Schule und Recht in Niedersachsen

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Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Wappengesetz
RdErl. d. StK v. 20.2.2019 - 201-01405/01 (Nds.MBl. Nr.12/2019 S. 514), geändert durch RdErl. v. 25.5.2022 (Nds.MBl. Nr.23/2022 S. 712) - VORIS 11410 -
RdErl. v. 25.5.2007 (Nds. MBl. S. 410), zuletzt geändert durch RdErl. v. 19.8.2013 (Nds. MBl. S. 594) - VORIS 11410 -

1. Beflaggung der Dienststellen des Landes

1.1 Regelmäßige Beflaggungstage

Alle Dienststellen des Landes haben an folgenden Tagen zu flaggen:
a)
am 27. Januar (Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus),
b)
am 11. März (Nationaler Gedenktag für die Opfer terroristischer Gewalt),
c)
am 1. Mai (Feiertag der Arbeit),
d)
am 9. Mai (Europatag),
e)
am 23. Mai (Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes),
f)
am 1. Juni (Jahrestag des Inkrafttretens der Niedersächsischen Verfassung),
g)
am 17. Juni (Tag zum Gedenken an den Volksaufstand in der ehemaligen DDR),
h)
am 20. Juni (Gedenktag für die Opfer von Flucht und Vertreibung),
i)
am 20. Juli (Tag zum Gedenken an die Männer und Frauen der deutschen Widerstandsbewegung gegen den Nationalsozialismus),
k)
am 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit),
l)
am zweiten Sonntag vor dem 1. Advent (Volkstrauertag),
m)
an den Tagen allgemeiner Wahlen (Wahl zum Europäischen Parlament, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen).

Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und am Volkstrauertag ist halbmast zu flaggen.

1.2 Beflaggungsanordnungen aus besonderen Anlässen

1.2.1 Bei Anlässen von landesweiter oder regionaler Bedeutung kann die StK die landesweite Beflaggung anordnen.

1.2.2 Bei Anlässen von lokaler Bedeutung kann die Behördenleitung für ihre Dienststelle die Beflaggung anordnen.

1.3 Durchführung der Beflaggung

1.3.1 Grundsätzlich werden die Europaflagge, die Bundesflagge und die Landesflagge gesetzt.

1.3.2 Der Europaflagge gebührt vor der Bundesflagge, der Bundesflagge vor der Landesflagge und der Landesflagge vor den übrigen Flaggen die bevorzugte Stelle an der linken Seite von außen auf das Gebäude gesehen. Können aus technischen Gründen nicht mehr als zwei Flaggen gesetzt werden, so sind die Bundesflagge neben der Landesflagge, bei einem Fahnenmast nur die Landesflagge zu setzen.

1.3.3 Die Dienststellen des Landes im Gebiet der ehemaligen Länder Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg- Lippe dürfen neben der Bundes- und der Landesflagge ihre frühere Flagge zeigen, soweit sie nicht für den gesamten Bereich des Landes Niedersachsen zuständig sind.

1.3.4 Neben den hoheitlichen Flaggen ist anlassbezogen das Setzen einer Logoflagge (z. B. Regenbogenflagge) an letzter Stelle zulässig, soweit diese dem Beflaggungsanlass angemessen und nicht dazu geeignet ist, dem Ansehen des Bundes, des Landes oder seiner Hoheitszeichen Schaden zuzufügen. An Tagen, für die regelmäßig wiederkehrend oder einmalig die Beflaggung angeordnet ist, sollen keine Logoflaggen gesetzt werden.

1.3.5 Die Beflaggung beginnt jeweils um 7.00 Uhr und endet bei Sonnenuntergang.

1.4 Beflaggung der Dienstgebäude der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, an den festgelegten Tagen ihre Dienststellen ebenfalls zu beflaggen. Sie werden über Anordnungen nach Nummer 1.2.1 unterrichtet.

2. Landessiegel

2.1 Das Land führt ein großes und ein kleines Landessiegel, die jeweils das springende weiße Ross zeigen.

2.2 Das große Landessiegel ist ein Prägesiegel. Das kleine Landessiegel wird als Prägesiegel, Siegelmarke oder Farbdruckstempel verwendet. Es kann auch maschinell eingedruckt oder aufgedruckt werden. Für die Herstellung der Siegel sind die vom Niedersächsischen Landesarchiv erlassenen und auf ihrer Internetseite (www.nla.niedersachsen.de) veröffentlichten verbindlichen Anordnungen sowie die in Anlage 1 abgedruckten Muster maßgebend.

2.3 Das große Landessiegel wird verwendet von den obersten Landesbehörden bei feierlichen Beurkundungen, insbesondere bei der Ausfertigung von Gesetzen, Verordnungen und Bestallungen, und vom Staatsgerichtshof zur Ausfertigung von Urteilen und Beschlüssen.

2.4 Das kleine Landesiegel führen
a)
die Dienststellen des Landes einschließlich der Landesbetriebe nach § 26 LHO,
b)
die öffentlichen Schulen,
c)
die anerkannten Ersatzschulen bei der Versetzung von Schülerinnen und Schülern sowie bei der Abhaltung von Prüfungen und bei der Verleihung von Berechtigungen (§ 148 NSchG),
d)
die Hochschulen nach § 1 Abs. 1 NHG, das Recht zur Führung eigener Siegel bleibt unberührt,
e)
die Standesbeamtinnen und Standesbeamten,
f)
die Notarinnen und Notare,
g)
die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher,
h)
die Schiedsämter,
i)
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure,
j)
die Anstalt Niedersächsische Landesforsten,
k)
die Gütestellen i. S. des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel für Vergleiche, die vor der Gütestelle geschlossen sind,
l)
die Anstalt „Klinisches Krebsregister Niedersachsen (KKN)“.

2.5 Nachfolgende Dienststellen des Landes dürfen als überkommene heimatgebundene Einrichtungen anstelle des kleinen Landessiegels das vor der Bildung des Landes Niedersachsen herkömmlich geführte Landessiegel weiter anwenden:

a)
Landesmuseum für Kunst- und Kulturgeschichte, Niedersächsische Landesmuseen Oldenburg,
b)
Landesmuseum für Natur und Mensch, Niedersächsische Landesmuseen Oldenburg,
c)
Landesbibliothek in Oldenburg,
d)
Oldenburgisches Staatstheater,
e)
Braunschweigisches Landesmuseum, Niedersächsische Landesmuseen Braunschweig,
f)
Staatliches Naturhistorisches Museum, Niedersächsische Landesmuseen Braunschweig,
g)
Staatstheater Braunschweig,
h)
Herzog Anton Ulrich-Museum, Niedersächsische Landesmuseen Braunschweig,,
i)
Herzog August Bibliothek in Wolfenbüttel.

3. Amtsschild

3.1 Das Amtsschild zeigt in einem weißen Rechteck das Landeswappen. Unter dem Wappen steht (in der Regel ohne Angabe des Ortes) die Dienststellenbezeichnung in schwarzer Schrift. Das Amtsschild der Polizeidienststellen zeigt in einem blauen, weiß eingefassten Rechteck einen zwölfstrahligen Polizeistern mit dem Wappentier im Herzstück und der Inschrift „Polizei“ in weißer Farbe.

3.2 Ein Amtsschild dürfen führen
a)
die Dienststellen des Landes einschließlich der Landesbetriebe nach § 26 LHO,
b)
die Notarinnen und Notare,
c)
die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher,
d)
die Schiedsämter,
e)
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

3.3 Für die Gestaltung und Beschriftung der Amtsschilder sind die in Anlage 2 abgedruckten Muster maßgebend.

4. Niedersachsen-Logo

Das Niedersachsen-Logo (Anlage 3) dient einem einheitlichen Erscheinungsbild des Landes. Es darf ausschließlich von Dienststellen des Landes einschließlich der Landesbetriebe nach § 26 LHO, der Anstalt Niedersächsische Landesforsten sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren bei ihrer Amtstätigkeit verwendet werden.

5. Polizeistern und Polizei-Logo

Der Polizeistern und das Polizei-Logo (Anlage 4) dienen einem einheitlichen Erscheinungsbild der Landespolizei. Sie dürfen ausschließlich von den Landespolizeistellen des Landes verwendet werden. Das Nähere regelt das MI.

6. Niedersachsen-Zeichen

Das Niedersachsen-Zeichen (Anlage 5) dient außerhalb der Landesverwaltung einem einheitlichen Erscheinungsbild des Landes, insbesondere im sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Bereich. Es darf nur mit Zustimmung der StK gemäß den verbindlichen Grundsätzen für die Nutzung nach Abschluss einer Nutzungsvereinbarung verwendet werden.

Bei der Verwendung darf kein amtlicher Eindruck entstehen.

7. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.3.2019 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 28.2.2019 außer Kraft. Die bis zum Inkrafttreten dieses RdErl. beschafften Amtsschilder der Polizei dürfen weiter verwendet werden.

An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Nachrichtlich:
An die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts


Anlage 1

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2

Anlage 3 bis 5

Niedersachsen-Logo

_________
An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Nachrichtlich:
An die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

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