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Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz)
vom 6. März 1955 (Nds.GVBl. Sb. I, 39), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 26.10.2016 (Nds. GVBl. Nr. 16/2008 S. 238) - VORIS 11210 02 -

§ 1

(1) Der Landtag prüft auf Einspruch die Gültigkeit der Wahlen zum Landtag und des Erwerbs der Mitgliedschaft im Landtag (Wahlprüfungsverfahren).

(2) Der Landtag stellt auf Antrag auch fest, dass ein Abgeordneter nach Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung seinen Sitz im Landtag verloren hat (Feststellungsverfahren).

(3) Die Entscheidungen des Landtages gemäß den Absätzen 1 und 2 können beim Staatsgerichtshof angefochten werden.

I. Wahlprüfungsverfahren

§ 2

(1) Zum Einspruch ist berechtigt

  1. jede wahlberechtigte Person,
  2. jede Partei, die Wahlvorschläge eingereicht hat oder die keine Wahlvorschläge einreichen konnte, weil der Landeswahlausschuss sie für die Wahl nicht als Partei anerkannt hat,
  3. jede Fraktion des Landtages.

(2) Zum Einspruch in amtlicher Eigenschaft ist berechtigt

  1. der Präsident des Landtages im Falle des § 17,
  2. der Minister des Innern,
  3. jeder Wahlleiter.

§ 3

Der Einspruch ist beim Landtag innerhalb eines Monats, wenn er in amtlicher Eigenschaft eingereicht wird, innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses oder nach Zustellung der Feststellung oder Entscheidung einer Wahlbehörde schriftlich einzureichen und zu begründen; bei gemeinschaftlichen Einsprüchen soll ein Bevollmächtigter benannt werden.

§ 4

(1) Die Entscheidung des Landtages wird durch den Wahlprüfungsausschuss vorbereitet.

(2) 1Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. 2Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt. 3Der Wahlprüfungsausschuss wird vom Landtag aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode gewählt.

(3) 1Der Wahlprüfungsausschuss wählt mit Stimmenmehrheit aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten Mitgliedes. 3Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 5

(1) 1Der Wahlprüfungsausschuss verhandelt über den Einspruch in öffentlicher Sitzung. 2Er kann von einer öffentlichen Verhandlung absehen, wenn alle Beteiligten nach § 6 Abs. 3 auf die Anberaumung eines Verhandlungstermins verzichten. 3Ferner kann er durch einstimmigen Beschluss von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn er feststellt, dass der Einspruch unzulässig ist.

(2) Ein Abgeordneter, dessen Wahl zur Prüfung steht, darf im Wahlprüfungsausschuss nicht mitwirken.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Wahlprüfungsausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten.

(4) Im übrigen sind für das Verfahren des Wahlprüfungsausschusses die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus diesem Gesetz Abweichendes ergibt.

(5) Der Wahlprüfungsausschuss ist berechtigt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte zu vereidigen.

„(6) Um zu prüfen, ob bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte von Personen verletzt wurden, die Einspruch eingelegt haben, führt der Wahlprüfungsausschuss Ermittlungen, die über die Einholung von Auskünften hinausgehen, in der Regel nur dann durch, wenn eine Auswirkung der Rechtsverletzung auf die Verteilung der Sitze im Landtag nicht auszuschließen ist.

(7) Wird der Einspruch zurückgenommen, so kann der Wahlprüfungsausschuss das Verfahren ohne öffentliche Verhandlung einstellen.

§ 6

(1) 1Zum Verhandlungstermin sind mindestens eine Woche vorher derjenige, der den Einspruch eingelegt hat, sowie der Abgeordnete, dessen Wahl zur Prüfung steht, zu laden. 2Die Ladung von Abgeordneten entfällt, wenn es sich um einen Einspruch handelt, durch den

  1. die gesamte Wahl oder
  2. die Wahl von mehr als zehn Abgeordneten oder
  3. ein Landeswahlvorschlag in seiner Gesamtheit

betroffen wird.

(2) Mit derselben Frist sind vom Verhandlungstermin zu benachrichtigen:

  1. der Präsident des Landtages,
  2. der Minister des Innern,
  3. der Landeswahlleiter und
  4. der zuständige Kreiswahlleiter.

(3) 1Die in den Vorschriften der Absätze 1 und 2 genannten Personen sind Beteiligte am Verfahren. 2Sie haben ein selbständiges Antragsrecht. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sind die Abgeordneten nicht Beteiligte am Verfahren.

(4) Die Beteiligten haben das Recht, die Prüfungsakten im Büro des Landtages einzusehen.

§ 7

(1) 1Die Beratungen des Wahlprüfungsausschusses sind geheim. 2Dem Ausschuss von der Verwaltung des Landtages zugeteilte Beamte können zu der Beratung hinzugezogen werden.

(2) Bei der Beschlussfassung dürfen nur diejenigen Mitglieder oder deren Stellvertreter mitwirken, die an der dem Beschluss zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

§ 8

(1) 1Der Beschluss des Wahlprüfungsausschusses muss einen Entscheidungsvorschlag enthalten und ist schriftlich niederzulegen. 2Der Entscheidungsvorschlag hat eine Feststellung über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl, etwaige Fehler des Wahlergebnisses sowie die sich aus einer Ungültigkeit der Wahl ergebenden Folgerungen zu enthalten. 3Erkennt der Ausschuss, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte von Personen, die Einspruch eingelegt haben, verletzt wurden, so schlägt er vor, dies festzustellen; er kann auch eine Aufforderung an die Wahlbehörden vorschlagen, die erforderlichen Folgerungen zu ziehen.

(2) 1Im Beschluss sind Tatbestand und Gründe, auf denen der Entscheidungsvorschlag beruht, anzugeben. 2Wegen der Einzelheiten ist eine Bezugnahme auf den Akteninhalt zulässig.

§ 9

Der Beschluss des Wahlprüfungsausschusses ist an den Landtag zu leiten und unter Wahrung der geschäftsordnungsmäßigen Fristen zur Beratung zu stellen.

§ 10

(1) Der Landtag entscheidet über den Beschluss des Wahlprüfungsausschusses mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) 1Lehnt der Landtag den Vorschlag ab, so gilt der Einspruch als an den Wahlprüfungsausschuss zurückverwiesen. 2Dabei kann der Landtag dem Wahlprüfungsausschuss die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgeben.

§ 11

(1) Ist der Einspruch an den Wahlprüfungsausschuss zurückverwiesen (§ 10 Abs. 2), so hat ihn der Wahlprüfungsausschuss erneut zu verhandeln und im Landtag erneut einen Entscheidungsvorschlag einzubringen.

(2) Der Landtag kann diesen Vorschlag nur dann ablehnen, wenn gleichzeitig ein aus seiner Mitte eingebrachter Vorschlag, der den Vorschriften des § 8 genügt, angenommen wird.

§ 12

1Bei der Beratung und Entscheidung im Landtag sind die Abgeordneten von der Mitwirkung ausgeschlossen, deren Wahl zur Prüfung steht. 2Dies gilt nicht in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2.

§ 13

Die Entscheidung des Landtages ist den Beteiligten vom Präsidenten des Landtages mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

§ 14
- gestrichen -

§ 15

(1) Stellt der Landtag fest, dass die Wahl eines Abgeordneten ungültig ist, so behält der Abgeordnete seine Rechte und Pflichten bis zur Rechtskraft der Entscheidung.

(2) Der Landtag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abgeordneten beschließen, dass der Abgeordnete (Absatz 1) bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht an der Arbeit des Landtages teilnehmen darf.

§ 16

(1) 1Werden im Wahlprüfungsverfahren Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für gültig erklärt oder rechnerische Fehler festgestellt, die nicht eine Ungültigkeitserklärung der Wahl in den Wahlkreisen zur Folge haben, so ist dennoch die Berichtigung des Wahlergebnisses durch den Landeswahlausschuss vorzunehmen. 2Ergeben sich als Folgen einer oder mehrerer solcher rechtskräftigen Berichtigungen Änderungen in der Zuweisung der Sitze auf die Landeswahlvorschläge, so ist eine Neuzuweisung auch dann durch den Landeswahlausschuss vorzunehmen, wenn im übrigen die Wahl nicht für ungültig erklärt wird.

(2) Eine rechtskräftige Entscheidung ist unverzüglich zu vollziehen.

§ 17

(1) Ergeben sich Zweifel, ob ein Abgeordneter im Zeitpunkt der Wahl wählbar war, so kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 3) der Präsident des Landtages Einspruch einlegen.

(2) Der Präsident des Landtages muss Einspruch einlegen, wenn die Mehrheit der Abgeordneten es verlangt.

(3) Der Wahlprüfungsausschuss kann in diesem Verfahren die Öffentlichkeit seiner Sitzungen ausschließen.

II. Feststellungsverfahren

§ 18

(1) Zum Antrag ist berechtigt

  1. jede Partei, die Wahlvorschläge eingereicht hat oder die keinen Wahlvorschlag einreichen konnte, weil der Landeswahlausschuß sie für die Wahl nicht als Partei anerkannt hat,
  2. jede Fraktion des Landtages.

(2) Zum Antrag in amtlicher Eigenschaft ist berechtigt

  1. der Minister des Innern,
  2. jeder Wahlleiter.

(3) Der Antrag kann jederzeit beim Landtag gestellt werden und ist schriftlich zu begründen.

§ 19

(1) Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§ 4 bis 16 entsprechende Anwendung.

(2) 1Soweit der Verlust des Sitzes dadurch eintritt, dass ein Abgeordneter auf seinen Sitz verzichtet hat oder dass die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts, des Staatsgerichtshofs oder des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, kann die Vorbereitung gemäß § 4 unterbleiben. 2In diesen Fällen wird die Feststellung auf Antrag des Präsidenten des Landtages unmittelbar vom Landtag getroffen.

III. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 20

1Die Kosten des Wahlprüfungs- und des Feststellungsverfahrens trägt das Land. 2Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen.

§ 22

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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