnungen der übrigen Behörden des Landes und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, werden im Niedersächsischen Ministerialblatt verkündet, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(3) Verordnungen sind mit der Ausgabe des Verkündungsblatts verkündet, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(4) 1Verordnungen über Gebote oder Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, die aufgrund des § 32 des Infektionsschutzgesetzes erlassen werden, können anstelle der Verkündung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt nach Absatz 1 Satz 1 auf der Internetseite www.niedersachsen. de/verkuendung verkündet werden (Eilverkündung). 2Gleiches gilt für die Verkündung anderer Verordnungen nach Absatz 1 Satz 1, wenn Gefahr im Verzug ist. 3Eine zusätzliche Verkündung in der Form des Absatzes 1 Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen. 4In der Verkündung nach Satz 3 ist auf den Tag der vorangegangenen Eilverkündung hinzuweisen. 5Im Fall einer Eilverkündung nach Satz 1 oder 2 steht die Bereitstellung der Verordnung in elektronischer Form auf der Internetseite der Ausgabe des Verkündungsblatts nach Absatz 3 gleich.

§ 2
Zeitpunkt des Inkrafttretens von Verordnungen

Verordnungen, die eine Vorschrift über ihr Inkrafttreten nicht enthalten, treten mit dem 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.

§ 3
Aufhebung von Verordnungen

Die Staatskanzlei wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium Verordnungen der Landesregierung und der Ministerien durch Verordnung aufzuheben, soweit diese entbehrlich geworden sind und eine sonstige Ermächtigung für die Aufhebung nicht vorhanden ist.

§ 4
Verordnungen der Bezirksregierungen

(1) Die von den Bezirksregierungen erlassenen Verordnungen gelten in ihrem jeweiligen Geltungsbereich fort, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, eine von einer Bezirksregierung erlassene Verordnung durch Verordnung aufzuheben, soweit diese entbehrlich geworden ist und eine sonstige Ermächtigung für die Aufhebung nicht vorhanden ist.

§ 5
Verordnungen zur Regelung von Zuständigkeiten

(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeiten für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die sich aus Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes oder aus unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der Europäischen Union ergeben, zu regeln. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 für bestimmte Aufgaben durch Verordnung auf das fachlich zuständige Ministerium übertragen.

(2) In Verordnungen nach Absatz 1 und in Verordnungen aufgrund anderer landesrechtlicher Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben können von Bundesrecht abweichende Zuständigkeitsregelungen getroffen werden.

(3) Wird durch Verordnung nach Absatz 1 oder aufgrund einer anderen Verordnungsermächtigung die Zuständigkeit von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, ausgenommen Kommunen, bestimmt, so sind in der Verordnung Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen, soweit die Deckung der Kosten nicht in anderen Rechtsvorschriften geregelt ist.

(4) Wird durch Verordnung nach Absatz 1 oder aufgrund einer anderen Verordnungsermächtigung die Zuständigkeit von Kommunen bestimmt und sind sich die erlassende Landesregierung oder das erlassende Ministerium und ein kommunaler Spitzenverband über die Erforderlichkeit eines finanziellen Ausgleichs nach Artikel 57 Abs. 4 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung oder einer Anpassung des finanziellen Ausgleichs nach Artikel 57 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Satz 4 Halbsatz 2, der Niedersächsischen Verfassung nicht einig, so unterrichtet die Landesregierung hierüber den Landtag innerhalb eines Monats nach Verkündung der Verordnung.

§ 6
Auffangzuständigkeit der Ministerien

Die Ministerien sind in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich für die Aufgaben der Landesverwaltung zuständig, die nicht einer anderen Behörde oder Stelle übertragen sind.

§ 7
Bekanntmachung von Zuständigkeitsübertragungen

1Überträgt ein Ministerium aufgrund einer Rechtsvorschrift nicht nur für den Einzelfall und nicht durch Verordnung eine staatliche Aufgabe von einer Kommune auf eine andere Kommune, so ist die Übertragung im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen. 2Die Übertragung wird frühestens am Tag nach der Bekanntmachung wirksam. 3Eine Übertragung, die vor dem 1. November 2014 vorgenommen wurde und nicht im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht ist, bleibt ohne Bekanntmachung wirksam, jedoch nicht über den 31. Oktober 2015 hinaus. 4Die Sätze 1 und 2 gelten für die Aufhebung einer Übertragung nach Satz 1 entsprechend.

§ 8
Zuständigkeiten für Verpflichtungen nach dem Verpflichtungsgesetz

Zuständig für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in der jeweils geltenden Fassung sind

  1. für Personen, die bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für diese tätig sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes), die jeweilige Behörde oder sonstige Stelle,
  2. für Personen, die bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, einem Betrieb oder Unternehmen, der oder das für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt, beschäftigt oder für diesen oder dieses tätig sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes), die jeweilige Behörde oder sonstige Stelle,
  3. für öffentlich bestellte Sachverständige (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 des Verpflichtungsgesetzes) die Behörde oder sonstige Stelle, die für die Bestellung zuständig ist.

§ 9
Auskunftsverlangen des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Unbeschadet der Fachaufsicht durch das Fachministerium kann das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf dem Gebiet der von ihm wahrzunehmenden Aufgaben Auskünfte von den Landkreisen und kreisfreien Städten fordern.

§ 10
Zuständigkeit für Untersuchungen von Proben

1Proben, die im Rahmen amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sowie im Rahmen der amtlichen Überwachung des Verkehrs mit Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen genommen werden, untersucht das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. 2Kommunen und Zweckverbände können Untersuchungen in Satz 1 genannter Proben, die sie bereits vor dem 1. November 2014 durchgeführt haben, weiterhin anstelle des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit durchführen, wenn sie über die erforderliche Ausstattung verfügen. 3Das Fachministerium kann auf Antrag zulassen, dass Kommunen auch andere Untersuchungen in Satz 1 genannter Proben anstelle des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit durchführen, wenn sie über die erforderliche Ausstattung verfügen. 4Das Fachministerium kann auch zulassen, dass öffentliche Einrichtungen und private Einrichtungen für die Untersuchung in Satz 1 genannter Proben genutzt werden. 5Die Zuständigkeit von Untersuchungseinrichtungen des Bundes bleibt unberührt.

§ 11
Rückübertragungspflicht

Das unbewegliche Verwaltungsvermögen des Landes, das aufgrund des Artikels V § 4 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 des Achten Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 28. Juni 1977 (Nds. GVBl. S. 233) unentgeltlich auf eine Kommune übergegangen ist, ist unentgeltlich auf das Land zurückzuübertragen, wenn es für öffentliche Zwecke nicht mehr genutzt wird.

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