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Hanse-Wissenschaftskolleg
Bek. d. MWK v. 24.11.2009 - 11-76104-20-1-1 (Nds.MBl. Nr.47/2009 S.1008)

Der Stiftungsrat der Stiftung Hanse-Wissenschaftskolleg hat gemäß § 8 Nr. 5 i.V.m. § 17 Abs. 1 der Stiftungssatzung am 18.5./28.10.2009 die in der Anlage abgedruckte Neufassung der Satzung beschlossen:


Anlage

Die Stiftung erhält folgende

Satzung

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Hanse-Wissenschaftskolleg”. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in der Stadt Delmenhorst.

§ 2
Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einladung von Persönlichkeiten aus dem In- und Ausland zu befristeten Aufenthalten („Fellowships") und die Durchführung nationaler und internationaler Veranstaltungen. Die Stiftung soll im Zusammenwirken mit den Universitäten Oldenburg und Bremen die nationale, internationale und interdisziplinäre Zusammenarbeit besonders qualifizierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler fördern; dabei soll sie besondere Aufmerksamkeit auf die Förderung junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler richten.

§ 3
Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus

  1. einem Anspruch gegen das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen auf jährliche Zuwendungen in Höhe von jeweils 1 150 406,73 Euro,
  2. einem Anspruch gegen die Stadt Delmenhorst auf unentgeltliche Übertragung des Eigentums am Grundstück (Flur 58, Flurstück 131/4, und eine noch zu vermessende Teilfläche aus dem Flurstück 125/5) zur Gesamtgröße von 16 700 m2 mit einem Verkehrswert von 971 454,57 Euro und
  3. Ansprüchen auf Gewährung von Investitionsmitteln für das Hanse-Wissenschaftskolleg in Höhe von 4 090 335,05 Euro, und zwar
    - gegen das Land Niedersachsen und die Stadt Delmenhorst von je 1 533 875,64 Euro und
    - gegen die Freie Hansestadt Bremen von 1 022 583,76 Euro.

(2) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen Dritter erhöht werden, soweit diese dazu bestimmt sind.

(3) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften gebildet werden.

(4) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

(5) Die in Absatz 1 Nummer 1 genannte Zuwendung erhöht sich zum 1.1.2009 auf jeweils 1 232 406,73 Euro. Weitere Erhöhungen können vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften durch schriftliche Erklärung des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen gegenüber dem Hanse-Wissenschaftskolleg vereinbart werden.

§ 5
Verwendung der Mittel

(1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet die Stiftung die jährlichen Zuwendungen des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5), die Erträge des Stiftungsvermögens sowie die zur Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmten Zuwendungen Dritter (Spenden).

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und zur Bestreitung der Verwaltungskosten verwendet werden.

(3) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 6
Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind

  1. der Stiftungsrat,
  2. der Stiftungsvorstand (die Rektorin oder der Rektor des Hanse-Wissenschaftskollegs),
  3. der Wissenschaftliche Beirat.

(2) Die Organe der Stiftung wirken bei der Verwirklichung des Stiftungszwecks zusammen. Über die wissenschaftliche Arbeit wird der wissenschaftlichen Öffentlichkeit regelmäßig berichtet.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Wissenschaftlichen Beirates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen Auslagen.

§ 7
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus

  1. je zwei Mitgliedern der Niedersächsischen Landesregierung und des Senats der Freien Hansestadt Bremen. Im Falle der Verhinderung können sich die Mitglieder durch Angehörige ihrer Verwaltungen vertreten lassen, die auch deren Rechte und Pflichten wahrnehmen.
  2. der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Stadt Delmenhorst. Im Falle der Verhinderung kann sich das Mitglied durch eine Angehörige oder einen Angehörigen der Stadtverwaltung vertreten lassen, die oder der alle Rechte und Pflichten wahrnimmt.
  3. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität Oldenburg und der Rektorin oder dem Rektor der Universität Bremen für die Dauer ihrer Amtszeit.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates kooptieren bis zu sechs Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik für die Dauer von vier Jahren. Einmalige Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Stiftungsvorstand und die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil.

§ 8
Aufgaben des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat ist in allen Angelegenheiten der Stiftung zuständig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Aufstellung allgemeiner Richtlinien für die Arbeit der Stiftung,
  2. Wahl des Stiftungsvorstands,
  3. Bestellung der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters im Einvernehmen mit dem Stiftungsvorstand,
  4. Beschluss des Wirtschaftsplans und Erteilung der Entlastung des Stiftungsvorstands,
  5. Berufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates,
  6. Beschluss über Satzungsänderungen,
  7. Beschluss über die Aufhebung der Stiftung, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
  8. Erlass von Geschäftsordnungen, Pflege der Verbindungen zu Personen und Stellen, die für die Arbeit der Stiftung förderlich sein können.

§ 9
Innere Ordnung des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat wählt aus den Mitgliedern gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 auf die Dauer von vier Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitz soll jeweils abwechselnd von einem Mitglied der Niedersächsischen Landesregierung und des Senats der Freien Hansestadt Bremen wahrgenommen werden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und vertritt ihn nach innen und außen.

(2) Scheidet die oder der gewählte Vorsitzende aus dem Stiftungsrat aus, gehen ihre oder seine Aufgaben, Zuständigkeiten und Vollmachten ohne einen weiteren Beschluss unverzüglich und bis zur Wahl einer oder eines neuen Vorsitzenden auf die gewählte stellvertretende Vorsitzende oder den gewählten stellvertretenden Vorsitzenden über.

(3) Der Stiftungsrat wird von der oder dem Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, einberufen. Ein Viertel der Mitglieder kann seine Einberufung verlangen.

(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Abwesenheit diejenige der oder des stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates können ihre Stimme schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen.

(6) Beschlüsse können innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden festgesetzten Frist auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(7) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

§ 10
Wahl, Abwahl und Vertretung des Stiftungsvorstands

(1) Der Stiftungsvorstand wird vom Stiftungsrat für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Für eine Neuwahl des Stiftungsvorstands richtet der Stiftungsrat eine Findungskommission ein, die eine Empfehlung abgibt. Die Findungskommission besteht aus sechs Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden aus dem Stiftungsrat heraus berufen, zwei aus dem Wissenschaftlichen Beirat. Zwei weitere Mitglieder sollen keinem der beiden Gremien angehören.

(3) Ist der Stiftungsvorstand an seiner Amtsführung gehindert, werden seine Aufgaben in nichtwissenschaftlichen Belangen von der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter wahrgenommen. In wissenschaftlichen Belangen wird die Wahrnehmung durch eine Geschäftsordnung geregelt.

§ 11
Aufgaben des Stiftungsvorstands

(1) Der Stiftungsvorstand ist für die Leitung der Stiftung verantwortlich.

(2) Ihm obliegt insbesondere

  1. die Erstellung der jährlichen wissenschaftlichen Programme, deren Bekanntmachung in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit und deren Durchführung,
  2. das Zusammenwirken mit den Universitäten Oldenburg und Bremen,
  3. die Berufung der Fellows im Zusammenwirken mit dem Wissenschaftlichen Beirat (§ 13 Abs. 3).

(3) Der Stiftungsvorstand ist Vorgesetzter des Personals des Hanse-Wissenschaftskollegs. Er ist dem Stiftungsrat verantwortlich.

§ 12
Verwaltungsleiterin oder Verwaltungsleiter

Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Rahmen der Anordnungen des Stiftungsvorstands.

§ 13
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus

  1. je zwei von den beiden Universitäten und
  2. zwei vom Stiftungsvorstand

vorgeschlagenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Sie werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von vier Jahren berufen. Einmalige Wiederberufung ist zulässig.

(2) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates können weitere Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler auf die Dauer von vier Jahren kooptieren. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Wissenschaftliche Beirat berät den Stiftungsvorstand in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten der Stiftung. Der Stiftungsvorstand hat wissenschaftlich begründete Vorschläge zur Berufung von Fellows dem Wissenschaftlichen Beirat vorzulegen. Auf der Grundlage dessen Empfehlungen beruft der Stiftungsvorstand Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an das Hanse-Wissenschaftskolleg.

(4) Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates gilt § 9 Abs. 2 bis 7 entsprechend.

(5) Der Stiftungsvorstand und seine Vertretung nehmen an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates beratend teil.

§ 14
Fellows

(1) An das Kolleg werden nach Maßgabe der verfügbaren Plätze besonders qualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler berufen.

(2) Bei den Berufungen ist dem internationalen Charakter der Wissenschaft und der Förderung junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler besonders Rechnung zu tragen.

(3) Die Fellows sind in ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit am Kolleg von Weisungen frei.

(4) Die Fellows arbeiten und wohnen in der Regel auf dem Campus des Kollegs. Das Kolleg stellt ihnen nach Maßgabe der verfügbaren Mittel Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung. Ihnen kann aus Mitteln des Kollegs eine Vergütung oder ein Ausgleich für die Kosten gezahlt werden, die ihnen durch ihren Aufenthalt am Kolleg entstehen. Vereinbarungen hierüber werden mit dem Stiftungsvorstand abgeschlossen. Sie bedürfen der Schriftform.

§ 15
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach dem Niedersächsischen Stiftungsgesetz.

§ 16
Haushalts- und Wirtschaftsführung, Prüfung

(1) Wirtschaftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(2) Innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden Jahres legt der Stiftungsvorstand gegenüber dem Stiftungsrat über alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung Rechnung und legt ihm eine Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks für das vergangene Jahr vor.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Niedersächsischen Landesrechnungshof und den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen (§ 104 Abs. 1 Nr. 4 LHO).

§ 17
Satzungsänderungen, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen werden vom Stiftungsrat mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens aber mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (§ 7 Abs. 1 und 2) beschlossen. Sie bedürfen außerdem der Zustimmung der in § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Mitglieder des Stiftungsrates. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Beschluss über die Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung entsprechend.

(2) Auf der Grundlage einer im 10. Jahr des Bestehens der Stiftung durchzuführenden Evaluation können abweichend von Abs. 1 die Mitglieder des Stiftungsrates nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 die Aufhebung der Stiftung beschließen.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 können nach jeweils weiteren 10 Jahren eine Evaluation durchführen lassen; Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) § 7 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 18
Vermögensanfall

(1) Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Stiftungszwecks erlöschen die in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 5 genannten Vermögensansprüche gegen die Stifter. Die Stadt Delmenhorst erhält einen Anspruch auf unentgeltliche Rückübereignung des Grundstücks (Flur 58, Flurstück 131/4, und eine noch zu vermessende Teilfläche aus dem Flurstück 125/5) zur Gesamtgröße von 16 700 m2 sowie des zugestifteten Grundstücks (Flur 58, Flurstück 125/10) mit einer Fläche von 7 605 m2.

(2) Im Falle der Ausübung des Rückübereignungsanspruches entschädigt die Stadt Delmenhorst die anderen Stifter im Verhältnis ihrer Beteiligung an den Bauinvestitionen. Für die Höhe des Anspruches ist der Verkehrswert der Gebäude und des Inventars maßgebend, der auf der Grundlage einer Schätzung eines unabhängigen Gutachters ermittelt wird. Im Streitfall wird die Entscheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Bremen getroffen; der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Das übrige Vermögen (§ 4 Abs. 2 u. 3) fällt zu gleichen Teilen an die Länder Niedersachsen und Bremen, die es entsprechend dem Stiftungszweck zu verwenden haben.

(3) Wird der Rückübereignungsanspruch nicht ausgeübt, erfolgt die Auseinandersetzung der Stifter auf der Grundlage der §§ 752 bis 758 BGB entsprechend dem Verhältnis der Beteiligung der Stifter an der Aufbringung des Stiftungsvermögens nach § 4 Abs. 1 Ziff. 2 und 3. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

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